FlurbG:§ 64/38: Unterschied zwischen den Versionen

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16{{Tab}}Ein öffentliches Interesse kann vorliegend insbesondere nicht in der von der Klägerin im Wesentlichen behaupteten Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplans gesehen werden, selbst wenn dies tatsächlich der Fall wäre. Zwar kann die Behebung von Fehlern des Flurbereinigungsplans grundsätzlich ein derartiges öffentliches Interesse begründen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;64 Rn.&nbsp;3). Auch gebietet es das öffentliche Interesse, dass ein Verwaltungsakt in rechtmäßiger Form ergeht (BayVGH, U.v. 13.10.1977 - 215 XIII 75 - RdL 1978, Seite&nbsp;181/182  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 64/17|RzF - 17 - zu § 64 FlurbG]]&gt;) und liegt die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zweifelsohne im öffentlichen Interesse (BayVGH, U.v. 15.3.2001 - Aktenzeichen 13 A 98.3480 - RdL 2001, Seite&nbsp;238 = BayVBl&nbsp;2001, Seite&nbsp;750). Bereits dem Gesetzeswortlaut lässt sich jedoch entnehmen, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung "erfordern". [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG räumt dem Interesse der Beschleunigung, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes Vorrang ein. Mit der Anordnung der (vorzeitigen) Ausführung des Flurbereinigungsplans ist ein gewisses Maß an Rechtssicherheit entstanden, das nur unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen werden kann. Dementsprechend geht auch die ständige Rechtsprechung davon aus, dass [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrektur in Betracht kommt, die unumgänglich erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2001 a.a.O. m.w.N.). Allein die "richtige Rechtsanwendung" erfordert damit keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach Anordnung der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;64 Rn.&nbsp;3).
16{{Tab}}Ein öffentliches Interesse kann vorliegend insbesondere nicht in der von der Klägerin im Wesentlichen behaupteten Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplans gesehen werden, selbst wenn dies tatsächlich der Fall wäre. Zwar kann die Behebung von Fehlern des Flurbereinigungsplans grundsätzlich ein derartiges öffentliches Interesse begründen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;64 Rn.&nbsp;3). Auch gebietet es das öffentliche Interesse, dass ein Verwaltungsakt in rechtmäßiger Form ergeht (BayVGH, U.v. 13.10.1977 - 215 XIII 75 - RdL 1978, Seite&nbsp;181/182  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 64/17|RzF - 17 - zu § 64 FlurbG]]>) und liegt die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zweifelsohne im öffentlichen Interesse (BayVGH, U.v. 15.3.2001 - Aktenzeichen 13 A 98.3480 - RdL 2001, Seite&nbsp;238 = BayVBl&nbsp;2001, Seite&nbsp;750). Bereits dem Gesetzeswortlaut lässt sich jedoch entnehmen, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung "erfordern". [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG räumt dem Interesse der Beschleunigung, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes Vorrang ein. Mit der Anordnung der (vorzeitigen) Ausführung des Flurbereinigungsplans ist ein gewisses Maß an Rechtssicherheit entstanden, das nur unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen werden kann. Dementsprechend geht auch die ständige Rechtsprechung davon aus, dass [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrektur in Betracht kommt, die unumgänglich erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2001 a.a.O. m.w.N.). Allein die "richtige Rechtsanwendung" erfordert damit keine Änderung des Flurbereinigungsplans nach Anordnung der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;64 Rn.&nbsp;3).





Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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