FlurbG:§ 42 Abs. 1/15: Unterschied zwischen den Versionen

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39{{Tab}}Die Antragstellerin hat ihr Anwesen im Jahr 2005 mit der seitdem baulich unverändert gebliebenen, seit 1969 grundbuchrechtlich mit einem Geh- und Fahrtrecht gesicherten Zufahrt über das Einlageflurstück 288 (mittlerweile Abfindungsflurstück 304/1) erworben. Diese Zuwegung wurde durch das seit 1987 laufende Flurbereinigungsverfahren weder schwieriger noch ist sie hierdurch unzulänglich geworden (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.1973 a.a.O. Rn.&nbsp;20 &lt;Anm.&nbsp;d. Schriftleitung: Gemeint ist wohl BVerwG Urt.&nbsp;v. 9.10.1973 V C 37.72 = RdL 1974, S. 11 = AgrarR 1974 S. 77 =&nbsp;[[FlurbG:§ 45 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]]>). Insoweit kann bei einer über 11 Jahre - vermutlich sogar seit 1969 - in diesem Zustand vorhandenen Zufahrt nicht davon ausgegangen werden, dass allein auf Grund des Zeitablaufs eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben wäre, so dass die Antragsgegnerin zu vorläufigen Ausbaumaßnahmen - unter zumindest teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache - verpflichtet werden könnte.
39{{Tab}}Die Antragstellerin hat ihr Anwesen im Jahr 2005 mit der seitdem baulich unverändert gebliebenen, seit 1969 grundbuchrechtlich mit einem Geh- und Fahrtrecht gesicherten Zufahrt über das Einlageflurstück 288 (mittlerweile Abfindungsflurstück 304/1) erworben. Diese Zuwegung wurde durch das seit 1987 laufende Flurbereinigungsverfahren weder schwieriger noch ist sie hierdurch unzulänglich geworden (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.1973 a.a.O. Rn.&nbsp;20 <Anm.&nbsp;d. Schriftleitung: Gemeint ist wohl BVerwG Urt.&nbsp;v. 9.10.1973 V C 37.72 = RdL 1974, S. 11 = AgrarR 1974 S. 77 =&nbsp;[[FlurbG:§ 45 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]]>). Insoweit kann bei einer über 11 Jahre - vermutlich sogar seit 1969 - in diesem Zustand vorhandenen Zufahrt nicht davon ausgegangen werden, dass allein auf Grund des Zeitablaufs eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben wäre, so dass die Antragsgegnerin zu vorläufigen Ausbaumaßnahmen - unter zumindest teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache - verpflichtet werden könnte.




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41{{Tab}}Soweit besondere persönliche Umstände und daraus resultierende Nachteile vorgetragen werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Flurbereinigungsrecht in erster Linie eine grundstücks- und betriebsbezogene, nicht jedoch die persönlichen Verhältnisse der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens in den Blick nehmende Regelung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.1973 a.a.O. Rn.&nbsp;22 &lt; Anm.&nbsp;d. Schriftleitung: Gemeint ist wohl BVerwG Urt.&nbsp;v. 9.10.1973 V C 37.72 = RdL 1974, S. 11 = AgrarR 1974 S. 77 =&nbsp;[[FlurbG:§ 45 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]]>). Insoweit sind die angeführten persönlichen und verwandtschaftlichen Verhältnisse zwar nachvollziehbar, aber boden- und damit flurbereinigungsrechtlich nicht von Bedeutung. Maßgeblich sind die mit der jetzigen Zufahrt bestehenden Nachteile für das Anwesen der Antragstellerin, ohne dass es auf subjektive Besonderheiten bzw. besondere persönliche Verhältnisse der Antragstellerin oder Bewohner des Anwesens ankommt.
41{{Tab}}Soweit besondere persönliche Umstände und daraus resultierende Nachteile vorgetragen werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Flurbereinigungsrecht in erster Linie eine grundstücks- und betriebsbezogene, nicht jedoch die persönlichen Verhältnisse der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens in den Blick nehmende Regelung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.1973 a.a.O. Rn.&nbsp;22   < Anm.&nbsp;d. Schriftleitung: Gemeint ist wohl BVerwG Urt.&nbsp;v. 9.10.1973 V C 37.72 = RdL 1974, S. 11 = AgrarR 1974 S. 77 =&nbsp;[[FlurbG:§ 45 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]]>). Insoweit sind die angeführten persönlichen und verwandtschaftlichen Verhältnisse zwar nachvollziehbar, aber boden- und damit flurbereinigungsrechtlich nicht von Bedeutung. Maßgeblich sind die mit der jetzigen Zufahrt bestehenden Nachteile für das Anwesen der Antragstellerin, ohne dass es auf subjektive Besonderheiten bzw. besondere persönliche Verhältnisse der Antragstellerin oder Bewohner des Anwesens ankommt.




