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Indes ist die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts - wie etwa die der Verkündung einer Rechtsnorm -. Während die Verlautbarung von Rechtsnormen eine den Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung erfordert, die dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 -, BVerfGE 16, 6 | Indes ist die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts - wie etwa die der Verkündung einer Rechtsnorm -. Während die Verlautbarung von Rechtsnormen eine den Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung erfordert, die dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 -, BVerfGE 16, 6 <17>; BVerwG, Urt. v. 28.11.1963 - BVerwG I C 74.61 -, BVerwGE 17, 192 <193>), hat die unvollständige oder nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses in einer Flurbereinigungsgemeinde nur zur Folge, dass der Flurbereinigungsbeschluss den (potentiellen) Teilnehmern dieser Gemeinde, in denen beteiligte Grundstücke liegen, nicht wirksam bekannt gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - BVerwG 5 C 46.81 -, zit. nach juris). Wird ein Verwaltungsakt aber einem (potentiell) davon Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, dann wird er diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). | ||
Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr
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