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19{{Tab}} Auf dieser rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG aufbauend sind – wie der gerichtliche Augenschein und eine Überprüfung anhand der vorliegenden Karten ergeben hat – alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung des Klägers erfasst und berücksichtigt. Sein Anspruch auf wertgleiche Abfindung ist damit erfüllt. Er kann insbesondere darüber hinaus nicht noch zusätzlich beanspruchen, dass sein Abfindungsflurstück 455 in nördlicher Richtung vergrößert wird, da ein Teilnehmer grundsätzlich nicht verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke abgefunden zu werden. Die Zubilligung eines solchen Anspruchs würde häufig den Zwecken der Flurbereinigung zuwider laufen und die Zusammenlegung von Grundstücken erheblich erschweren bzw. unmöglich machen (vgl. BVerwG vom 4.5.1966 RdL 1966, 305 | 19{{Tab}} Auf dieser rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG aufbauend sind – wie der gerichtliche Augenschein und eine Überprüfung anhand der vorliegenden Karten ergeben hat – alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung des Klägers erfasst und berücksichtigt. Sein Anspruch auf wertgleiche Abfindung ist damit erfüllt. Er kann insbesondere darüber hinaus nicht noch zusätzlich beanspruchen, dass sein Abfindungsflurstück 455 in nördlicher Richtung vergrößert wird, da ein Teilnehmer grundsätzlich nicht verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke abgefunden zu werden. Die Zubilligung eines solchen Anspruchs würde häufig den Zwecken der Flurbereinigung zuwider laufen und die Zusammenlegung von Grundstücken erheblich erschweren bzw. unmöglich machen (vgl. BVerwG vom 4.5.1966 RdL 1966, 305 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/25|RzF - 25 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; vom 19.11.1998 RdL 1999, 65; Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 40 zu § 44). Im Übrigen hat der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf wertgleiche Abfindung auch nicht substantiiert gerügt. | ||
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