FlurbG:§ 144/27: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
K (Textersetzung - „<“ durch „ <“)
K (Textersetzung - „>“ durch „>“)
Zeile 22: Zeile 22:
|text =  
|text =  


Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage gegen den Flurbereinigungsplan für begründet hält, kann es nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Hingegen fehlt es, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, an einer Ermächtigung des Flurbereinigungsgerichts, neben dem Widerspruchsbescheid auch den ihm zugrunde liegenden Flurbereinigungsplan aufzuheben (stRspr, BVerwG, Urteile vom 8.&nbsp;September&nbsp;1988 - 5 C 8.85 - BVerwGE 80, 193  <200&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]&gt;, vom 16.&nbsp;Dezember&nbsp;1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;72 S. 41  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]&gt;, und vom 17.&nbsp;Dezember&nbsp;1998 - 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202  <206&gt; <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]&gt;; vgl. auch bereits Urteil vom 30.&nbsp;September&nbsp;1958 - 1 C 6.57 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG Nr.&nbsp;3 S. 2). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt eine Aufhebung des Flurbereinigungsplans auch dann nicht in Betracht, wenn das Flurbereinigungsgericht - wie hier - die Klage für begründet hält, weil ohne Rechtsgrundlage eine Wertermittlung nach den §[[FlurbG#27|§ 27]]&nbsp;ff. FlurbG unterblieben ist und ohne eine solche Wertermittlung die Wertgleichheit der Abfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG nicht festgestellt werden kann.
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage gegen den Flurbereinigungsplan für begründet hält, kann es nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Hingegen fehlt es, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, an einer Ermächtigung des Flurbereinigungsgerichts, neben dem Widerspruchsbescheid auch den ihm zugrunde liegenden Flurbereinigungsplan aufzuheben (stRspr, BVerwG, Urteile vom 8.&nbsp;September&nbsp;1988 - 5 C 8.85 - BVerwGE 80, 193  <200> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>, vom 16.&nbsp;Dezember&nbsp;1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;72 S. 41  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]>, und vom 17.&nbsp;Dezember&nbsp;1998 - 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202  <206> <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>; vgl. auch bereits Urteil vom 30.&nbsp;September&nbsp;1958 - 1 C 6.57 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG Nr.&nbsp;3 S. 2). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt eine Aufhebung des Flurbereinigungsplans auch dann nicht in Betracht, wenn das Flurbereinigungsgericht - wie hier - die Klage für begründet hält, weil ohne Rechtsgrundlage eine Wertermittlung nach den §[[FlurbG#27|§ 27]]&nbsp;ff. FlurbG unterblieben ist und ohne eine solche Wertermittlung die Wertgleichheit der Abfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG nicht festgestellt werden kann.




Auch der Sinn und Zweck des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG rechtfertigen es nicht, im Falle der Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplans wegen fehlender Wertermittlung anders als in sonstigen Fällen der Begründetheit der Klage die Aufhebungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG auf den Flurbereinigungsplan zu erstrecken. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Zweck der Regelung, zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen, es ausnahmsweise als zulässig angesehen, den Flurbereinigungsplan selbst aufzuheben, wenn eine darin vorzunehmende Neuregelung nicht in Betracht kommt, sondern ein Streitpunkt vor dem Flurbereinigungsgericht bereits durch die Planaufhebung abschließend erledigt werden kann. Denn es liefe in einem solchen Fall dem Beschleunigungsziel des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG zuwider, nur den Widerspruchsbescheid aus der Welt zu schaffen und die Sache zur Aufhebung des Plans an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;Mai&nbsp;1985 - 5 C 38.82 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG Nr.&nbsp;4 S. 12  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Ein Fall, in dem ein Streitpunkt durch die Aufhebung des Flurbereinigungsplans abschließend erledigt werden kann, liegt hier aber gerade nicht vor. Vielmehr kann der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abfindung des Klägers nur dadurch erledigt werden, dass die erforderliche Wertermittlung nach den §[[FlurbG#27|§ 27]]&nbsp;ff. FlurbG nachgeholt wird und auf ihrer Grundlage ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG) gegebenenfalls eine Neuregelung der Abfindung des Klägers durch eine Änderung des Flurbereinigungsplans erfolgt.
Auch der Sinn und Zweck des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG rechtfertigen es nicht, im Falle der Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplans wegen fehlender Wertermittlung anders als in sonstigen Fällen der Begründetheit der Klage die Aufhebungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG auf den Flurbereinigungsplan zu erstrecken. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Zweck der Regelung, zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen, es ausnahmsweise als zulässig angesehen, den Flurbereinigungsplan selbst aufzuheben, wenn eine darin vorzunehmende Neuregelung nicht in Betracht kommt, sondern ein Streitpunkt vor dem Flurbereinigungsgericht bereits durch die Planaufhebung abschließend erledigt werden kann. Denn es liefe in einem solchen Fall dem Beschleunigungsziel des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG zuwider, nur den Widerspruchsbescheid aus der Welt zu schaffen und die Sache zur Aufhebung des Plans an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;Mai&nbsp;1985 - 5 C 38.82 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG Nr.&nbsp;4 S. 12  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Ein Fall, in dem ein Streitpunkt durch die Aufhebung des Flurbereinigungsplans abschließend erledigt werden kann, liegt hier aber gerade nicht vor. Vielmehr kann der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abfindung des Klägers nur dadurch erledigt werden, dass die erforderliche Wertermittlung nach den §[[FlurbG#27|§ 27]]&nbsp;ff. FlurbG nachgeholt wird und auf ihrer Grundlage ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG) gegebenenfalls eine Neuregelung der Abfindung des Klägers durch eine Änderung des Flurbereinigungsplans erfolgt.