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46{{Tab}}Zu welchen Ausbaumaßnahmen die TG verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Wege- und Gewässerplan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl.&nbsp;2013, §&nbsp;18 Rn.&nbsp;3). Nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;1 FlurbG stellt die Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der TG einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). Der Wege- und Gewässerplan ist in den Flurbereinigungsplan nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG aufzunehmen. In ihm ist nicht nur festzulegen, welche Linienführung das neue oder das für einen Ausbau vorgesehene Wege- und Gewässernetz haben soll, vielmehr muss der Plan auch Angaben darüber enthalten, welche baulichen Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, da der Beteiligte den Flurbereinigungsplan mit der Begründung anfechten kann, er werde in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung beeinträchtigt, weil ein erforderlicher Ausbau nicht vorgesehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1973 - V C 8.72 - BVerw- GE 42, 92 = juris Rn.&nbsp;18 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9|RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]> siehe auch B.v. 19.12.2008 - 9 B 65.08 - Buchholz 424.01 §&nbsp;42 Nr.&nbsp;2 = juris Rn.&nbsp;9). Die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans mit dem aufgenommenen Wege- und Gewässerplan bilden die Rechtsgrundlage für alle Ausbaumaßnahmen tatsächlicher Art.&nbsp;so dass den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans konstitutive Bedeutung zukommt und der einzelne, mit seinem Besitzstand betroffene Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Ausführung der im Wege- und Gewässerplan festgelegten Ausbaumaßnahmen und im Falle einer Abweichung von den Festsetzungen des Wege- und Gewässerplans einen Anspruch auf Herstellung eines dem Plan entsprechenden Zustands hat (BVerwG, U.v. 15.3.1973 a.a.O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9|RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]>).
46{{Tab}}Zu welchen Ausbaumaßnahmen die TG verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Wege- und Gewässerplan nach [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl.&nbsp;2013, §&nbsp;18 Rn.&nbsp;3). Nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs.&nbsp;1 FlurbG stellt die Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der TG einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). Der Wege- und Gewässerplan ist in den Flurbereinigungsplan nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG aufzunehmen. In ihm ist nicht nur festzulegen, welche Linienführung das neue oder das für einen Ausbau vorgesehene Wege- und Gewässernetz haben soll, vielmehr muss der Plan auch Angaben darüber enthalten, welche baulichen Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, da der Beteiligte den Flurbereinigungsplan mit der Begründung anfechten kann, er werde in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung beeinträchtigt, weil ein erforderlicher Ausbau nicht vorgesehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1973 - V C 8.72 - BVerw- GE 42, 92 = juris Rn.&nbsp;18 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9|RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]> siehe auch B.v. 19.12.2008 - 9 B 65.08 - Buchholz 424.01 §&nbsp;42 Nr.&nbsp;2 = juris Rn.&nbsp;9). Die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans mit dem aufgenommenen Wege- und Gewässerplan bilden die Rechtsgrundlage für alle Ausbaumaßnahmen tatsächlicher Art.&nbsp;so dass den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans konstitutive Bedeutung zukommt und der einzelne, mit seinem Besitzstand betroffene Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Ausführung der im Wege- und Gewässerplan festgelegten Ausbaumaßnahmen und im Falle einer Abweichung von den Festsetzungen des Wege- und Gewässerplans einen Anspruch auf Herstellung eines dem Plan entsprechenden Zustands hat (BVerwG, U.v. 15.3.1973 a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9|RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]>).




