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23{{Tab}}a) Das Einverständnis des Klägers erfolgte im Rahmen der Verhandlung über den Widerspruch des Beigeladenen vor dem Spruchausschuss; der dort zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich wurde in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen. Ausweislich der Niederschrift wurde der Vergleich den an der Verhandlung Beteiligten vorgelesen ([[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 1 FlurbG). Ein entsprechender Vermerk einschließlich der Genehmigung ist in der Niederschrift enthalten. Einer Unterschrift der Beteiligten bedarf es in solchen Fällen grundsätzlich nicht; vielmehr ist die Unterschrift des Verhandlungsleiters ausreichend (Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 130 Rn. 1 und 3 unter Verweis auf OVG RhPf, U.v. 8.6.1982 – 9 C 47/80 – = [[RzF 1 zu FlurbG:§ 130 III/|RzF 1 zu § 130 III]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 130 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 130 Abs. 3 FlurbG]] | 23{{Tab}}a) Das Einverständnis des Klägers erfolgte im Rahmen der Verhandlung über den Widerspruch des Beigeladenen vor dem Spruchausschuss; der dort zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich wurde in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen. Ausweislich der Niederschrift wurde der Vergleich den an der Verhandlung Beteiligten vorgelesen ([[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 1 FlurbG). Ein entsprechender Vermerk einschließlich der Genehmigung ist in der Niederschrift enthalten. Einer Unterschrift der Beteiligten bedarf es in solchen Fällen grundsätzlich nicht; vielmehr ist die Unterschrift des Verhandlungsleiters ausreichend (Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 130 Rn. 1 und 3 unter Verweis auf OVG RhPf, U.v. 8.6.1982 – 9 C 47/80 – = [[RzF 1 zu FlurbG:§ 130 III/|RzF 1 zu § 130 III]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 130 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 130 Abs. 3 FlurbG]]>). Auch wenn vorliegend nicht der Vorsitzende als Verhandlungsleiter unterschrieben hat, sondern die beamtete Beisitzerin, ist die Erklärung des Klägers deshalb nicht unwirksam. Der Verhandlungsniederschrift kommt lediglich nicht die förmliche Beweiskraft des [[FlurbG#131|§ 131]] FlurbG zu. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die in den §§ [[FlurbG#129|§ 129]], [[FlurbG#130|§ 130]] FlurbG vorgeschriebenen Förmlichkeiten, nicht auf den Inhalt der Verhandlung. Bewiesen wird nur die Abgabe der Erklärung, nicht jedoch deren Inhalt (Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 131 Rn. 1). Da an der Abgabe der Erklärung von den Beteiligten keine Zweifel geäußert wurden und auch der Kläger selbst dies nicht bestreitet, bleibt die fehlende Unterschrift des Verhandlungsleiters ohne Bedeutung. | ||
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31{{Tab}}Zum einen können hierbei Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, wie etwa Erledigungserklärungen, Widerspruchsrücknahme und Rechtsmittelverzicht. Solche Erklärungen stehen Prozesserklärungen gleich (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn. 29 unter Verweis auf HessVGH, U.v. 30.1.1973 – III F 76/69 – = [[RzF 13 zu FlurbG:§ 141 IV/|RzF 13 zu § 141 IV]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 141 Abs. 4/13|RzF - 13 - zu § 141 Abs. 4 FlurbG]] | 31{{Tab}}Zum einen können hierbei Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, wie etwa Erledigungserklärungen, Widerspruchsrücknahme und Rechtsmittelverzicht. Solche Erklärungen stehen Prozesserklärungen gleich (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn. 29 unter Verweis auf HessVGH, U.v. 30.1.1973 – III F 76/69 – = [[RzF 13 zu FlurbG:§ 141 IV/|RzF 13 zu § 141 IV]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 141 Abs. 4/13|RzF - 13 - zu § 141 Abs. 4 FlurbG]]>). | ||
