FlurbG:§ 59 Abs. 3/8: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan ist nicht Teil des Ladungsvorgangs, sondern erfolgt selbstständig. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des [[FlurbG#59|§ 59]] Abs.&nbsp;3 FlurbG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Ladung und der Übersendung der Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan; die Auszüge sind zuzustellen (Satz&nbsp;1) und sollen der Ladung beigefügt werden (Satz&nbsp;2). Auch aus dem Verhältnis der Absätze 2 und 3 des [[FlurbG#59|§ 59]] FlurbG ergibt sich eine Trennung zwischen Ladung und Auszügen: Absatz&nbsp;2 regelt die Notwendigkeit der Ladung und ihren erforderlichen Inhalt, zu dem die Auszüge gerade nicht zählen. Diese werden gesondert in Absatz&nbsp;3 geregelt. Zudem werden mit der vorherigen Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan und der rechtzeitigen Ladung zum Anhörungstermin unterschiedliche Zwecke verfolgt. Der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan ist die einzige - einem Teilnehmer ausgehändigte - amtliche Unterlage, die ihm Aufschluss über seine Abfindung und ihren Wert gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1962 - I B 142.62 - RdL 1963, 134, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG]]>). Der Teilnehmer soll dadurch in den Stand gesetzt werden, seine Abfindung anhand des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan in Ruhe tatsächlich und rechnerisch nachzuprüfen, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er mit der Entscheidung einverstanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.2.1975 - V B 67.73 - RdL 1975, 269, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 3/4|RzF - 4 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 26.11.1962, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG]]>). In Kenntnis der geplanten Regelung kann ein Teilnehmer im Anhörungstermin besser argumentieren und möglicherweise in diesem Termin bereits eine einvernehmliche Regelung finden, als wenn er unvorbereitet mit den Ergebnissen der Planung konfrontiert wird. Dies ist ein anderer Zweck als die mit der rechtzeitigen Ladung verbundene Information über den Anhörungstermin und die allein dort bestehende Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8.6.2017 - 8 K 5/15 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 59 Abs. 1 FlurbG]]> - juris Rn.&nbsp;25; Senatsurteil vom 16.2.2016 - 15 KF 16/15 - RdL 2016, 211 = juris Rn.&nbsp;43; OVG MV, Urteil vom 22.2.2011 - 9 K 15/08 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 2/23|RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]]). Die vorherige Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan ist insoweit eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (vgl. §&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 VwVfG).
Die Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan ist nicht Teil des Ladungsvorgangs, sondern erfolgt selbstständig. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des [[FlurbG#59|§ 59]] Abs.&nbsp;3 FlurbG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Ladung und der Übersendung der Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan; die Auszüge sind zuzustellen (Satz&nbsp;1) und sollen der Ladung beigefügt werden (Satz&nbsp;2). Auch aus dem Verhältnis der Absätze 2 und 3 des [[FlurbG#59|§ 59]] FlurbG ergibt sich eine Trennung zwischen Ladung und Auszügen: Absatz&nbsp;2 regelt die Notwendigkeit der Ladung und ihren erforderlichen Inhalt, zu dem die Auszüge gerade nicht zählen. Diese werden gesondert in Absatz&nbsp;3 geregelt. Zudem werden mit der vorherigen Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan und der rechtzeitigen Ladung zum Anhörungstermin unterschiedliche Zwecke verfolgt. Der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan ist die einzige - einem Teilnehmer ausgehändigte - amtliche Unterlage, die ihm Aufschluss über seine Abfindung und ihren Wert gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1962 - I B 142.62 - RdL 1963, 134, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG]]>). Der Teilnehmer soll dadurch in den Stand gesetzt werden, seine Abfindung anhand des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan in Ruhe tatsächlich und rechnerisch nachzuprüfen, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er mit der Entscheidung einverstanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.2.1975 - V B 67.73 - RdL 1975, 269, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 3/4|RzF - 4 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 26.11.1962, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG]]>). In Kenntnis der geplanten Regelung kann ein Teilnehmer im Anhörungstermin besser argumentieren und möglicherweise in diesem Termin bereits eine einvernehmliche Regelung finden, als wenn er unvorbereitet mit den Ergebnissen der Planung konfrontiert wird. Dies ist ein anderer Zweck als die mit der rechtzeitigen Ladung verbundene Information über den Anhörungstermin und die allein dort bestehende Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8.6.2017 - 8 K 5/15 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 59 Abs. 1 FlurbG]]> - juris Rn.&nbsp;25; Senatsurteil vom 16.2.2016 - 15 KF 16/15 - RdL 2016, 211 = juris Rn.&nbsp;43; OVG MV, Urteil vom 22.2.2011 - 9 K 15/08 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 2/23|RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]]). Die vorherige Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan ist insoweit eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (vgl. §&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 VwVfG).