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48{{Tab}}Nach der Definition der gemeinschaftlichen Anlagen des [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. "Wege und Straßen" sind zu schaffen, soweit es für die Erschließung des Flurbereinigungsgebiets erforderlich ist, wobei "Schaffen" nicht nur "ausweisen", sondern auch "herstellen" bedeutet (Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;39 Rn.&nbsp;4; BVerwG, B.v. 9.7.1964 - I CB 43.64 - RdL 1964, 328 =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/4|RzF - 4 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]). Der Wegebau muss Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorteil auch für einen teilnehmenden Betrieb genügt (BVerwG, B.v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - Buchholz §&nbsp;44 Nr.&nbsp;12 =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/6|RzF - 6 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;39 Rn.&nbsp;4). Dabei hat der einzelne Teilnehmer nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG einen Anspruch darauf, dass seine Abfindungsgrundstücke durch Wege zugänglich werden (Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;44 Rn.&nbsp;60&nbsp;ff.). Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts soll ein Teilnehmer aber nicht verlangen können, dass ein nur seinen Interessen dienender Privatweg, der innerhalb seiner (Einlage- und) Abfindungsflächen liegt, als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesen und von der Teilnehmergemeinschaft unterhalten wird (NdsOVG, U.v. 24.9.1981 - F OVG A 91/80 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 18 Abs. 1/17|RzF - 17 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]; vgl. auch Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;39 Rn.&nbsp;4). Diese Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass der damals streitgegenständliche Weg nicht als gemeinschaftliche Anlage im Sinne des [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 FlurbG angesehen wurde, da dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht einem gemeinschaftlichen Interesse, sondern ausschließlich dem Interesse des Klägers diente und andere Teilnehmer nicht auf dessen Benutzung angewiesen waren. Ob nach diesen Grundsätzen auch vorliegend ein Unterhaltungs- und Erschließungsanspruch ausgeschlossen wäre, erscheint angesichts der vorstehend dargelegten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch der Vorteil für einen Teilnehmer genügt (BVerwG, B.v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - a.a.O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/6|RzF - 6 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>), zumindest fraglich, braucht jedoch deshalb nicht abschließend entschieden zu werden, da die Zufahrt jedenfalls in einem gewissen Umfang auch vom Teilnehmer K. genutzt wird, und sie damit nicht ausschließlich dem Interesse der Antragstellerin dient.
48{{Tab}}Nach der Definition der gemeinschaftlichen Anlagen des [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. "Wege und Straßen" sind zu schaffen, soweit es für die Erschließung des Flurbereinigungsgebiets erforderlich ist, wobei "Schaffen" nicht nur "ausweisen", sondern auch "herstellen" bedeutet (Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;39 Rn.&nbsp;4; BVerwG, B.v. 9.7.1964 - I CB 43.64 - RdL 1964, 328 =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/4|RzF - 4 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]). Der Wegebau muss Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorteil auch für einen teilnehmenden Betrieb genügt (BVerwG, B.v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - Buchholz §&nbsp;44 Nr.&nbsp;12 =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/6|RzF - 6 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;39 Rn.&nbsp;4). Dabei hat der einzelne Teilnehmer nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG einen Anspruch darauf, dass seine Abfindungsgrundstücke durch Wege zugänglich werden (Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;44 Rn.&nbsp;60&nbsp;ff.). Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts soll ein Teilnehmer aber nicht verlangen können, dass ein nur seinen Interessen dienender Privatweg, der innerhalb seiner (Einlage- und) Abfindungsflächen liegt, als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesen und von der Teilnehmergemeinschaft unterhalten wird (NdsOVG, U.v. 24.9.1981 - F OVG A 91/80 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 18 Abs. 1/17|RzF - 17 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]; vgl. auch Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;39 Rn.&nbsp;4). Diese Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass der damals streitgegenständliche Weg nicht als gemeinschaftliche Anlage im Sinne des [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 FlurbG angesehen wurde, da dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht einem gemeinschaftlichen Interesse, sondern ausschließlich dem Interesse des Klägers diente und andere Teilnehmer nicht auf dessen Benutzung angewiesen waren. Ob nach diesen Grundsätzen auch vorliegend ein Unterhaltungs- und Erschließungsanspruch ausgeschlossen wäre, erscheint angesichts der vorstehend dargelegten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch der Vorteil für einen Teilnehmer genügt (BVerwG, B.v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/6|RzF - 6 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>), zumindest fraglich, braucht jedoch deshalb nicht abschließend entschieden zu werden, da die Zufahrt jedenfalls in einem gewissen Umfang auch vom Teilnehmer K. genutzt wird, und sie damit nicht ausschließlich dem Interesse der Antragstellerin dient.