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35{{Tab}}Ein Widerruf seiner Zustimmung kann nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG nicht mehr erfolgen, wenn sie – wie hier – in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden ist. Das ergibt sich daraus, dass die Zustimmung des Teilnehmers (Verzicht) eine analog § 925 Abs. 2 BGB bedingungsfeindliche Willenserklärung ist (BVerwG, U.v. 17.12.1998 – 11 C 5.97 – RdL 1999, 93 = AgrarR 1999, 253 = VIZ 1999, 545 = [[RzF 1 zu LwAnpG:§ 58 Abs. 2/|RzF 1 zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]] | 35{{Tab}}Ein Widerruf seiner Zustimmung kann nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG nicht mehr erfolgen, wenn sie – wie hier – in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden ist. Das ergibt sich daraus, dass die Zustimmung des Teilnehmers (Verzicht) eine analog § 925 Abs. 2 BGB bedingungsfeindliche Willenserklärung ist (BVerwG, U.v. 17.12.1998 – 11 C 5.97 – RdL 1999, 93 = AgrarR 1999, 253 = VIZ 1999, 545 = [[RzF 1 zu LwAnpG:§ 58 Abs. 2/|RzF 1 zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[LwAnpG:§ 58 Abs. 2/1|RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG]]>) und nur gemäß [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 2 FlurbG bis zum Zugang bei der Behörde widerrufen werden kann. | ||
36{{Tab}}Eine Anfechtung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Erklärung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG überhaupt anfechtbar ist (siehe hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2 unter Verweis auf HessVGH, der von einer Anfechtungsmöglichkeit ausgeht, U.v. 13.1.1965 – F III 4/64 <= [[FlurbG:§ 141 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG]] | 36{{Tab}}Eine Anfechtung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Erklärung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG überhaupt anfechtbar ist (siehe hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2 unter Verweis auf HessVGH, der von einer Anfechtungsmöglichkeit ausgeht, U.v. 13.1.1965 – F III 4/64 <= [[FlurbG:§ 141 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG]]>). Denn vorliegend sind jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB nicht erfüllt. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige die Erklärung anfechten, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Da der Kläger nicht eine Erklärung in einer Gestalt abgegeben hat, in der er sie nicht abgeben wollte, also z.B. sich versprochen oder verschrieben hat, kommt allenfalls ein Inhaltsirrtum in Betracht. Hierbei entspricht das äußere Bild der Willenserklärung dem Willen des Erklärenden, aber der Bedeutungsgehalt, der dieser Erklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, weicht vom Willen des Erklärenden ab (Armbrüster in Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 119 Rn. 56). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger war damit einverstanden, dass das Abfindungsflurstück 1265 nicht ihm, sondern dem Beigeladenen zugeteilt wird, und er selbst stattdessen in Geld abgefunden wird. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, mangels notarieller Beurkundung und Hinweises auf eine mögliche die Auflassung ersetzende Wirkung sei er davon ausgegangen, dass seine Billigung lediglich als Zustimmung zu einer möglichen Verkaufsverhandlungsbereitschaft gewertet werde, kann dem nicht gefolgt werden. Als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens muss dem Kläger bewusst gewesen sein, dass dieses Verfahren das Eigentum an Grundstücken zum Gegenstand hat und durch den Flurbereinigungsplan eine Neuverteilung erfolgt, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Im Falle des Klägers gilt das umso mehr, weil er als stellvertretendes Vorstandsmitglied selbst mit der Abwicklung der Neuverteilung befasst war. Es musste ihm demzufolge bei seiner Erklärung bewusst gewesen sein, dass der Spruchausschuss nicht nur – wie der Kläger einwendet – einen privatrechtlichen Übertragungsvertrag zwischen ihm und dem Beigeladenen beurkundet hat, sondern dass mit dem Vergleich eine unmittelbare Rechtsänderung herbeigeführt wurde. Unter den gegebenen Umständen konnten auch für den Kläger keine Zweifel bestehen, dass er mit seiner Zustimmung zu dem Vergleich das ihm ursprünglich zugeteilte Abfindungsflurstück 1265 verliert, ohne dass eine weitere Umsetzung nötig ist. | ||
