FlurbG:§ 39/21: Unterschied zwischen den Versionen

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aa) Nach [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 FlurbG sind Wege als gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen, soweit das Interesse der allgemeinen Landeskultur und das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer es erfordern. Dabei ist der Begriff des "wirtschaftlichen Bedürfnisses" nicht auf rein landwirtschaftliche Zwecke beschränkt; es muss sich aber um wirtschaftliche Bedürfnisse der Teilnehmer handeln; wirtschaftliche Bedürfnisse der Gemeindeangehörigen oder Aufgaben, die der Gemeinde als öffentlicher Körperschaft obliegen, scheiden für die Anwendung des [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG aus. Auch öffentliche Wege stellen gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 FlurbG dar, falls ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss also ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen. Ist das der Fall, dann hält sich die Schaffung eines öffentlichen Weges im Rahmen der Ziele der Flurbereinigung (vgl. BVerwG, Urt.&nbsp;v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]> sowie Senatsurt. vom 10.05.2012 - 7 S 1750/10 -, juris m.w.N. d. Rspr.).
aa) Nach [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 FlurbG sind Wege als gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen, soweit das Interesse der allgemeinen Landeskultur und das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer es erfordern. Dabei ist der Begriff des "wirtschaftlichen Bedürfnisses" nicht auf rein landwirtschaftliche Zwecke beschränkt; es muss sich aber um wirtschaftliche Bedürfnisse der Teilnehmer handeln; wirtschaftliche Bedürfnisse der Gemeindeangehörigen oder Aufgaben, die der Gemeinde als öffentlicher Körperschaft obliegen, scheiden für die Anwendung des [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG aus. Auch öffentliche Wege stellen gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 FlurbG dar, falls ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss also ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen. Ist das der Fall, dann hält sich die Schaffung eines öffentlichen Weges im Rahmen der Ziele der Flurbereinigung (vgl. BVerwG, Urt.&nbsp;v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]> sowie Senatsurt. vom 10.05.2012 - 7 S 1750/10 -, juris m.w.N. d. Rspr.).





Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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