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13{{Tab}}1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 | 13{{Tab}}1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>), setzt voraus, dass sich die Antragsteller auf eine sie schützende öffentlich-rechtliche Norm als Kontrollmaßstab für die angegriffene Rechtsvorschrift stützen können. Ferner müssen hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen sein, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt werden. Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, fehlt die Antragsbefugnis (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.> und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <211>>; <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>). Soweit im Zusammenhang mit der Überprüfung einer planungsrechtlichen Norm das Recht auf gerechte Abwägung in Rede steht, hängt die Antragsbefugnis davon ab, ob es auf der Grundlage des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller geben kann, dessen fehlerhafte Behandlung nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 Rn. 2 f.). | ||
14{{Tab}}a) Die Antragsteller können sich auf [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG als Schutznorm berufen. Danach können Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wurden ([[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG), nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens nur durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden. Der Senat hat dieser Norm, soweit der Flurbereinigungsplan - wie hier - bestimmte dem besonderen Schutz des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 FlurbG unterfallende Anlagen festsetzt, die Pflicht der Gemeinde entnommen, die berechtigten Interessen der Teilnehmer am Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einerseits und die für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belange andererseits abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 | 14{{Tab}}a) Die Antragsteller können sich auf [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG als Schutznorm berufen. Danach können Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wurden ([[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG), nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens nur durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden. Der Senat hat dieser Norm, soweit der Flurbereinigungsplan - wie hier - bestimmte dem besonderen Schutz des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 FlurbG unterfallende Anlagen festsetzt, die Pflicht der Gemeinde entnommen, die berechtigten Interessen der Teilnehmer am Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einerseits und die für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belange andererseits abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <216 f.>; <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>). Davon ausgehend verkörpert die durch den hier umstrittenen Wirtschaftsweg vermittelte landwirtschaftliche Erschließung einen flurbereinigungsrechtlichen Sondervorteil (aa), auf den sich die Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits berufen können (bb). | ||
15{{Tab}}aa) Rechtlich betroffen durch eine Änderungssatzung nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind (jedenfalls) diejenigen, denen der Flurbereinigungsplan in Gestalt des betreffenden Wirtschaftsweges einen konkreten Erschließungsvorteil verschafft hat. Denn mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen ([[FlurbG#47|§ 47]] Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zugute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 | 15{{Tab}}aa) Rechtlich betroffen durch eine Änderungssatzung nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind (jedenfalls) diejenigen, denen der Flurbereinigungsplan in Gestalt des betreffenden Wirtschaftsweges einen konkreten Erschließungsvorteil verschafft hat. Denn mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen ([[FlurbG#47|§ 47]] Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zugute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <212 f.>; <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>). Unter diesen Umständen ergibt sich die schutzwürdige Rechtsposition des jeweiligen Teilnehmers und seiner Rechtsnachfolger aus der sie begünstigenden Festsetzung des Flurbereinigungsplans, in die durch die Satzung eingegriffen werden soll. | ||
16{{Tab}}Der Annahme eines derartigen besonderen Erschließungsvorteils für bestimmte begünstigte Teilnehmer steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Abfindungsnachweis für die umstrittene Wegeparzelle - möglicherweise im Hinblick auf die dort nach Angaben der Antragsgegnerin im Jahr 1964 errichtete Volksschule - als Zweckbestimmung "Ortsstraße" festlegt. Sogar eine Widmung für den Gemeingebrauch, die hier allerdings nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vor Erlass der angegriffenen Satzung nicht ausgesprochen worden war, ließe das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime unberührt, dem das vorrangig oder jedenfalls wesentlich im gemeinschaftlichen Interesse geschaffene Wegenetz unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 | 16{{Tab}}Der Annahme eines derartigen besonderen Erschließungsvorteils für bestimmte begünstigte Teilnehmer steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Abfindungsnachweis für die umstrittene Wegeparzelle - möglicherweise im Hinblick auf die dort nach Angaben der Antragsgegnerin im Jahr 1964 errichtete Volksschule - als Zweckbestimmung "Ortsstraße" festlegt. Sogar eine Widmung für den Gemeingebrauch, die hier allerdings nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vor Erlass der angegriffenen Satzung nicht ausgesprochen worden war, ließe das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime unberührt, dem das vorrangig oder jedenfalls wesentlich im gemeinschaftlichen Interesse geschaffene Wegenetz unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <216>; <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>; VGH München, Urteil vom 11. Mai 2011 - 13a N 10.577 - juris Rn. 30). | ||
