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44{{Tab}}Nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten von der Flurbereinigungsbehörde, d.h. dem ALE (vgl. Linke in Linke/Mayr, BayAGFlurbG, 2012, Art. 2 Rn. 10), in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in der Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung wird regelmäßig nicht näher untersucht, ob die zugedachten Abfindungen wertgleich sind, weil insoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (BVerwG, U.v. 30.10.1979 - 5 C 40.79 - BVerwGE 59, 79/85 <= [[FlurbG:§ 51 Abs. 1/33|RzF - 33 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG]] | 44{{Tab}}Nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten von der Flurbereinigungsbehörde, d.h. dem ALE (vgl. Linke in Linke/Mayr, BayAGFlurbG, 2012, Art. 2 Rn. 10), in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in der Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung wird regelmäßig nicht näher untersucht, ob die zugedachten Abfindungen wertgleich sind, weil insoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (BVerwG, U.v. 30.10.1979 - 5 C 40.79 - BVerwGE 59, 79/85 <= [[FlurbG:§ 51 Abs. 1/33|RzF - 33 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG]]>). Mit einem Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung können Antragsteller also nicht vorab die Wertgleichheit der Abfindung rügen, sondern nur, eine auch nur vorübergehende Nutzung ihrer Abfindung bis zur Planausführung (§[[FlurbG#61|§ 61]], [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG) sei unzumutbar. Dies wäre nur der Fall, wenn entweder ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung besteht oder unzumutbar in die Struktur des Betriebes eingegriffen worden ist (BVerwG, U.v. 17.8.1988 - 5 C 78.84 - = [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 65 Rn. 20). | ||
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55{{Tab}}Hinzu kommt die erforderliche Querung der Kleinen Steinach durch die angelegte Furt. Die Erschließung durch eine Furt kann im Einzelfall ausreichend sein, insbesondere wenn ein als Wiese genutztes Abfindungsflurstück nur eine geringe Größe aufweist und damit eine mangelnde Rentabilität verbunden ist. (BayVGH, U.v. 8.10.2013 - 13 A 10.3043 - KommunalPraxisBY 2014, 59 [LS] = juris Rn. 36 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/118|RzF - 118 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | 55{{Tab}}Hinzu kommt die erforderliche Querung der Kleinen Steinach durch die angelegte Furt. Die Erschließung durch eine Furt kann im Einzelfall ausreichend sein, insbesondere wenn ein als Wiese genutztes Abfindungsflurstück nur eine geringe Größe aufweist und damit eine mangelnde Rentabilität verbunden ist. (BayVGH, U.v. 8.10.2013 - 13 A 10.3043 - KommunalPraxisBY 2014, 59 [LS] = juris Rn. 36 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/118|RzF - 118 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Querung der Furt dürfte zwar mit landwirtschaftlichen Maschinen bei normalem Wasserstand möglich sein. Mit einem PKW mit Anhänger dürfte die Querung auch bei normalem Wasserstand wohl nicht mehr zu bewerkstelligen sein. Die Voraussetzungen einer im Einzelfall ausreichenden Erschließung durch die Furt dürften nach dem derzeitigen Sachstand möglicherweise nicht vorliegen, insbesondere hinsichtlich der Nutzung des Bienenhauses und der hierfür erforderlichen Anfahrtsmöglichkeit mit einem PKW mit Anhänger. Letztendlich räumt der Antragsgegner selbst ein, dass die Zufahrt "zumindest bei passenden Wetterbedingungen eine Befahrung mit landwirtschaftlichen Maschinen zur Wiesenbewirtschaftung ermögliche" und damit nur bei entsprechenden guten Wetterverhältnissen mit der neuen Erschließung gewährleistet sei. Im Hinblick auf die 1981 genehmigte Nutzung des Einlageflurstücks mit einem Bienenhaus und den nicht bestrittenen, für die Imkertätigkeit erforderlichen Zu- und Abfahrten, ist ohne Inaugenscheinnahme der konkreten örtlichen Verhältnisse, zumindest fraglich, ob die für eine Imkernutzung erforderliche Erschließung nach der zweiten Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung noch gegeben ist. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:18 von Administrator (LS)