FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/32: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit nicht eine andere Zufahrt zu ihrem auf dem Abfindungsflurstück 47 befindlichen Waldstück geregelt ist, als die nach dem angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene über das Wegeflurstück 39 verlaufende Zufahrt. Mit Blick auf die fragliche Zufahrt des Abfindungsflurstückes 47 kommt auch eine solche von und zur Bundesstraße 113 in Betracht. Dies erforderte jedoch nach §&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, §&nbsp;8a Abs.&nbsp;1 FStrG die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Straßenbaubehörde, die Berücksichtigung der Zufahrt in dem mit den Trägern öffentlicher Belange zu erörternden Plan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG i.V.m. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG oder zumindest die bisher nicht erlangte Zustimmung der Straßenbauverwaltung bei einem etwaigen Vorgehen nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FlurbG i.V.m. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG. Angesichts der danach noch durchzuführenden verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritte hat es der Senat auch unter Beachtung des flurbereinigungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3/92 -, RdL 1993, 98&nbsp;ff. 10.05.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 221 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]>) für sachgerecht erachtet, den Widerspruchsbescheid vom 28.&nbsp;September&nbsp;2007 nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 2. Alternative FlurbG lediglich aufzuheben und die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.
Der Bodenordnungsplan in der Gestalt des Nachtrages I ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit nicht eine andere Zufahrt zu ihrem auf dem Abfindungsflurstück 47 befindlichen Waldstück geregelt ist, als die nach dem angefochtenen Bodenordnungsplan vorgesehene über das Wegeflurstück 39 verlaufende Zufahrt. Mit Blick auf die fragliche Zufahrt des Abfindungsflurstückes 47 kommt auch eine solche von und zur Bundesstraße 113 in Betracht. Dies erforderte jedoch nach §&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, §&nbsp;8a Abs.&nbsp;1 FStrG die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Straßenbaubehörde, die Berücksichtigung der Zufahrt in dem mit den Trägern öffentlicher Belange zu erörternden Plan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG i.V.m. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG oder zumindest die bisher nicht erlangte Zustimmung der Straßenbauverwaltung bei einem etwaigen Vorgehen nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FlurbG i.V.m. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG. Angesichts der danach noch durchzuführenden verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritte hat es der Senat auch unter Beachtung des flurbereinigungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3/92 -, RdL 1993, 98&nbsp;ff. 10.05.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 221 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/19|RzF - 19 - zu § 144 FlurbG]]>) für sachgerecht erachtet, den Widerspruchsbescheid vom 28.&nbsp;September&nbsp;2007 nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 2. Alternative FlurbG lediglich aufzuheben und die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen.




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Die Kläger haben auch im Übrigen keinen Anspruch auf Abfindung mit Flächen in bestimmter Lage. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Darauf, wo die Grenzen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Kläger und benachbarter Wegegrundstücke (Einlageflurstück 100) vor Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes verlaufen sind, kommt es nicht an. Soweit der Teilnehmer nicht einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Ein "qualifizierter" Planwunsch bezieht sich nicht auf Berücksichtigung der die Gleichwertigkeit der Abfindung bestimmenden Faktoren, sondern auf zusätzliche mit Eigenwert wie konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind (vgl. Senatsurteil vom 28.&nbsp;Januar&nbsp;2009 - 9 K 25/05 -, juris, Rn.&nbsp;80 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 27/17|RzF - 17 - zu § 27 FlurbG]]>). Solche Faktoren liegen hier ersichtlich nicht vor.
Die Kläger haben auch im Übrigen keinen Anspruch auf Abfindung mit Flächen in bestimmter Lage. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Darauf, wo die Grenzen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Kläger und benachbarter Wegegrundstücke (Einlageflurstück 100) vor Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes verlaufen sind, kommt es nicht an. Soweit der Teilnehmer nicht einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Ein "qualifizierter" Planwunsch bezieht sich nicht auf Berücksichtigung der die Gleichwertigkeit der Abfindung bestimmenden Faktoren, sondern auf zusätzliche mit Eigenwert wie konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind (vgl. Senatsurteil vom 28.&nbsp;Januar&nbsp;2009 - 9 K 25/05 -, juris, Rn.&nbsp;80 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 27/17|RzF - 17 - zu § 27 FlurbG]]>). Solche Faktoren liegen hier ersichtlich nicht vor.




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[[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>), der sich der Senat anschließt, nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG (s. etwa Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;1: "müssen ... möglichst"; Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 2: "ist, soweit möglich"; Absatz&nbsp;4: "soll..., soweit... mit... vereinbar") weist Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 der Vorschrift ("müssen") die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung.
[[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>), der sich der Senat anschließt, nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG (s. etwa Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;1: "müssen ... möglichst"; Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 2: "ist, soweit möglich"; Absatz&nbsp;4: "soll..., soweit... mit... vereinbar") weist Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 der Vorschrift ("müssen") die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung.




Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 in Verbindung mit [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97&nbsp;ff. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 FlurbG, dass Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen (VGH München, U. v. 07.04.1967 - 68 VII 66 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/5|RzF - 5 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3]]).
Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 in Verbindung mit [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97&nbsp;ff. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 FlurbG, dass Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen (VGH München, U. v. 07.04.1967 - 68 VII 66 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/5|RzF - 5 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3]]).




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Die Richtigkeit der Annahme, dass die im Bodenordnungsplan vorgesehene Zuwegung über das Flurstück 39 keine ordnungsgemäße Erschließung des an der Bundesstraße liegenden Waldstückes darstellt, wird durch die Ziele des streitgegenständlichen Bodenordnungsverfahrens, die in dem Anordnungsbeschluss des beklagten Amtes vom 19.&nbsp;August&nbsp;1996 ihren Ausdruck gefunden haben, bestätigt. Danach bezweckt das Flurneuordnungsverfahren eine sinnvolle wegemäßige Erschließung des Verfahrensgebietes und soll die Zugänglichkeit der Einzelflächen gewährleisten. Diese Ziele konkretisieren den Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungs¬behörde. Danach hat die Behörde bei ihrer Planung und Entscheidung über die Abfindung zu versuchen, für die Beteiligten die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen (BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4/05 -, RdL 2007, 14&nbsp;ff. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Dieser Aufgabe wird es nicht gerecht, die Zuwegung zu einem Waldstück auf die im Bodenordnungsplan geschehene Weise zu bestimmen.
Die Richtigkeit der Annahme, dass die im Bodenordnungsplan vorgesehene Zuwegung über das Flurstück 39 keine ordnungsgemäße Erschließung des an der Bundesstraße liegenden Waldstückes darstellt, wird durch die Ziele des streitgegenständlichen Bodenordnungsverfahrens, die in dem Anordnungsbeschluss des beklagten Amtes vom 19.&nbsp;August&nbsp;1996 ihren Ausdruck gefunden haben, bestätigt. Danach bezweckt das Flurneuordnungsverfahren eine sinnvolle wegemäßige Erschließung des Verfahrensgebietes und soll die Zugänglichkeit der Einzelflächen gewährleisten. Diese Ziele konkretisieren den Gestaltungsauftrag der Flurneuordnungs¬behörde. Danach hat die Behörde bei ihrer Planung und Entscheidung über die Abfindung zu versuchen, für die Beteiligten die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen (BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4/05 -, RdL 2007, 14&nbsp;ff. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Dieser Aufgabe wird es nicht gerecht, die Zuwegung zu einem Waldstück auf die im Bodenordnungsplan geschehene Weise zu bestimmen.





Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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