FlurbG:§ 44 Abs. 1/115: Unterschied zwischen den Versionen

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24{{Tab}}Abfindungsmängel können nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen der Einlage und der Abfindung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs eines Teilnehmers führt, die eine auch nur vorübergehende Nutzung der zugewiesenen Flächen als unzumutbar erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 31.&nbsp;Oktober&nbsp;1966, a.a.O.; Beschluss vom 30.&nbsp;August&nbsp;1968, a.a.O.; Urteil vom 4.&nbsp;Juli&nbsp;1985, a.a.O., BVerwGE 71, 369 [372]; Urteil vom 17.&nbsp;August&nbsp;1988, a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]&gt;, Beschluss vom 12.&nbsp;November&nbsp;2010, a.a.O.; Urteil des Senats vom 27.&nbsp;Juni&nbsp;2007, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
24{{Tab}}Abfindungsmängel können nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen der Einlage und der Abfindung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs eines Teilnehmers führt, die eine auch nur vorübergehende Nutzung der zugewiesenen Flächen als unzumutbar erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 31.&nbsp;Oktober&nbsp;1966, a.a.O.; Beschluss vom 30.&nbsp;August&nbsp;1968, a.a.O.; Urteil vom 4.&nbsp;Juli&nbsp;1985, a.a.O., BVerwGE 71, 369 [372]; Urteil vom 17.&nbsp;August&nbsp;1988, a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>, Beschluss vom 12.&nbsp;November&nbsp;2010, a.a.O.; Urteil des Senats vom 27.&nbsp;Juni&nbsp;2007, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.




29{{Tab}}Weiter liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen - entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG - unzumutbaren Eingriff in die Struktur des Betriebs der Klägerin aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung vor. Nach dieser Vorschrift soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Ein hierauf bezogener unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebes liegt nur dann vor, wenn der bisherige Betrieb in seinen Kernbereichen nicht mehr fortgeführt werden kann und deshalb der Betriebsinhaber gezwungen wäre, den bisher bestimmenden landwirtschaftlichen Produktionsbereich aufzugeben und gegebenenfalls einen anderen Produktionsbereich auszubauen oder neu aufzubauen. Der Grund für eine solche wesentliche Änderung in einem Produktionsbereich eines landwirtschaftlichen Betriebs kann u.a. darin liegen, dass die für diesen Produktionsbereich erforderlichen Produktionsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen oder zu einem vertretbaren Aufwand nicht mehr beschafft werden können. Hingegen stellen ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile - etwa in Form von Bewirtschaftungserschwernissen - im Regelfall keinen unzumutbaren Eingriff in die Struktur des Betriebs dar, vielmehr können sie unter bestimmten Voraussetzungen allein einen Ausgleichsanspruch im Flurbereinigungsplan begründen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.&nbsp;Dezember&nbsp;2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 4.&nbsp;Februar&nbsp;2010 - 13 A 09.424, 13 A 09.621 -, juris).
29{{Tab}}Weiter liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen - entgegen [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG - unzumutbaren Eingriff in die Struktur des Betriebs der Klägerin aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung vor. Nach dieser Vorschrift soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Ein hierauf bezogener unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebes liegt nur dann vor, wenn der bisherige Betrieb in seinen Kernbereichen nicht mehr fortgeführt werden kann und deshalb der Betriebsinhaber gezwungen wäre, den bisher bestimmenden landwirtschaftlichen Produktionsbereich aufzugeben und gegebenenfalls einen anderen Produktionsbereich auszubauen oder neu aufzubauen. Der Grund für eine solche wesentliche Änderung in einem Produktionsbereich eines landwirtschaftlichen Betriebs kann u.a. darin liegen, dass die für diesen Produktionsbereich erforderlichen Produktionsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen oder zu einem vertretbaren Aufwand nicht mehr beschafft werden können. Hingegen stellen ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile - etwa in Form von Bewirtschaftungserschwernissen - im Regelfall keinen unzumutbaren Eingriff in die Struktur des Betriebs dar, vielmehr können sie unter bestimmten Voraussetzungen allein einen Ausgleichsanspruch im Flurbereinigungsplan begründen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.&nbsp;Dezember&nbsp;2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 4.&nbsp;Februar&nbsp;2010 - 13 A 09.424, 13 A 09.621 -, juris).
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Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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