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15{{Tab}}Eine unverschuldete Fristversäumung, die bei unverzüglicher Nachholung einen Anspruch auf Zulassung begründet, liegt nicht vor. Ein schuldhaftes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Teilnehmer ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und zur Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt. Er wahrt damit nicht die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewussten Teilnehmer bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss (Wingerter in Schwantag/ Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 5 zu § 134 mit Bezug auf BVerwG vom 12.2.1963 BVerwGE 15, 271 <= [[FlurbG:§ 134 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG]] | 15{{Tab}}Eine unverschuldete Fristversäumung, die bei unverzüglicher Nachholung einen Anspruch auf Zulassung begründet, liegt nicht vor. Ein schuldhaftes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Teilnehmer ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und zur Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt. Er wahrt damit nicht die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewussten Teilnehmer bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss (Wingerter in Schwantag/ Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 5 zu § 134 mit Bezug auf BVerwG vom 12.2.1963 BVerwGE 15, 271 <= [[FlurbG:§ 134 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG]]>). Die Kläger tragen vor, sie hätten unverschuldet nicht Widerspruch einlegen können, weil ihnen von Seiten der dazu gesetzlich verpflichteten Teilnehmergemeinschaft nicht mitgeteilt worden sei, dass nachteilige Auswirkungen durch die Unternehmensflurbereinigung infolge der Veränderung der Lage des Einlageflurstücks 170, durch die Veränderung des Hochwasserverhaltens der Waldnaab und durch die Einengung des früher vorhandenen Hochwasserabflussgebiets auftreten würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Am 3. Dezember 2002 wurden die Wertermittlungsergebnisse gemäß [[FlurbG#32|§ 32]] Satz 2 FlurbG erläutert. Die Niederschrift über die Grundsätze der Wertermittlung und die Wertermittlungskarte waren zur Einsicht ausgelegt worden. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft P. hat die in der Wertermittlungskarte dargestellten Ergebnisse der Wertermittlung am 29. Juli 2003 nach [[FlurbG#32|§ 32]] Satz 3 FlurbG festgestellt; diese war mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht worden. Die Kläger hatten somit vor der Feststellung Gelegenheit, sich über die Einzelheiten der Wertermittlung und ihre Grundlagen zu informieren. Damit waren den Klägern sämtliche Grundlagen der Wertermittlung bekannt bzw. wurde ihnen die Gelegenheit zur Einsichtnahme eröffnet. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen handeln sie schuldhaft im Sinne des [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG, wenn sie die ihnen gewährten Möglichkeiten nicht wahrnehmen (BVerwG vom 12.2.1963 BVerwGE 15, 271 <= [[FlurbG:§ 134 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG]]>). | ||
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19{{Tab}}Im Übrigen käme die Gewährung von Nachsicht nur dann in Betracht, wenn eine Behandlung des Rechtsbehelfs als verspätet beim Betroffenen wegen Fehler der Flurbereinigungsbehörde eine offenbare Härte zur Folge hätte (BVerwG vom 18.2.2004 BVerwG 9 B 8.04 RdNr. 8 <juris | 19{{Tab}}Im Übrigen käme die Gewährung von Nachsicht nur dann in Betracht, wenn eine Behandlung des Rechtsbehelfs als verspätet beim Betroffenen wegen Fehler der Flurbereinigungsbehörde eine offenbare Härte zur Folge hätte (BVerwG vom 18.2.2004 BVerwG 9 B 8.04 RdNr. 8 <juris>; vom 7.5.1965 BVerwGE 21, 93/94; vom 12.2.1963 BVerwGE 15, 271/276 <= [[FlurbG:§ 134 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG]]>; Wingerter, a.a.O., RdNr. 6 zu § 134). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei der Entscheidung darüber, ob bei verschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist die Gewährung von Nachsicht in Betracht kommt, ist eine Gewichtung und Bewertung der betroffenen Interessen geboten. Die Interessenabwägung hat zum einen die Erfordernisse der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit zu beachten, die eine zeitliche Begrenzung des Widerpruchsrechts verlangen. Zum anderen ist aber auch der sachlich-rechtliche Anspruch des Teilnehmers auf eine gesetzeskonforme Entscheidung zu berücksichtigen. Nur wenn der vom Betroffenen infolge eigenen Verschuldens nicht mehr durchsetzbare Anspruch derart berührt wird, dass für ihn offenkundig eine unbillige Härte eintritt, ist eine nachträgliche Zulassung des Rechtsbehelfs gerechtfertigt. Dies schließt es aus, die Nachsichtgewährung einseitig von der rechtlichen Beurteilung der mit einem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung abhängig zu machen. Ob dem Begehren einer rechtlichen Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung entsprochen werden soll, lässt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung auch der erwähnten gegenläufigen Belange nach Lage des einzelnen Falles entscheiden. Erst im Anschluss an die gewährte Nachsicht ist Raum für die eigentliche rechtliche Überprüfung des angegriffenen behördlichen Akts, die dann so zu erfolgen hat, als läge ein fristgerechter Rechtsbehelf vor (BVerwG vom 18.2.2004 a.a.O.). | ||
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