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19{{Tab}}Unbeschadet dessen kann auch der Antragsteller zu 1) seine eigene rechtliche Betroffenheit auf den erwähnten konkreten Erschließungsvorteil stützen. Maßgeblich dafür ist der Umstand, dass er nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsteller schon seit dem Jahr 2000 Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Eltern war. Auch der Pächter ist Träger schutzwürdiger, in der Abwägung zu berücksichtigender Belange und insoweit in eigener Person klage- bzw. antragsbefugt (vgl. zur fachplanerischen Abwägung etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25 und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 13; s. für das Flurbereinigungsverfahren auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 41 Rn. 41 m.w.N.). Der besondere Zweck des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 FlurbG, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Flurbereinigung zu sichern (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 | 19{{Tab}}Unbeschadet dessen kann auch der Antragsteller zu 1) seine eigene rechtliche Betroffenheit auf den erwähnten konkreten Erschließungsvorteil stützen. Maßgeblich dafür ist der Umstand, dass er nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsteller schon seit dem Jahr 2000 Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Eltern war. Auch der Pächter ist Träger schutzwürdiger, in der Abwägung zu berücksichtigender Belange und insoweit in eigener Person klage- bzw. antragsbefugt (vgl. zur fachplanerischen Abwägung etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25 und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 13; s. für das Flurbereinigungsverfahren auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 41 Rn. 41 m.w.N.). Der besondere Zweck des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 FlurbG, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Flurbereinigung zu sichern (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <214>; <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>), spricht ebenfalls dafür, neben den dinglichen Rechtsnachfolgern der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens die Pächter der jeweiligen Abfindungsgrundstücke in den Kreis der geschützten Personen einzubeziehen. | ||
20{{Tab}}b) Die Möglichkeit, dass die Antragsteller durch die angegriffene Satzung in eigenen Rechten verletzt werden, ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihnen ihr Erschließungsvorteil unabhängig von der Satzung erhalten bleibt. Das Oberverwaltungsgericht sieht die Teilnehmerrechte der Antragsteller von der Änderungssatzung unberührt, da die Einziehung der Wegefläche als Wirtschaftsweg, verbunden mit ihrer Eröffnung für den öffentlichen Verkehr, die Nutzung durch die Antragsteller weder rechtlich noch tatsächlich beschränke. Diese Argumentation berücksichtigt nicht hinreichend das Interesse der Antragsteller daran, dass ihnen die landwirtschaftliche Erschließungsfunktion des Weges ungestört, d.h. ohne (mehr als nur geringfügige) Beeinträchtigungen durch Dritte, erhalten bleibt. Da das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime den konkreten Erschließungsvorteil der betroffenen Teilnehmer als Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug schützt, müssen sich diese nicht auf den bloßen Fortbestand einer "hinreichenden" Erschließung verweisen lassen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002- 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 | 20{{Tab}}b) Die Möglichkeit, dass die Antragsteller durch die angegriffene Satzung in eigenen Rechten verletzt werden, ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihnen ihr Erschließungsvorteil unabhängig von der Satzung erhalten bleibt. Das Oberverwaltungsgericht sieht die Teilnehmerrechte der Antragsteller von der Änderungssatzung unberührt, da die Einziehung der Wegefläche als Wirtschaftsweg, verbunden mit ihrer Eröffnung für den öffentlichen Verkehr, die Nutzung durch die Antragsteller weder rechtlich noch tatsächlich beschränke. Diese Argumentation berücksichtigt nicht hinreichend das Interesse der Antragsteller daran, dass ihnen die landwirtschaftliche Erschließungsfunktion des Weges ungestört, d.h. ohne (mehr als nur geringfügige) Beeinträchtigungen durch Dritte, erhalten bleibt. Da das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime den konkreten Erschließungsvorteil der betroffenen Teilnehmer als Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug schützt, müssen sich diese nicht auf den bloßen Fortbestand einer "hinreichenden" Erschließung verweisen lassen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002- 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <217>; <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>). Im Hinblick darauf kann dem Anliegen der Antragsteller, den ihnen seinerzeit zugewendeten konkreten Erschließungsvorteil zu verteidigen, die Schutzwürdigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden; auch der pauschale Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf gegebenenfalls erforderliche "verkehrspolizeiliche Maßnahmen" erschöpft ihr Abwehrinteresse nicht. | ||
