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Die Abfindungsgestaltung in der Fassung des 4. Nachtrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings meint der Beklagte unzutreffend, die Zusammenführungsentscheidung sei für den Kläger unanfechtbar. Aus der von ihm zitierten Entscheidung des BVerwG (B. v. 26.10.2016 - 9 B 70.15 -, juris | Die Abfindungsgestaltung in der Fassung des 4. Nachtrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings meint der Beklagte unzutreffend, die Zusammenführungsentscheidung sei für den Kläger unanfechtbar. Aus der von ihm zitierten Entscheidung des BVerwG (B. v. 26.10.2016 - 9 B 70.15 -, juris <= [[FlurbG:§ 144/27|RzF - 27 - zu § 144 FlurbG]]>) ergibt sich demgegenüber, dass sich die Bindung der Widerspruchsbehörde nach Zurückverweisung nur auf die Gründe für die Aufhebung bezieht, nicht aber auch auf alle anderen Ausführungen in der Entscheidung. So ist auch die Billigung der Zusammenführung und Abfindung zugunsten der Beigeladenen im Senatsurteil im Verfahren 9 K 1/12 für die Widerspruchsbehörde nicht bindend. Der Senat hat die Zusammenführung als einen Teil der Abfindungsentscheidung und deswegen im Rahmen der Aufhebung der Abfindungsgestaltung des Bodenordnungsplanes behandelt, die er insgesamt aufgehoben hat. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:18 von Administrator (LS)