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Unabhängig davon ist dem Kläger insoweit auch deshalb das erforderliche Rechtschutzbedürfnis abzusprechen, weil er bzw. seine Prozessbevollmächtigte sich trotz wiederholter Aufforderung des Vorsitzenden geweigert hatte, nach § 103 Abs. 3 VwGO einen Sachantrag zu stellen. Auch nachdem der Senat die Beweisanträge - im Hinblick auf den schriftlich angekündigten Sachantrag - (vorsorglich) auch noch sachlich beschied und aufgrund der angeführten Ablehnungsgründe klar sein musste, dass ohne die von der Prozessbevollmächtigten für erforderlich gehaltene weitere Sachaufklärung entschieden würde, hat diese bis zuletzt weder den ihr nach § 86 Abs. 3 VwGO als sachdienlich nahe gelegten noch den angekündigten oder einen anderen Sachantrag gestellt. Bei einem solchen Verhalten kann indes nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie - zumal vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Erledigung, die sie möglicherweise vor einer etwaigen Erledigungserklärung noch einer eingehenden Prüfung außerhalb der mündlichen Verhandlung unterziehen wollte - am ursprünglichen Klageziel festhalten wollte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 23. A. 2017 § 103 Rn. 8). Auch wenn ausdrückliche Anträge nicht notwendig sind, muss doch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststehen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung besteht, woran es bei einer verweigerten Antragstellung - jedenfalls im Grundsatz wie auch hier - fehlt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 103 Rn. 8; Dolderer, in Sodan-Ziekow, VwGO 5. A. 2018 Rn. 47; Ortloff/Riese, in Schach/Schneider/Bier, VwGO <Mai 2018 | Unabhängig davon ist dem Kläger insoweit auch deshalb das erforderliche Rechtschutzbedürfnis abzusprechen, weil er bzw. seine Prozessbevollmächtigte sich trotz wiederholter Aufforderung des Vorsitzenden geweigert hatte, nach § 103 Abs. 3 VwGO einen Sachantrag zu stellen. Auch nachdem der Senat die Beweisanträge - im Hinblick auf den schriftlich angekündigten Sachantrag - (vorsorglich) auch noch sachlich beschied und aufgrund der angeführten Ablehnungsgründe klar sein musste, dass ohne die von der Prozessbevollmächtigten für erforderlich gehaltene weitere Sachaufklärung entschieden würde, hat diese bis zuletzt weder den ihr nach § 86 Abs. 3 VwGO als sachdienlich nahe gelegten noch den angekündigten oder einen anderen Sachantrag gestellt. Bei einem solchen Verhalten kann indes nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie - zumal vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Erledigung, die sie möglicherweise vor einer etwaigen Erledigungserklärung noch einer eingehenden Prüfung außerhalb der mündlichen Verhandlung unterziehen wollte - am ursprünglichen Klageziel festhalten wollte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 23. A. 2017 § 103 Rn. 8). Auch wenn ausdrückliche Anträge nicht notwendig sind, muss doch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststehen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung besteht, woran es bei einer verweigerten Antragstellung - jedenfalls im Grundsatz wie auch hier - fehlt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 103 Rn. 8; Dolderer, in Sodan-Ziekow, VwGO 5. A. 2018 Rn. 47; Ortloff/Riese, in Schach/Schneider/Bier, VwGO <Mai 2018> § 103 Rn. 47; OVG Berlin, Urt. v. 21.07.1967 - OVG II 8 58/66 -, NJW 1968, 1004; SächsOVG, Beschl. v. 04.02.2016 - 2 A 385/14.NC -). Durch ein solches Verhalten kann das Gericht auch nicht daran gehindert werden, einen an sich entscheidungsreifen Rechtsstreit zum Abschluss zu bringen (vgl. OVG Berlin, a.a.O.). | ||
