FlurbG:§ 1/24: Unterschied zwischen den Versionen

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&lt;Anmerkung der Redaktion: Der Antragsgegner trägt u. a. vor: "Mit ihrer Bezugnahme auf eine Ausweisung von Vogelschutzgebieten könne die Antragstellerin nicht gehört werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21.07.2004 sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2005 unanfechtbar geworden. Wegen der Präklusionswirkung nach §&nbsp;75 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Hs.&nbsp;2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - könne die Antragstellerin mit diesem Einwand nicht mehr durchdringen. Die fehlende Einwendungsmöglichkeit gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss könne sie nicht über das Flurbereinigungsverfahren umgehen.">
<Anmerkung der Redaktion: Der Antragsgegner trägt u. a. vor: "Mit ihrer Bezugnahme auf eine Ausweisung von Vogelschutzgebieten könne die Antragstellerin nicht gehört werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21.07.2004 sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2005 unanfechtbar geworden. Wegen der Präklusionswirkung nach §&nbsp;75 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Hs.&nbsp;2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - könne die Antragstellerin mit diesem Einwand nicht mehr durchdringen. Die fehlende Einwendungsmöglichkeit gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss könne sie nicht über das Flurbereinigungsverfahren umgehen.">


aa) Der Anordnung einer ländlichen Neuordnung durch das ALE kann die Antragstellerin weder mit Erfolg entgegenhalten, dass der zu Grunde liegende Planfeststellungsbeschluss angefochten und seine Realisierung deshalb ungewiss sei, noch, dass sich kein flurbereinigungsrechtlicher Grund für eine Neuordnung erkennen lasse.  
aa) Der Anordnung einer ländlichen Neuordnung durch das ALE kann die Antragstellerin weder mit Erfolg entgegenhalten, dass der zu Grunde liegende Planfeststellungsbeschluss angefochten und seine Realisierung deshalb ungewiss sei, noch, dass sich kein flurbereinigungsrechtlicher Grund für eine Neuordnung erkennen lasse.  

Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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