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54{{Tab}}Ein Erschließungsanspruch kann sich aus dem Grundsatz des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG ergeben, wonach die neuen Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen sind, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen danach die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden (BVerwG, U.v. 30.9.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13 = juris Rn.&nbsp;10). Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, U.v. 30.9.1992 a.a.O.; B.v. 20.8.1958 - 1 CB 43.58 - RdL 1959, 27/28; B.v. 8.7.1968 - 4 B 134.67 - Buchholz 424.01 §&nbsp;44 Nr.&nbsp;12 S. 26). Hierauf hat der Teilnehmer - gleichgültig, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht - einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug gemäß [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG teilnimmt (BayVGH, U.v. 19.9.2011 - 13 A 10.2440 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>, 13 A 10.2469 - RdL 2012, 331 = juris Rn.&nbsp;32 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/6|RzF - 6 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]). Die Beschaffenheit der Erschließung, z.B. die Breite und Art&nbsp;des Ausbaus, muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen (BayVGH, U.v. 19.9.2011 a.a.O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>).
54{{Tab}}Ein Erschließungsanspruch kann sich aus dem Grundsatz des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG ergeben, wonach die neuen Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen sind, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen danach die in der Flurbereinigung neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden (BVerwG, U.v. 30.9.1992 - 11 C 8.92 - RdL 1993, 13 = juris Rn.&nbsp;10). Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, U.v. 30.9.1992 a.a.O.; B.v. 20.8.1958 - 1 CB 43.58 - RdL 1959, 27/28; B.v. 8.7.1968 - 4 B 134.67 - Buchholz 424.01 §&nbsp;44 Nr.&nbsp;12 S. 26). Hierauf hat der Teilnehmer - gleichgültig, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht - einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug gemäß [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG teilnimmt (BayVGH, U.v. 19.9.2011 - 13 A 10.2440 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>, 13 A 10.2469 - RdL 2012, 331 = juris Rn.&nbsp;32 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 8.7.1968 - IV B 134.67 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/6|RzF - 6 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]). Die Beschaffenheit der Erschließung, z.B. die Breite und Art&nbsp;des Ausbaus, muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen (BayVGH, U.v. 19.9.2011 a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>).




55{{Tab}}Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen (BayVGH, U.v. 19.9.2011 a.a.O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 30.9.1992 a.a.O.). Für den Verkehr innerhalb eines Grundstücks kann allerdings niemand Wege, Brücken oder Rampen fordern (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O. §&nbsp;44 Rn.&nbsp;67 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt insoweit dann, wenn der Verkehr innerhalb eines beitragspflichtigen, neu zusammengefügten Grundstücks durch natürliche Hindernisse, wie Böschungen oder Wasserläufe, unterbrochen ist und dadurch die Nutzung der Abfindungsteile zu dem angerechneten Wert erschwert wird (BayVGH, U.v. 19.9.2011 a.a.O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> m.w.N.).
55{{Tab}}Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen (BayVGH, U.v. 19.9.2011 a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 30.9.1992 a.a.O.). Für den Verkehr innerhalb eines Grundstücks kann allerdings niemand Wege, Brücken oder Rampen fordern (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O. §&nbsp;44 Rn.&nbsp;67 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt insoweit dann, wenn der Verkehr innerhalb eines beitragspflichtigen, neu zusammengefügten Grundstücks durch natürliche Hindernisse, wie Böschungen oder Wasserläufe, unterbrochen ist und dadurch die Nutzung der Abfindungsteile zu dem angerechneten Wert erschwert wird (BayVGH, U.v. 19.9.2011 a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> m.w.N.).




56{{Tab}}[[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.9.1992 a.a.O.) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu den anderen Regelungen des [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG weist Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 der Vorschrift mit der Formulierung "müssen" die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (BayVGH, U.v. 19.9.2011 a.a.O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> Rn.&nbsp;34).
56{{Tab}}[[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.9.1992 a.a.O.) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu den anderen Regelungen des [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG weist Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 der Vorschrift mit der Formulierung "müssen" die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (BayVGH, U.v. 19.9.2011 a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/34|RzF - 34 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> Rn.&nbsp;34).




