FlurbG:§ 65/52: Unterschied zwischen den Versionen

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aa) Das Landratsamt hat die im Widerspruchsverfahren angegriffenen Bescheide und deren Auslegung bei der Gemeindeverwaltung D. am 5.10.2018 öffentlich bekannt gemacht ([[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 1. Halbs., Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FlurbG i. V. mit [[FlurbG#62|§ 62]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG). Auch ist die Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung ab dem öffentlich bekannt gemachten Zeitpunkt erfolgt ([[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i. V. mit [[FlurbG#62|§ 62]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FlurbG). Soweit die Überleitungsbestimmungen nicht bereits am 5.10.2018 bei der Gemeindeverwaltung auslagen, ist damit kein hier erheblicher Mangel verbunden (vgl. BVerwG, Urt.&nbsp;v. 28.10.1982 - 5 C 46.81 -, RdL 1983, 69  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 6 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 6 Abs. 2 FlurbG]]&gt;). Denn dem gesetzlich bezweckten Informationsbedürfnis des jeweiligen Teilnehmers ist schon dann entsprochen, wenn ihm von Seiten der Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Überleitungsbestimmungen verschafft wurde (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.1993 - 15 M 4469/93 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 62 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 62 Abs. 3 FlurbG]]). Davon ist hier auch deshalb auszugehen, weil die Antragstellerin die Überleitungsbestimmungen am 13.10.2018 als Anlage ihrer Antragsschrift vorgelegt hat.
aa) Das Landratsamt hat die im Widerspruchsverfahren angegriffenen Bescheide und deren Auslegung bei der Gemeindeverwaltung D. am 5.10.2018 öffentlich bekannt gemacht ([[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 1. Halbs., Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FlurbG i. V. mit [[FlurbG#62|§ 62]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG). Auch ist die Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung ab dem öffentlich bekannt gemachten Zeitpunkt erfolgt ([[FlurbG#65|§ 65]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i. V. mit [[FlurbG#62|§ 62]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FlurbG). Soweit die Überleitungsbestimmungen nicht bereits am 5.10.2018 bei der Gemeindeverwaltung auslagen, ist damit kein hier erheblicher Mangel verbunden (vgl. BVerwG, Urt.&nbsp;v. 28.10.1982 - 5 C 46.81 -, RdL 1983, 69  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 6 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 6 Abs. 2 FlurbG]]>). Denn dem gesetzlich bezweckten Informationsbedürfnis des jeweiligen Teilnehmers ist schon dann entsprochen, wenn ihm von Seiten der Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Überleitungsbestimmungen verschafft wurde (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.1993 - 15 M 4469/93 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 62 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 62 Abs. 3 FlurbG]]). Davon ist hier auch deshalb auszugehen, weil die Antragstellerin die Überleitungsbestimmungen am 13.10.2018 als Anlage ihrer Antragsschrift vorgelegt hat.





Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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