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5{{Tab}}Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft "gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen ist, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt" (BGH, Urteile vom 14. Juni 1982- III ZR 175/80- NJW 1982, 2183 und vom 20. Januar 2000- III ZR 110/99- NJW 2000, 1720 f.). Die Jagdgenossenschaft kann sich auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Satz 1 LJagdG) auf den eigentumsrechtlichen Schutz ihres Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk berufen, weil sie sich insoweit in der gleichen "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1977- 1 BvR 108,424/73 und 226/74- BVerfGE 45, 63 <79 | 5{{Tab}}Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft "gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen ist, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt" (BGH, Urteile vom 14. Juni 1982- III ZR 175/80- NJW 1982, 2183 und vom 20. Januar 2000- III ZR 110/99- NJW 2000, 1720 f.). Die Jagdgenossenschaft kann sich auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Satz 1 LJagdG) auf den eigentumsrechtlichen Schutz ihres Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk berufen, weil sie sich insoweit in der gleichen "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1977- 1 BvR 108,424/73 und 226/74- BVerfGE 45, 63 <79>) befindet wie Grundstückseigentümer, die nach § 7 BJagdG Inhaber von Eigenjagdbezirken sind. Demzufolge sind Jagdgenossenschaften befugt, sich gegen planfestgestellte Vorhaben zu wenden, die das Jagdausübungsrecht beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 4. März 1983- BVerwG 4. C 74.80 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 53 S. 27). | ||
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7{{Tab}}3. Der Senat übt sein ihm im Rahmen von § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumtes Ermessen im Interesse der Prozessökonomie dahin aus, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung wird das Oberverwaltungsgericht unter anderem nunmehr der Frage nachgehen müssen, ob gesetzlich vorgesehene Zwecke der Flurbereinigung den Eingriff in das Jagdausübungsrecht der Klägerin rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 14. Juni 1972- BVerwG 5 C 1.72- BVerwGE 40; 143 <145 f. | 7{{Tab}}3. Der Senat übt sein ihm im Rahmen von § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumtes Ermessen im Interesse der Prozessökonomie dahin aus, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung wird das Oberverwaltungsgericht unter anderem nunmehr der Frage nachgehen müssen, ob gesetzlich vorgesehene Zwecke der Flurbereinigung den Eingriff in das Jagdausübungsrecht der Klägerin rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 14. Juni 1972- BVerwG 5 C 1.72- BVerwGE 40; 143 <145 f.> und vom 21. Januar 1988- BVerwG 5 C 5.84- BVerwGE 79, 9 <10 f.>; Beschluss vom 27. Februar 1991 - BVerwG 5 B 40.91 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 63 S. 20 f.). So hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren neben der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften etwa geltend gemacht, die Einbeziehung von Flächen ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks in das Flurbereinigungsverfahren sei nicht erforderlich, um eine wertgleiche Abfindung des Beigeladenen zu 1 zu sichern oder die Produktions- und Arbeitsbedingungen von dessen Betrieb zu verbessern, sondern diene nur dem Zweck, dem Beigeladenen zu 1 zu einem Eigenjagdbezirk zu verhelfen. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:18 von Administrator (LS)