37{{Tab}}Insoweit trifft auch den Spruchausschuss oder die TG keine Hinweispflicht. Die Vornahme von Grundstücksübertragungen gehört zu den elementaren Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde. Die Regelungen in §§ [[FlurbG#52|§ 52]], [[FlurbG#53|§ 53]] FlurbG eröffnen den Teilnehmern die Möglichkeit, ohne notarielle Beurkundung im Sinn des § 311b BGB und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abzugeben (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1 unter Verweis auf HessVGH, U.v. 18.1.1963 – F III 16/59 – = [[RzF 3 zu FlurbG:§ 52 I/|RzF 3 zu § 52 I]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 52 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG]] | 37{{Tab}}Insoweit trifft auch den Spruchausschuss oder die TG keine Hinweispflicht. Die Vornahme von Grundstücksübertragungen gehört zu den elementaren Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde. Die Regelungen in §§ [[FlurbG#52|§ 52]], [[FlurbG#53|§ 53]] FlurbG eröffnen den Teilnehmern die Möglichkeit, ohne notarielle Beurkundung im Sinn des § 311b BGB und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abzugeben (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1 unter Verweis auf HessVGH, U.v. 18.1.1963 – F III 16/59 – = [[RzF 3 zu FlurbG:§ 52 I/|RzF 3 zu § 52 I]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 52 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG]]>). Auch wenn die in der Vereinbarung enthaltene Zustimmungserklärung des Klägers eine Verfügung über das Abfindungsflurstück 1265 darstellt, für die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch strenge Vorschriften gelten, bedarf es damit weder einer notariellen Beurkundung noch der Auflassung. Dies darf im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens und für ein stellvertretendes Vorstandsmitglied als bekannt vorausgesetzt werden. Darüber hinaus ist es gängige Praxis, dass zwischen der Teilnehmergemeinschaft und den Teilnehmern im Einzelfall Verfügungen über bestimmte Grundstücke getroffen werden. Die §§ [[FlurbG#44|§ 44]] bis [[FlurbG#55|§ 55]] FlurbG wollen vor allem private Vermögensinteressen sichern, sind aber im Übrigen abdingbar; Planvereinbarungen sind erlaubt (Mayr, a.a.O., vor § 44 Rn. 3 ff. m.w.N.). | ||
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39{{Tab}}3. Der hinsichtlich des Abfindungsflurstücks 1265 erklärte Verzicht des Klägers auf Landabfindung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Eltern des Klägers dem Vergleich nicht zugestimmt haben. Auch wenn am gesamten Besitzstand des Klägers aufgrund des Übergabevertrags vom 28. Juni 2000 die Belastung mit einem Leibgeding zu ihren Gunsten besteht, mussten sie nicht zur Verhandlung vor dem Spruchausschuss beigezogen werden. Ihre Zustimmung ist zur Wirksamkeit des Vergleichs und der Verzichtserklärung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG nicht erforderlich. Zwar sind die Eltern des Klägers nach Nr. VII D 1. des Übergabevertrags befugt, alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume, Anlagen und Einrichtungen nach Bedarf mitzubenutzen, wie z.B. auch den Garten, der sich auf dem streitgegenständlichen Abfindungsflurstück 1265 befindet. Nach Nr. D 7. des Übergabevertrags steht ihnen auch jährlich der dritte Teil der Obsternte zu. Den Eltern ist zur Sicherung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am Hofgrundstück FlNr. 439 sowie eine unvererbliche Reallast am gesamten übertragenen Grundbesitz eingeräumt worden. Die Verzichtserklärung des Klägers nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG bedarf deshalb aber zu ihrer Wirksamkeit nicht der Beteiligung und Zustimmung seiner Eltern. Vielmehr sieht das Flurbereinigungsgesetz für solche Fälle vor, dass die Abfindung dem Eigentümer nur nach Abzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen ist, wenn das betreffende Grundstück mit Rechten Dritter belastet ist ([[FlurbG#53|§ 53]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Umgekehrt erhalten die Inhaber von Rechten gemäß [[FlurbG#72|§ 72]] Abs. 1 FlurbG eine Geldabfindung in Höhe einer ihnen gegebenenfalls entstehenden Wertminderung, wenn der Eigentümer nur in Geld abgefunden wird. Insoweit können die Rechtsinhaber ihre Rechte selbständig geltend machen (BVerwG, B.v. 11.9.1986 – 5 B 138.84 – = [[RzF 8 zu FlurbG:§ 10 Nr. 2d/|RzF 8 zu § 10 Nr. 2d]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 10 Nr. 2 d/8|RzF - 8 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG]] | 39{{Tab}}3. Der hinsichtlich des Abfindungsflurstücks 1265 erklärte Verzicht des Klägers auf Landabfindung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Eltern