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25{{Tab}}Das Satzungsermessen der Antragsgegnerin war, wie schon erwähnt, im Hinblick auf die in [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG angesprochenen öffentlichen und privaten Belange dahin eingeschränkt, dass sie die berechtigten Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans abwägend zu berücksichtigen hatte (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 | 25{{Tab}}Das Satzungsermessen der Antragsgegnerin war, wie schon erwähnt, im Hinblick auf die in [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG angesprochenen öffentlichen und privaten Belange dahin eingeschränkt, dass sie die berechtigten Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans abwägend zu berücksichtigen hatte (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <217>; <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>). Die gerichtliche Kontrolle muss sich an den Grundsätzen ausrichten, die in der Rechtsprechung für die Begrenzung der planerischen Gestaltungsfreiheit entwickelt worden sind. Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die nach Lage der Dinge abwägungsbeachtlichen Belange in sie eingestellt worden sind und ob weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 45 m.w.N). | ||
26{{Tab}}Zu den einschlägigen Maßgaben für die gerichtliche Abwägungskontrolle gehören auch die Grundsätze über die eingeschränkte Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern, die etwa in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und im Fachplanungsrecht Niederschlag gefunden haben, aber darüber hinaus Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens der Planerhaltung sind. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist danach nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (so BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 32 | 26{{Tab}}Zu den einschlägigen Maßgaben für die gerichtliche Abwägungskontrolle gehören auch die Grundsätze über die eingeschränkte Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern, die etwa in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und im Fachplanungsrecht Niederschlag gefunden haben, aber darüber hinaus Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens der Planerhaltung sind. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist danach nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (so BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 32 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>für die Abwägungskontrolle gegenüber Festsetzungen des Flurbereinigungsplans). Offensichtlich in diesem Sinne sind insbesondere Fehler, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, der Entwurfsbegründung oder aus sonstigen Umständen ergeben. Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Mangel, wenn ohne ihn die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 80 f. m.w.N.). | ||
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28{{Tab}}Für die Entscheidung, ob bei einer Einbeziehung der Belange der Antragsteller und etwaiger weiterer betroffener Landwirte in die Abwägung die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte, wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Änderungssatzung nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei ergehen kann, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffenden Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 | 28{{Tab}}Für die Entscheidung, ob bei einer Einbeziehung der Belange der Antragsteller und etwaiger weiterer betroffener Landwirte in die Abwägung die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte, wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Änderungssatzung nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei ergehen kann, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffenden Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <215 f.>; <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>). Die für die Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 4 m.w.N.) gelten auch für Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <218>; <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]> Beschluss vom 26. April 2005 - 10 BN 1.04 - juris Rn. 2). Funktionslos kann die betreffende Festsetzung danach sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. | ||
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30{{Tab}}Sollte das Oberverwaltungsgericht feststellen, dass die Antragsteller und etwaige weitere Begünstigte weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg haben, muss dieses Interesse gegenüber einem gegenläufigen öffentlichen Interesse allenfalls dann zurückstehen, wenn den Begünstigten ein angemessener - unter Umständen finanzieller - Ausgleich geboten wird und ihnen der Verzicht auf ihren konkreten Erschließungsvorteil unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 | 30{{Tab}}Sollte das Oberverwaltungsgericht feststellen, dass die Antragsteller und etwaige weitere Begünstigte weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg haben, muss dieses Interesse gegenüber einem gegenläufigen öffentlichen Interesse allenfalls dann zurückstehen, wenn den Begünstigten ein angemessener - unter Umständen finanzieller - Ausgleich geboten wird und ihnen der Verzicht auf ihren konkreten Erschließungsvorteil unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <218 f.> <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>). | ||
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