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Der Verwaltungsakt - die Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 30. Mai 2017 - ist mit der Übermittlung an den Antragsteller ihm gegenüber wirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Zwar wurde die dem Antragsteller übersandte, auf Teile des Flurbereinigungsgebiets beschränkte Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 30. Mai 2017 entgegen [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 3 FlurbG seinerzeit weder öffentlich bekannt gemacht noch ersatzweise förmlich zugestellt. Sie ist ihm aber unstreitig postalisch zugegangen und damit ihm gegenüber konkret-individuell bekannt gegeben worden, was als Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt (vgl. BVerwG, Urteile v. 28.10.1982 - 5 C 46.81 - juris Rn. 23 - | Der Verwaltungsakt - die Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 30. Mai 2017 - ist mit der Übermittlung an den Antragsteller ihm gegenüber wirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Zwar wurde die dem Antragsteller übersandte, auf Teile des Flurbereinigungsgebiets beschränkte Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 30. Mai 2017 entgegen [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 3 FlurbG seinerzeit weder öffentlich bekannt gemacht noch ersatzweise förmlich zugestellt. Sie ist ihm aber unstreitig postalisch zugegangen und damit ihm gegenüber konkret-individuell bekannt gegeben worden, was als Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt (vgl. BVerwG, Urteile v. 28.10.1982 - 5 C 46.81 - juris Rn. 23 - <= [[FlurbG:§ 6 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 6 Abs. 2 FlurbG]]>; v. 15.12.1983 - 5 C 26.83 - juris Rn. 35 - = [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]] zur öffentlichen Bekanntmachung eines Flurbereinigungsbeschlusses; Flurbereinigungsgericht München, Urteil v. 18.2.1988 - 13 A 87.02065 - = [[FlurbG:§ 65/32|RzF - 32 - zu § 65 FlurbG]] zur Bekanntgabe einer vorläufigen Besitzeinweisung). Dem steht nicht ein fehlender Bekanntgabewille des Antragsgegners entgegen. Denn der Antragsgegner hatte den Willen, den Bescheid dem Antragsteller zuzuleiten. Er hatte lediglich - weil er zu Unrecht davon ausging, die Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung könne nur durch eine öffentliche Bekanntmachung wirksam bekannt gegeben werden - nicht das Bewusstsein, damit Rechtsfolgen auszulösen. Das ihm insoweit fehlende Erklärungsbewusstsein ist kein Element des Bekanntgabewillens. Ein Verwaltungsakt ist auch dann wirksam bekannt gegeben, wenn die Behörde nicht weiß, dass ihre Erklärung ein Verwaltungsakt ist bzw. sie bewusst keinen Verwaltungsakt erlassen will, jedoch auf Grund ihres Verhaltens aus der Sicht des Empfängers einen Verwaltungsakt erlässt (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 41 Rn. 58; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 187). Entgegen der Annahme des Antragstellers setzt eine wirksame Bekanntgabe der Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht die Übersendung von Kartenmaterial voraus. Die Bekanntmachung der Feldeinteilung nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist vielmehr eine materielle Voraussetzung für die Anordnung einer (Änderung einer) vorläufigen Besitzeinweisung (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.8.1988 - 5 C 78.84 - juris Rn. 15 und 22 - <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:18 von Administrator (LS)