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Bedenken gegen den vom Kläger zum Flurbereinigungsgericht beschrittenen Rechtsweg bestehen nicht. Ungeachtet des Fehlens einer Schutznorm des einfachen Rechts - das Flurbereinigungsgesetz regelt nur die Heranziehung von Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören ([[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 2 Buchst. f FlurbG), zu den Kosten der Unterhaltung von Anlagen nach Maßgabe des [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG und zu den Ausführungskosten nach Maßgabe des [[FlurbG#106|§ 106]] FlurbG sowie die Mitwirkung von Eigentümern der an das Gebiet grenzenden Grundstücke bei der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen ([[FlurbG#56|§ 56]] Satz 2 FlurbG) - können Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken öffentlich-rechtliche Abwehr- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche gegen den Rechtsträger geltend machen, durch dessen hoheitliche Maßnahmen das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 | Bedenken gegen den vom Kläger zum Flurbereinigungsgericht beschrittenen Rechtsweg bestehen nicht. Ungeachtet des Fehlens einer Schutznorm des einfachen Rechts - das Flurbereinigungsgesetz regelt nur die Heranziehung von Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören ([[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 2 Buchst. f FlurbG), zu den Kosten der Unterhaltung von Anlagen nach Maßgabe des [[FlurbG#42|§ 42]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG und zu den Ausführungskosten nach Maßgabe des [[FlurbG#106|§ 106]] FlurbG sowie die Mitwirkung von Eigentümern der an das Gebiet grenzenden Grundstücke bei der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen ([[FlurbG#56|§ 56]] Satz 2 FlurbG) - können Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken öffentlich-rechtliche Abwehr- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche gegen den Rechtsträger geltend machen, durch dessen hoheitliche Maßnahmen das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 <Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 40 = DÖV 1985, 362>). | ||
Soweit die behaupteten Einwirkungen auf das angeführte Flurstück des Klägers auf Maßnahmen der Flurbereinigung beruhen, ist die beklagte Teilnehmergemeinschaft als weitgehende Trägerin des Verfahrens, der es obliegt, die Flurbereinigung in tatsächlicher Hinsicht durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1960 | Soweit die behaupteten Einwirkungen auf das angeführte Flurstück des Klägers auf Maßnahmen der Flurbereinigung beruhen, ist die beklagte Teilnehmergemeinschaft als weitgehende Trägerin des Verfahrens, der es obliegt, die Flurbereinigung in tatsächlicher Hinsicht durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1960 <RdL 1960, 274/275>), als Anspruchsgegner anzusehen. Für eine derartige durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufene Streitigkeit sind der Verwaltungsrechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gegeben ([[FlurbG#140|§ 140]]Satz 1 FlurbG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). | ||
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Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr
1. | Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken können öffentlich-rechtliche Abwehr- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche gegen die Teilnehmergemeinschaft geltend machen, durch deren hoheitliche Maßnahmen das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum verletzt wird. |
2. | Für eine derartige durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufene Streitigkeit sind der Verwaltungsrechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gegeben. |
Aus den Gründen
Der Kläger begehrt einen weiteren Schadensersatz für Beeinträchtigungen auf seinem außerhalb des Verfahrensgebietes der Flurbereinigung S. gelegenen Flurstück 1/3 der Flur 10 der Gemarkung S. Seine nach nur teilweise erfolgreichem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 06.02.1986 abgewiesen.
Bedenken gegen den vom Kläger zum Flurbereinigungsgericht beschrittenen Rechtsweg bestehen nicht. Ungeachtet des Fehlens einer Schutznorm des einfachen Rechts - das Flurbereinigungsgesetz regelt nur die Heranziehung von Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören (§ 10 Nr. 2 Buchst. f FlurbG), zu den Kosten der Unterhaltung von Anlagen nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 Satz 1 FlurbG und zu den Ausführungskosten nach Maßgabe des § 106 FlurbG sowie die Mitwirkung von Eigentümern der an das Gebiet grenzenden Grundstücke bei der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen (§ 56 Satz 2 FlurbG) - können Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken öffentlich-rechtliche Abwehr- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche gegen den Rechtsträger geltend machen, durch dessen hoheitliche Maßnahmen das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 <Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 40 = DÖV 1985, 362>).
Soweit die behaupteten Einwirkungen auf das angeführte Flurstück des Klägers auf Maßnahmen der Flurbereinigung beruhen, ist die beklagte Teilnehmergemeinschaft als weitgehende Trägerin des Verfahrens, der es obliegt, die Flurbereinigung in tatsächlicher Hinsicht durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1960 <RdL 1960, 274/275>), als Anspruchsgegner anzusehen. Für eine derartige durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufene Streitigkeit sind der Verwaltungsrechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gegeben (§ 140Satz 1 FlurbG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).