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Um die Teilnehmer - eingeschränkt durch die im vorliegenden Unternehmensverfahren anwendbaren Sondervorschriften des [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 u. 5 FlurbG - mit Land von gleichem Wert - nicht von gleicher Fläche - abfinden zu können (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] ff. FlurbG der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, auch [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 Satz 1 FlurbG). Hierbei ist das tatsächliche Wertverhältnis der Grundstücke für den Zeitpunkt festzustellen, in dem die Bewertung nach [[FlurbG#32|§ 32]] FlurbG durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1996 - 11 B 33.96 -, juris), nicht dagegen für den nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG für die Wertgleichheit maßgebenden und hier noch ausstehenden Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung. Insofern kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht an. Spätere, nach der Wertermittlung (etwa aufgrund inzwischen aufgestellter Bauleitpläne) eingetretene Änderungen des Wertverhältnisses wären von den Flurbereinigungsbehörden im Zusammenhang mit der - derzeit freilich noch nicht anstehenden - Ermittlung des Abfindungsanspruchs im Wege einer Nachbewertung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1979 - V B 72.77, V B 76.77 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#60|§ 60]] FlurbG Nr. 3 <= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]] | Um die Teilnehmer - eingeschränkt durch die im vorliegenden Unternehmensverfahren anwendbaren Sondervorschriften des [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 u. 5 FlurbG - mit Land von gleichem Wert - nicht von gleicher Fläche - abfinden zu können (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] ff. FlurbG der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, auch [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 Satz 1 FlurbG). Hierbei ist das tatsächliche Wertverhältnis der Grundstücke für den Zeitpunkt festzustellen, in dem die Bewertung nach [[FlurbG#32|§ 32]] FlurbG durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1996 - 11 B 33.96 -, juris), nicht dagegen für den nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG für die Wertgleichheit maßgebenden und hier noch ausstehenden Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung. Insofern kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht an. Spätere, nach der Wertermittlung (etwa aufgrund inzwischen aufgestellter Bauleitpläne) eingetretene Änderungen des Wertverhältnisses wären von den Flurbereinigungsbehörden im Zusammenhang mit der - derzeit freilich noch nicht anstehenden - Ermittlung des Abfindungsanspruchs im Wege einer Nachbewertung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1979 - V B 72.77, V B 76.77 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#60|§ 60]] FlurbG Nr. 3 <= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]]>; SächsOVG, Urt. v. 27.07.2006 - 7 D 27/04.F -, RdL 2007, 157; OVG Brbg. Urt. v. 08.04.2004 - 8 D 68/01.G -, RdL 2007, 358). | ||
Der danach maßgebende Zeitpunkt war für die hier in Frage stehende Grundstücksqualität nicht nach den auch bei der Wertermittlung anwendbaren Grundsätzen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen, ,,in dem das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2006 - 10 B 80.05 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#29|§ 29]] FlurbG Nr. 1; Nieders. OVG, Urt. v. 08.07.2015 - 15 KF 6/13 -, RdL 2015, 302 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/121|RzF - 121 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | Der danach maßgebende Zeitpunkt war für die hier in Frage stehende Grundstücksqualität nicht nach den auch bei der Wertermittlung anwendbaren Grundsätzen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen, ,,in dem das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2006 - 10 B 80.05 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#29|§ 29]] FlurbG Nr. 1; Nieders. OVG, Urt. v. 08.07.2015 - 15 KF 6/13 -, RdL 2015, 302 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/121|RzF - 121 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; BGH, Beschl. v. 27.05.2009 - III ZR 285/08 -, NVwZ 2009, 1184). Denn die Einlagegrundstücke werden für das Unternehmen - hier den Neubau der Bundesstraße 29 - nicht unmittelbar benötigt. | ||
