FlurbG:§ 144/21: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Beschwerde beanstandet hinreichend substantiiert im Sinne des §&nbsp;133 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 VwGO und im Ergebnis zu Recht, dass das Flurbereinigungsgericht mit der Zurückverweisung an die Widerspruchsbehörde das flurbereinigungsrechtliche Gebot der Verfahrensbeschleunigung verletzt hat. Dieses Gebot hat u.a. in der Regelung des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG Ausdruck gefunden. Die genannte Vorschrift verleiht dem Flurbereinigungsgericht, wenn es die Klage für begründet hält, eine erweiterte Änderungs- und Gestaltungsbefugnis. Das ihm dabei eröffnete Ermessen, ob es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändert oder die Sache unter Aufhebung der behördlichen Bescheide zurückverweist, ist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots auszuüben. Steht eine Planänderung in Rede, setzen seine besonderen Befugnisse ([[FlurbG#143|§ 143]] FlurbG) und seine fachkundige Besetzung ([[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG) das Flurbereinigungsgericht regelmäßig in den Stand, die erforderlichen und zweckmäßigen Änderungen selbst auszusprechen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, selbst eine Planänderung vorzunehmen, ist eine Zurückverweisung gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 17.&nbsp;April&nbsp;1975 BVerwG 5 C 38.74 BVerwGE 48, 160 &lt;166>). Dies folgt aus dem Beschleunigungsgebot und der daraus abzuleitenden Pflicht des Flurbereinigungsgerichts, wenn eben möglich, den Rechtsstreit zu einem sachlichen Ende zu bringen (vgl. Beschluss vom 26.&nbsp;Februar&nbsp;1988 BVerwG 5 B 143.86 Buchholz 424.01 [[FlurbG#2|§ 2]] FlurbG Nr.&nbsp;4 S. 3 &lt;= [[FlurbG:§ 27/10|RzF - 10 - zu § 27 FlurbG]]>).
Die Beschwerde beanstandet hinreichend substantiiert im Sinne des §&nbsp;133 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 VwGO und im Ergebnis zu Recht, dass das Flurbereinigungsgericht mit der Zurückverweisung an die Widerspruchsbehörde das flurbereinigungsrechtliche Gebot der Verfahrensbeschleunigung verletzt hat. Dieses Gebot hat u.a. in der Regelung des [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG Ausdruck gefunden. Die genannte Vorschrift verleiht dem Flurbereinigungsgericht, wenn es die Klage für begründet hält, eine erweiterte Änderungs- und Gestaltungsbefugnis. Das ihm dabei eröffnete Ermessen, ob es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändert oder die Sache unter Aufhebung der behördlichen Bescheide zurückverweist, ist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots auszuüben. Steht eine Planänderung in Rede, setzen seine besonderen Befugnisse ([[FlurbG#143|§ 143]] FlurbG) und seine fachkundige Besetzung ([[FlurbG#139|§ 139]] FlurbG) das Flurbereinigungsgericht regelmäßig in den Stand, die erforderlichen und zweckmäßigen Änderungen selbst auszusprechen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, selbst eine Planänderung vorzunehmen, ist eine Zurückverweisung gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 17.&nbsp;April&nbsp;1975 BVerwG 5 C 38.74 BVerwGE 48, 160 <166>). Dies folgt aus dem Beschleunigungsgebot und der daraus abzuleitenden Pflicht des Flurbereinigungsgerichts, wenn eben möglich, den Rechtsstreit zu einem sachlichen Ende zu bringen (vgl. Beschluss vom 26.&nbsp;Februar&nbsp;1988 BVerwG 5 B 143.86 Buchholz 424.01 [[FlurbG#2|§ 2]] FlurbG Nr.&nbsp;4 S. 3 <= [[FlurbG:§ 27/10|RzF - 10 - zu § 27 FlurbG]]>).





Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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