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Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 - BVerwG 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N.). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung, ggf. unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen, dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1959 - BVerwG 1 C 160.57 -, RdL 1959, 221 [222]). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mit- bestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961 - 1 B 127.61 -, RdL 1962, 243 [244] <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 - BVerwG 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N.). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung, ggf. unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen, dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1959 - BVerwG 1 C 160.57 -, RdL 1959, 221 [222]). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mit- bestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961 - 1 B 127.61 -, RdL 1962, 243 [244] <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urt. v. 14.12.1978 - BVerwG 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192 [193]). Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961, a.a.O.; Urt. v. 15.10.1974 - 5 C 30.72 -, BVerwGE 47, 87 [94] <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/61|RzF - 61 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.). | ||
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Die Kläger haben nicht nur die Gesamtfläche des von ihnen eingebrachten Flurstücks 444/156 vollständig in den bisherigen Grenzen, sondern zusätzlich noch die mit der Düngerhalle überbaute Fläche sowie eine weitere Fläche nördlich der Halle als Abfindungsflurstück 66 zugeteilt bekommen. Der angefochtene Bodenordnungsplan bringt folglich insbesondere bezogen auf die Grenzziehung zur Düngerhalle die rechtlichen Grenzen mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang, ein Ziel, das im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets durchaus verfolgt werden darf (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - V C 37.73 -, juris RdNr. 11 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/23|RzF - 23 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]] | Die Kläger haben nicht nur die Gesamtfläche des von ihnen eingebrachten Flurstücks 444/156 vollständig in den bisherigen Grenzen, sondern zusätzlich noch die mit der Düngerhalle überbaute Fläche sowie eine weitere Fläche nördlich der Halle als Abfindungsflurstück 66 zugeteilt bekommen. Der angefochtene Bodenordnungsplan bringt folglich insbesondere bezogen auf die Grenzziehung zur Düngerhalle die rechtlichen Grenzen mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang, ein Ziel, das im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets durchaus verfolgt werden darf (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - V C 37.73 -, juris RdNr. 11 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/23|RzF - 23 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Dass durch die Grenzziehung möglicherweise die privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Klägern und dem Beigeladenen bestehen bleiben oder sich sogar verstärken, macht die Regelung nicht rechtswidrig; denn die Schlichtung privatrechtlicher Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn gehört nicht zu dem Aufgabenbereich der Flurneuordnung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, a. a. O. RdNr. 10). Insoweit handelt es sich lediglich um eine Folge, nicht aber um den objektiv erkennbaren Zweck der Grenzänderung. Insoweit gilt das jeweilige Nachbarschaftsrecht des Landes, das die nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen umfassend regelt. | ||
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3. Allerdings erschöpft sich die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Vielmehr besteht daneben ein - allerdings nur schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommenden Entwicklungsmöglichkeiten, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin ([[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - 10 C 4.05 -, juris RdNr. 30 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | 3. Allerdings erschöpft sich die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Vielmehr besteht daneben ein - allerdings nur schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommenden Entwicklungsmöglichkeiten, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin ([[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - 10 C 4.05 -, juris RdNr. 30 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urt. v. 17.01.2007 - 10 C 1.06 -, juris RdNr. 37 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105|RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Dementsprechend braucht die Flurbereinigungsbehörde bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans beachtliche Entwicklungstendenzen eines Betriebes, auf die der Teilnehmer im Planwunschtermin nicht hingewiesen hat, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr ohnehin bekannt gewesen sind (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 57 RdNr. 3). Des Weiteren ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren - abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 5 Satz 1 FlurbG oder [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG - in der Abwägung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006, a.a.O.). | ||
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