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26<br />Auch wird bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung regelmäßig nicht näher untersucht, ob die zugedachten Abfindungen wertgleich sind, weil insoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (BVerwG vom 30.10.1979 BVerwGE 59, 79/85; Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 20 zu § 65 | 26<br />Auch wird bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung regelmäßig nicht näher untersucht, ob die zugedachten Abfindungen wertgleich sind, weil insoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (BVerwG vom 30.10.1979 BVerwGE 59, 79/85; Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 20 zu § 65 <= [[FlurbG:§ 51 Abs. 1/33|RzF - 33 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG]]>). Mit einem Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung kann also nicht vorab die fehlende Wertgleichheit der Abfindung gerügt werden, sondern nur, eine auch nur vorübergehende Nutzung der Abfindung bis zur Planausführung ([[FlurbG#61|§ 61]], [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG) sei unzumutbar. Dies wäre aber nur der Fall, wenn entweder ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung besteht oder unzumutbar in die Struktur des Betriebs eingegriffen worden ist (vgl. BVerwG vom 23.8.2006 BVerwGE 126, 303/311 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; vom 17.8.1988 RzF 86 zu § 44 Abs. 1 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/86|RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; NdsOVG vom 11.12.2008 RdL 2009, 71/73). | ||
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28<br />Ein unzumutbarer Eingriff in die Struktur des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragstellerin dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 5 Satz 1 FlurbG bedarf eine durch die Gestaltung der Abfindung verursachte völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes der Zustimmung des Teilnehmers (s. hierzu BayVGH vom 13.7.2004 RzF 2 zu § 44 Abs. 5 | 28<br />Ein unzumutbarer Eingriff in die Struktur des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragstellerin dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 5 Satz 1 FlurbG bedarf eine durch die Gestaltung der Abfindung verursachte völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes der Zustimmung des Teilnehmers (s. hierzu BayVGH vom 13.7.2004 RzF 2 zu § 44 Abs. 5 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 5/2|RzF - 2 - zu § 44 Abs. 5 FlurbG]]>; BayVGH vom 7.12.1972 RzF 22 zu § 28 Abs. 1 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/22|RzF - 22 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Schwantag, a.a.O., RdNr. 80 zu § 44). | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:18 von Administrator (LS)