Zeile 49: Zeile 49:




4. Liegen damit die Voraussetzungen des §&nbsp;132 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 VwGO vor, kann das Bundesverwaltungsgericht nach §&nbsp;133 Abs.&nbsp;6 VwGO das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Da weder die Grundsatz- noch die Divergenzrügen des Klägers durchgreifen, macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch, soweit der Verfahrensmangel reicht, und weist die Beschwerde im Übrigen zurück. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht bedarf es dabei nicht. Denn aus Gründen der Verfahrensökonomie kann von einer Zurückverweisung abgesehen werden, wenn diese ihren Sinn verliert, weil der Verfahrensfehler durch die Aufhebung des Urteils bereits beseitigt wird und daher für eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kein Raum ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen §&nbsp;88 VwGO über den Klageantrag hinausgegangen ist und der Verfahrensmangel durch die Aufhebung des den Klageantrag überschießenden Teils der Urteilsformel entfällt (BVerwG, Beschluss vom 19.&nbsp;November&nbsp;1997 - 7 B 265.97 - Buchholz 310 §&nbsp;133  <n.F.&gt; VwGO Nr.&nbsp;28 S. 17). Für eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist auch dann kein Raum, wenn das Oberverwaltungsgericht wie hier unter Berufung auf [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Widerspruchsbehörde verpflichtet hat, die Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen, obwohl es zu einer solchen Verpflichtung im Hinblick auf [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;2 FlurbG nicht befugt war. Denn der Verfahrensmangel ist in einem solchen Fall beseitigt, wenn die verfahrensfehlerhafte Verpflichtung aufgehoben wird, während die [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG entsprechende Aufhebung des Widerspruchsbescheids bestehen bleibt. Im Falle einer Zurückverweisung könnte das Oberverwaltungsgericht nur noch die Sache nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen. Da der verbleibende Urteilstenor die Aufhebung des Widerspruchsbescheids bereits ausspricht und bereits diese Aufhebung zur Folge hat, dass ein neuer Widerspruchsbescheid ergehen muss, entspricht er der Sache nach der Regelung des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG. Es bedarf daher zur Beseitigung des Verfahrensmangels keiner erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, sondern nur einer die Rechtsfolge klarstellenden Maßgabe im Tenor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung.
4. Liegen damit die Voraussetzungen des §&nbsp;132 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 VwGO vor, kann das Bundesverwaltungsgericht nach §&nbsp;133 Abs.&nbsp;6 VwGO das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Da weder die Grundsatz- noch die Divergenzrügen des Klägers durchgreifen, macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch, soweit der Verfahrensmangel reicht, und weist die Beschwerde im Übrigen zurück. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht bedarf es dabei nicht. Denn aus Gründen der Verfahrensökonomie kann von einer Zurückverweisung abgesehen werden, wenn diese ihren Sinn verliert, weil der Verfahrensfehler durch die Aufhebung des Urteils bereits beseitigt wird und daher für eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kein Raum ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen §&nbsp;88 VwGO über den Klageantrag hinausgegangen ist und der Verfahrensmangel durch die Aufhebung des den Klageantrag überschießenden Teils der Urteilsformel entfällt (BVerwG, Beschluss vom 19.&nbsp;November&nbsp;1997 - 7 B 265.97 - Buchholz 310 §&nbsp;133  <n.F.> VwGO Nr.&nbsp;28 S. 17). Für eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist auch dann kein Raum, wenn das Oberverwaltungsgericht wie hier unter Berufung auf [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Widerspruchsbehörde verpflichtet hat, die Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen, obwohl es zu einer solchen Verpflichtung im Hinblick auf [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;2 FlurbG nicht befugt war. Denn der Verfahrensmangel ist in einem solchen Fall beseitigt, wenn die verfahrensfehlerhafte Verpflichtung aufgehoben wird, während die [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG entsprechende Aufhebung des Widerspruchsbescheids bestehen bleibt. Im Falle einer Zurückverweisung könnte das Oberverwaltungsgericht nur noch die Sache nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen. Da der verbleibende Urteilstenor die Aufhebung des Widerspruchsbescheids bereits ausspricht und bereits diese Aufhebung zur Folge hat, dass ein neuer Widerspruchsbescheid ergehen muss, entspricht er der Sache nach der Regelung des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG. Es bedarf daher zur Beseitigung des Verfahrensmangels keiner erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, sondern nur einer die Rechtsfolge klarstellenden Maßgabe im Tenor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung.
}}
}}

Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten