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23{{Tab}}Bis zur Schlussfeststellung ([[FlurbG#149|§ 149]] FlurbG) steht die Abfindung eines jeden Teilnehmers unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen. Der von einer Planänderung betroffene Teilnehmer kann sich also nicht auf die Unveränderbarkeit seiner im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Abfindung berufen (BVerwG, U.v. 25.5.1961 - I C 102.58 - RdL 1961, 274 | 23{{Tab}}Bis zur Schlussfeststellung ([[FlurbG#149|§ 149]] FlurbG) steht die Abfindung eines jeden Teilnehmers unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen. Der von einer Planänderung betroffene Teilnehmer kann sich also nicht auf die Unveränderbarkeit seiner im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Abfindung berufen (BVerwG, U.v. 25.5.1961 - I C 102.58 - RdL 1961, 274 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/10|RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]> und ständige Rechtsprechung). Die Voraussetzungen einer Änderung sind indes normativ geregelt; nur in dem gesetzlich festgesetzten Rahmen (vgl. [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1, §[[FlurbG#64|§ 64]], [[FlurbG#141|§ 141]], [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG) darf in die Abfindung eines Teilnehmers eingegriffen werden. Der von der Planänderung Betroffene kann - abgesehen von der hier aber nicht gegebenen Änderung nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG - demgemäß die gerichtliche Überprüfung verlangen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung vorlagen, von der sein Besitzstand betroffen wird (BayVGH, U.v. 21.1.1999 - 13 A 98.300 - = [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/22|RzF - 22 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 60 Rn. 1). Der nach [[FlurbG#18|§ 18]] Abs. 2 FlurbG, Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG für die Erstellung des Flurbereinigungsplans zuständigen Teilnehmergemeinschaft (siehe hierzu Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 2 Rn. 3) ist die Befugnis zur Planänderung nur eingeräumt, wenn der die Änderung auslösende Widerspruch insoweit zulässig und begründet ist. Deshalb umfasst das Rügerecht des von der Änderung betroffenen Dritten (des Klägers) auch die Frage, ob der die Abhilfe auslösende Widerspruch zu Recht im Hinblick auf die Änderung als zulässig und begründet angesehen wurde. | ||
24{{Tab}}Das ist vorliegend nicht der Fall. Ziel der Änderung war ausweislich der Niederschrift zur Vorstandssitzung vom 16. Dezember 2014 die Reduzierung des Zusammenlegungsgrads" beim Besitzstand der Beigeladenen. Hierfür war die streitgegenständliche Änderung aber nicht geboten, weil die Beigeladenen schon ohne die Änderung einen Zusammenlegungsvorteil erlangt haben. Zwar konnte dort aufgrund zweier großer fester Lagen keine Zusammenlegung zu nur einem Abfindungsflurstück wie beim Kläger erzielt werden, jedoch ist die Einlagesituation auch nicht vergleichbar. Beim Kläger waren zum einen nur sechs Einlageflurstücke im Verfahren, zum anderen wiesen diese jeweils eine relativ kleine Fläche auf. Die Beigeladenen hingegen haben bereits mehrere große, zusammenhängende Flächen in das Verfahren eingelegt. Schon deshalb konnte sich bei ihnen die Zusammenlegung nicht derart wie beim Kläger auswirken. Jedenfalls aber stellt [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG für die Wertgleichheit nicht auf einen Vergleich unter den Teilnehmern und den jeweiligen Zusammenlegungsgrad ab. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung dem Wert der Gesamteinlage des betreffenden Teilnehmers entspricht (BVerwG, U.v. 23.8.2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 = RdL 2007, 14 | 24{{Tab}}Das ist vorliegend nicht der Fall. Ziel der Änderung war ausweislich der Niederschrift zur Vorstandssitzung vom 16. Dezember 2014 die Reduzierung des Zusammenlegungsgrads" beim Besitzstand der Beigeladenen. Hierfür war die streitgegenständliche Änderung aber nicht geboten, weil die Beigeladenen schon ohne die Änderung einen Zusammenlegungsvorteil erlangt haben. Zwar konnte dort aufgrund zweier großer fester Lagen keine Zusammenlegung zu nur einem Abfindungsflurstück wie beim Kläger erzielt werden, jedoch ist die Einlagesituation auch nicht vergleichbar. Beim Kläger waren zum einen nur sechs Einlageflurstücke im Verfahren, zum anderen wiesen diese jeweils eine relativ kleine Fläche auf. Die Beigeladenen hingegen haben bereits mehrere große, zusammenhängende Flächen in das Verfahren eingelegt. Schon deshalb konnte sich bei ihnen die Zusammenlegung nicht derart wie beim Kläger auswirken. Jedenfalls aber stellt [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG für die Wertgleichheit nicht auf einen Vergleich unter den Teilnehmern und den jeweiligen Zusammenlegungsgrad ab. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung dem Wert der Gesamteinlage des betreffenden Teilnehmers entspricht (BVerwG, U.v. 23.8.2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 = RdL 2007, 14 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Nur wenn hier ein Missverhältnis bestanden hätte, wären die Beigeladenen nicht wertgleich abgefunden gewesen. Im Hinblick auf den Zusammenlegungsgrad ist das jedoch nicht gegeben. Vor allem haben die Beigeladenen ihre eingelegten kleinen und nicht gut geformten Einzelflurstücke nicht mehr erhalten. Vielmehr wurden stattdessen die restlichen Einlageflurstücke vergrößert und arrondiert, damit besser bewirtschaftbare Abfindungsflurstücke entstanden. Der sachverständig besetzte Senat (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2003 - 9 B 28.03 - RdL 2004, 19 <= [[FlurbG:§ 139 Abs. 3/5|RzF - 5 - zu § 139 Abs. 3 FlurbG]]> und v. 18.12.1990 - 5 C 36.90 - NVwZRR 1991, 389 <= [[FlurbG:§ 139 Abs. 3/3|RzF - 3 - zu § 139 Abs. 3 FlurbG]]>) konnte sich beim Augenschein davon überzeugen, dass insbesondere das Abfindungsflurstück 2130 in seiner ursprünglichen Form sowie die Abfindungsflurstücke 2218/1 mit 2210 und 2056 mit 2007 im Hinblick auf ihre Größe sehr gut zu bewirtschaften sind. Zudem sind Grenzbegradigungen erfolgt, was zu einem weiteren Bewirtschaftungsvorteil führt. Insgesamt gesehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zusammenlegungsgrad die Wertgleichheit der Abfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG in Frage gestellt hätte, zumal ein Anspruch auf den optimalen Flurbereinigungsplan nicht besteht (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 8, 43). Insoweit war der Widerspruch der Beigeladenen deshalb nicht begründet. | ||
Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr
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