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Zwar unterscheidet § 5 ImmoWertV anders als § 4 der Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBI. 1 S. 2209) nicht mehr zwischen reinem Agrarland (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WertV 1988) und sog. begünstigtem Agrarland (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV 1988), doch bleibt ungeachtet dessen, dass es sich um keine besondere Entwicklungsstufe werdenden Baulands (mehr) handelt und die typischen Grundstücksmerkmale einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche durch § 5 Abs. 1 ImmoWertV ausreichend erfasst sind, eine differenzierte Behandlung von Agrarland entsprechend seiner jeweiligen Wertigkeit zulässig (vgl. Senatsurt. v. 23.06.2017 - 7 S 1065/14 - <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/68|RzF - 68 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]] | Zwar unterscheidet § 5 ImmoWertV anders als § 4 der Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBI. 1 S. 2209) nicht mehr zwischen reinem Agrarland (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WertV 1988) und sog. begünstigtem Agrarland (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV 1988), doch bleibt ungeachtet dessen, dass es sich um keine besondere Entwicklungsstufe werdenden Baulands (mehr) handelt und die typischen Grundstücksmerkmale einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche durch § 5 Abs. 1 ImmoWertV ausreichend erfasst sind, eine differenzierte Behandlung von Agrarland entsprechend seiner jeweiligen Wertigkeit zulässig (vgl. Senatsurt. v. 23.06.2017 - 7 S 1065/14 - <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/68|RzF - 68 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; ebenso FlurbG Koblenz, Urt. v. 24.11.2010 - 9 C 10548/10.OVG -, = [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/117|RzF - 117 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]). Dies wird durch § 4 Absatz 3 ImmoWertV verdeutlicht, der "neben dem Entwicklungszustand" die Berücksichtigung wertrelevanter Besonderheiten vorsieht (vgl. Regierungsbegründung, BR-Drs. 296/09, S. 39). Solche können bei der Bewertung - zumal in einem an Stelle einer Enteignung tretenden Unternehmensverfahren - nicht unberücksichtigt bleiben. | ||
Eine außerlandwirtschaftliche Nutzung war jedoch - aufgrund der auch hier vorausgesetzten qualifizierten Entwicklungserwartung (vgl. § 2 Satz 2 ImmoWertV; Senatsurt. v. 23.06.2017, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/68|RzF - 68 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]] | Eine außerlandwirtschaftliche Nutzung war jedoch - aufgrund der auch hier vorausgesetzten qualifizierten Entwicklungserwartung (vgl. § 2 Satz 2 ImmoWertV; Senatsurt. v. 23.06.2017, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/68|RzF - 68 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Regierungsbegründung, a.a.O., S. 37; Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, a.a.O., § 4 ImmoWertV Rn. 23; Zimmermann, ImmoWertV 2010, § 2 Rn. 10) - nicht in absehbarer Zeit zu erwarten (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 ImmoWertV). Dass jedenfalls eine Bebauung nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen von Bauerwartungsland. Dass eine noch in Betracht zu ziehende Nutzung nichtbaulicher Art - etwa zu Erholungs- oder Freizeitzwecken - zu erwarten gewesen wäre, wird vom Kläger weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. | ||
Doch selbst dann, wenn aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in § 4 Abs. 3 ImmoWertV auch eine bloße "Erwartung der Bauerwartung" (vgl. Köhne, landwirtschaftliche Taxationslehre 4. A. 2007, S. 150 m.N.; Sprengnetter, Immobilienbewertung, Bände 5 - 16, <April 2016 | Doch selbst dann, wenn aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in § 4 Abs. 3 ImmoWertV auch eine bloße "Erwartung der Bauerwartung" (vgl. Köhne, landwirtschaftliche Taxationslehre 4. A. 2007, S. 150 m.N.; Sprengnetter, Immobilienbewertung, Bände 5 - 16, <April 2016> Kap. 1.3) ungeachtet dessen zu berücksichtigen sein sollte, dass die besonderen Entwicklungsstufen werdenden Baulands in § 5 ImmoWertV abschließend geregelt sind und § 4 Abs. 3 Nr. 1 ImmoWertV lediglich eine bereits absehbare (und nach § 2 Satz 2 ImmoWertV nur aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende) anderweitige Nutzung berücksichtigt wissen will, fehlte es jedenfalls an konkreten, auf die beiden Einlagegrundstücke bezogenen Tatsachen, die für eine solche "Erwartung der Bauerwartung" hätten sprechen können. Denn die Voraussetzungen für ein so verstandenes begünstigtes Agrarland i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV 1988 lagen nicht vor. | ||