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60{{Tab}}In rechtlicher Hinsicht dürfte voraussichtlich fraglich sein, ob die Erschließung nur durch einen mit einem Geh- und Fahrtrecht gesicherten Weg ausreichend ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Begründung von Wegedienstbarkeiten im Flurbereinigungsverfahren möglich und im Einzelfall für die Schaffung einer Erschließung im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG ausreichend sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1970 - IV C 61.67 - RdL 1971, 43 =&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 2/15|RzF - 15 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG]]), sofern sie jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;44 Rn.&nbsp;65; vgl. auch BayVGH, U.v. 8.10.2013 - 13 A 10.3043 - juris Rn.&nbsp;36 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/118|RzF - 118 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Gleichwohl dürfte jedoch eine mit einem Geh- und Fahrtrecht gesicherte Zuwegung nur aufgrund der jeweiligen Umstände im Einzelfall und damit nur ausnahmsweise eine ausreichende Erschließung im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG darstellen.
60{{Tab}}In rechtlicher Hinsicht dürfte voraussichtlich fraglich sein, ob die Erschließung nur durch einen mit einem Geh- und Fahrtrecht gesicherten Weg ausreichend ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Begründung von Wegedienstbarkeiten im Flurbereinigungsverfahren möglich und im Einzelfall für die Schaffung einer Erschließung im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG ausreichend sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1970 - IV C 61.67 - RdL 1971, 43 =&nbsp;[[FlurbG:§ 37 Abs. 2/15|RzF - 15 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG]]), sofern sie jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;44 Rn.&nbsp;65; vgl. auch BayVGH, U.v. 8.10.2013 - 13 A 10.3043 - juris Rn.&nbsp;36 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/118|RzF - 118 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Gleichwohl dürfte jedoch eine mit einem Geh- und Fahrtrecht gesicherte Zuwegung nur aufgrund der jeweiligen Umstände im Einzelfall und damit nur ausnahmsweise eine ausreichende Erschließung im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG darstellen.




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64{{Tab}}3.3 Sollte das Anwesen der Antragstellerin flurbereinigungsrechtlich bereits ausreichend zugänglich und damit erschlossen im Sinne von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG sein, wäre ein Anspruch auf eine Verbesserung der Erschließung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Verbesserung der vorhandenen Zuwegung eines unverändert zugewiesenen Einlageflurstücks (BVerwG, U.v. 9.10.1973 - V C 37.72 - BVerwGE 44, 92 = juris Rn.&nbsp;21 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 45 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;44 Rn.&nbsp;63). Andererseits ist Zweck des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz die Verbesserung des Wegenetzes und der Erschließung im Flurbereinigungsgebiet, was auch weitestgehend umgesetzt worden ist. Insoweit könnte sich möglicherweise nach den Umständen im vorliegenden Fall, insbesondere der spezifischen Zwecksetzung des Verfahrens und der tatsächlich erfolgten Verbesserungen von Erschließungswegen, über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ein Anspruch auf eine Verbesserung der Zuwegung ergeben. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann aber nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens mit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere einer Einnahme eines Augenscheins abschließend geklärt werden.
64{{Tab}}3.3 Sollte das Anwesen der Antragstellerin flurbereinigungsrechtlich bereits ausreichend zugänglich und damit erschlossen im Sinne von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG sein, wäre ein Anspruch auf eine Verbesserung der Erschließung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Verbesserung der vorhandenen Zuwegung eines unverändert zugewiesenen Einlageflurstücks (BVerwG, U.v. 9.10.1973 - V C 37.72 - BVerwGE 44, 92 = juris Rn.&nbsp;21 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 45 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;44 Rn.&nbsp;63). Andererseits ist Zweck des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz die Verbesserung des Wegenetzes und der Erschließung im Flurbereinigungsgebiet, was auch weitestgehend umgesetzt worden ist. Insoweit könnte sich möglicherweise nach den Umständen im vorliegenden Fall, insbesondere der spezifischen Zwecksetzung des Verfahrens und der tatsächlich erfolgten Verbesserungen von Erschließungswegen, über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ein Anspruch auf eine Verbesserung der Zuwegung ergeben. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann aber nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens mit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere einer Einnahme eines Augenscheins abschließend geklärt werden.
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Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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