des Klägers dem Vergleich nicht zugestimmt haben. Auch wenn am gesamten Besitzstand des Klägers aufgrund des Übergabevertrags vom 28. Juni 2000 die Belastung mit einem Leibgeding zu ihren Gunsten besteht, mussten sie nicht zur Verhandlung vor dem Spruchausschuss beigezogen werden. Ihre Zustimmung ist zur Wirksamkeit des Vergleichs und der Verzichtserklärung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG nicht erforderlich. Zwar sind die Eltern des Klägers nach Nr. VII D 1. des Übergabevertrags befugt, alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume, Anlagen und Einrichtungen nach Bedarf mitzubenutzen, wie z.B. auch den Garten, der sich auf dem streitgegenständlichen Abfindungsflurstück 1265 befindet. Nach Nr. D 7. des Übergabevertrags steht ihnen auch jährlich der dritte Teil der Obsternte zu. Den Eltern ist zur Sicherung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am Hofgrundstück FlNr. 439 sowie eine unvererbliche Reallast am gesamten übertragenen Grundbesitz eingeräumt worden. Die Verzichtserklärung des Klägers nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG bedarf deshalb aber zu ihrer Wirksamkeit nicht der Beteiligung und Zustimmung seiner Eltern. Vielmehr sieht das Flurbereinigungsgesetz für solche Fälle vor, dass die Abfindung dem Eigentümer nur nach Abzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen ist, wenn das betreffende Grundstück mit Rechten Dritter belastet ist ([[FlurbG#53|§ 53]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Umgekehrt erhalten die Inhaber von Rechten gemäß [[FlurbG#72|§ 72]] Abs. 1 FlurbG eine Geldabfindung in Höhe einer ihnen gegebenenfalls entstehenden Wertminderung, wenn der Eigentümer nur in Geld abgefunden wird. Insoweit können die Rechtsinhaber ihre Rechte selbständig geltend machen (BVerwG, B.v. 11.9.1986 – 5 B 138.84 – = [[RzF 8 zu FlurbG:§ 10 Nr. 2d/|RzF 8 zu § 10 Nr. 2d]] <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 10 Nr. 2 d/8|RzF - 8 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG]]>). Dem tragen auch die Bestimmungen der Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern Heft 5 – Flurbereinigungsplan (AVLE 5 – in Kraft getreten am 1.10.2010, LMS vom 24.8.2010 Nr. E4-7560-32I, Nr. 6.4 geändert durch LMS vom 9.11.2010 Nr. E4-7560-33, abgedruckt in: Linke/Mayr, a.a.O., Nr. II.8) Rechnung. In Nr. 4.2.4 AVLE 5 ist bestimmt, dass die Rechte Dritter nach Maßgabe der §§ [[FlurbG#72|§ 72]] bis [[FlurbG#78|§ 78]] FlurbG zu wahren sind, wenn ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden wird oder er neben einer Landabfindung eine Geldabfindung erhält. Hierzu müssen den betroffenen Dritten bei der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans die vorgenommenen Regelungen mitgeteilt werden. Damit aber sind diese Rechte ausreichend beachtet; eine Zustimmung der Leibgedingsberechtigten zum Verzicht des Klägers auf Landabfindung ist nicht erforderlich. Ob den Eltern des Klägers insoweit noch Ansprüche zustehen, insbesondere auch im Hinblick auf die Geringfügigkeitsklausel in Nr. 4.2.4 AVLE 5 betreffend den zwanzigsten Teil des Werts der belasteten alten Grundstücke, und ob sich diese gegen den Kläger oder die Beklagte richten, bedarf hier keiner Entscheidung. | ||
40{{Tab}}Zusammenfassend ist deshalb die Änderung des Flurbereinigungsplans nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weil sich der Kläger hiermit einverstanden erklärt hat. Der Vergleich, den der Kläger, die beklagte Teilnehmergemeinschaft und der Beigeladene in der Abhilfeverhandlung vor dem Spruchausschuss beim ALE am 2. Dezember 2010 geschlossen haben, ist rechtswirksam. Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans hat, war die Klage kostenpflichtig abzuweisen. | 40{{Tab}}Zusammenfassend ist deshalb die Änderung des Flurbereinigungsplans nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weil sich der Kläger hiermit einverstanden erklärt hat. Der Vergleich, den der Kläger, die beklagte Teilnehmergemeinschaft und der Beigeladene in der Abhilfeverhandlung vor dem Spruchausschuss beim ALE am 2. Dezember 2010 geschlossen haben, ist rechtswirksam. Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans hat, war die Klage kostenpflichtig abzuweisen. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:18 von Administrator (LS)