Nach der noch unter der Geltung der Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBI. 1 S. 2209) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 4.2.1991 5 B 91.90 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#28|§ 28]] FlurbG Nr. 7 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]] | Nach der noch unter der Geltung der Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBI. 1 S. 2209) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 4.2.1991 5 B 91.90 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#28|§ 28]] FlurbG Nr. 7 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschl. v. 29.5.1991 5 B 27.91 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#28|§ 28]] FlurbG Nr. 8; Urt. v. 16.12.1992 - 11 C 3.92 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72) war eine Abweichung von dem landwirtschaftlichen Nutzungswert ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) geboten, wenn ein Grundstück Eigenschaften besaß, die im Nutzungswert nicht zum Ausdruck kamen. Dabei mussten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Fläche musste land- oder forstwirtschaftlich genutzt oder nutzbar sein, wobei sie sich durch besondere Eigenschaften auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzungen eignen musste. Ferner musste im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine Nachfrage bestehen, die auf die außerlandwirtschaftlichen oder außerforstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten gerichtet war und es durfte auf absehbare Zeit noch keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorstehen. Dabei handelte es sich vor allem um land- oder forstwirtschaftliche Flächen, die sich insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für eine Nutzung zu Erholungs- bzw. Freizeitzwecken eigneten (vgl. Senatsurt. v. 11.05.1995 - 7 S 2194/94 -, RdL 1996, 127). | ||
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Aus den angeführten Verkaufsfällen "zu überhöhten Preisen" lässt sich eine solche Nachfrage schon deshalb nicht herleiten, weil sie nicht das Gewann S. betrafen. Selbst dann, wenn für die bislang landwirtschaftlich genutzten Einlagegrundstücke wegen ihrer Nähe zur Ortslage bei einem Verkauf möglicherweise ein höherer Verkaufspreis erzielbar gewesen sein mag, rechtfertigte dies es noch nicht, den Wert entgegen [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Denn die Entfernung von der Ortslage als solche ist bei der Ermittlung des Werts nur landwirtschaftlich genutzter Grundstücke gerade nicht zu berücksichtigen ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG; hierzu FlurbG Koblenz, Urt. v. 15.12.2004 - 9 C 11309/04.OVG -, RdL 2005, 150 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]] | Aus den angeführten Verkaufsfällen "zu überhöhten Preisen" lässt sich eine solche Nachfrage schon deshalb nicht herleiten, weil sie nicht das Gewann S. betrafen. Selbst dann, wenn für die bislang landwirtschaftlich genutzten Einlagegrundstücke wegen ihrer Nähe zur Ortslage bei einem Verkauf möglicherweise ein höherer Verkaufspreis erzielbar gewesen sein mag, rechtfertigte dies es noch nicht, den Wert entgegen [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Denn die Entfernung von der Ortslage als solche ist bei der Ermittlung des Werts nur landwirtschaftlich genutzter Grundstücke gerade nicht zu berücksichtigen ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG; hierzu FlurbG Koblenz, Urt. v. 15.12.2004 - 9 C 11309/04.OVG -, RdL 2005, 150 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; FlurbG Greifwald, Urt. v. 28.01.2009 - 9 K 25/05 -, = [[FlurbG:§ 27/17|RzF - 17 - zu § 27 FlurbG]]), sondern kann erst im Rahmen der Gestaltung der Abfindung Bedeutung erlangen (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG: ,.soll ... entsprechen"). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, dass der Kläger sein Grundstück Flst. Nr. xxx nach eigenen Angaben mit einer ,,hohen" Briefgrundschuld (EUR xxx,--) beleihen konnte. | ||
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Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr
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