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Auch die mit dem Zustellungsmangel verbundene Gehörsverletzung wurde spätestens in dem vom Kläger geführten Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan entsprechend §&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 VwVfG geheilt. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die einen Verwaltungsakt nicht nach §&nbsp;44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Nachholung ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 VwVfG). Der genannte Mangel führt nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans. In seiner Gewichtung entspricht er einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtanhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts, weil er dem Teilnehmer die Wahrnehmung seiner Rechte im Anhörungstermin nur erschwert, nicht aber verhindert. Der Teilnehmer ist nämlich auch bei unterbliebener vorheriger Übersendung des ihn betreffenden Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch einzulegen, um den Inhalt des Flurbereinigungsplans in Ruhe studieren und den Widerspruch begründen zu können (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8.6.2017, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 59 Abs. 1 FlurbG]]>, Rn.&nbsp;26; OVG MV, Urteil vom 22.2.2011, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 2/23|RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]]>). So erhob auch der Kläger im Anhörungstermin am 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2015 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Da er im Anhörungstermin anwesend war, bestand dort für ihn die Gelegenheit die ihn betreffenden Unterlagen des Flurbereinigungsplans einzusehen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19.&nbsp;Juli&nbsp;2017 - fast eineinhalb Jahre später - hatte er hinreichend Zeit, seinen Widerspruch zu begründen. Dies kommt einer Nachholung der Anhörung i. S. d. §&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 VwVfG gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bei einer unterbliebenen Anhörung eine Heilung nur eintreten, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Beschluss vom 18.4.2017 - 9 B 54.16 - AUR 2017, 304 = juris Rn.&nbsp;4). Dies ist durch die Einsichtnahme der den Kläger betreffenden Unterlagen spätestens im Anhörungstermin und die anschließende Möglichkeit der Stellungnahme hierzu über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren vor Erlass des Widerspruchsbescheids der Fall gewesen.
Auch die mit dem Zustellungsmangel verbundene Gehörsverletzung wurde spätestens in dem vom Kläger geführten Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan entsprechend §&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 VwVfG geheilt. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die einen Verwaltungsakt nicht nach §&nbsp;44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Nachholung ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 VwVfG). Der genannte Mangel führt nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans. In seiner Gewichtung entspricht er einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtanhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts, weil er dem Teilnehmer die Wahrnehmung seiner Rechte im Anhörungstermin nur erschwert, nicht aber verhindert. Der Teilnehmer ist nämlich auch bei unterbliebener vorheriger Übersendung des ihn betreffenden Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch einzulegen, um den Inhalt des Flurbereinigungsplans in Ruhe studieren und den Widerspruch begründen zu können (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8.6.2017, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 59 Abs. 1 FlurbG]]>, Rn.&nbsp;26; OVG MV, Urteil vom 22.2.2011, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 59 Abs. 2/23|RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]]>). So erhob auch der Kläger im Anhörungstermin am 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2015 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Da er im Anhörungstermin anwesend war, bestand dort für ihn die Gelegenheit die ihn betreffenden Unterlagen des Flurbereinigungsplans einzusehen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19.&nbsp;Juli&nbsp;2017 - fast eineinhalb Jahre später - hatte er hinreichend Zeit, seinen Widerspruch zu begründen. Dies kommt einer Nachholung der Anhörung i. S. d. §&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 VwVfG gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bei einer unterbliebenen Anhörung eine Heilung nur eintreten, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Beschluss vom 18.4.2017 - 9 B 54.16 - AUR 2017, 304 = juris Rn.&nbsp;4). Dies ist durch die Einsichtnahme der den Kläger betreffenden Unterlagen spätestens im Anhörungstermin und die anschließende Möglichkeit der Stellungnahme hierzu über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren vor Erlass des Widerspruchsbescheids der Fall gewesen.




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Ganz oder teilweise Befreiungen vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag werden neben der Abfindung selbstständig durch den Flurbereinigungsplan geregelt (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2017 - 15 KF 20/15 - &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>).
Ganz oder teilweise Befreiungen vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag werden neben der Abfindung selbstständig durch den Flurbereinigungsplan geregelt (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2017 - 15 KF 20/15 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>).




Nach [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;1 FlurbG müssen grundsätzlich alle Teilnehmer das zu den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nötige Land aufbringen. Dieser entschädigungslose allgemeine Landabzug ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts, weil die Teilnehmer durch das neue Wegenetz in den Genuss konkreter Erschließungsvorteile kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]> juris Rn.&nbsp;57,).
Nach [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;1 FlurbG müssen grundsätzlich alle Teilnehmer das zu den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nötige Land aufbringen. Dieser entschädigungslose allgemeine Landabzug ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts, weil die Teilnehmer durch das neue Wegenetz in den Genuss konkreter Erschließungsvorteile kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]> juris Rn.&nbsp;57,).




Darüber hinaus müssen die Teilnehmer nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG grundsätzlich Teilnehmerbeiträge an die Teilnehmergemeinschaft entrichten, welche die Ausführungskosten der Flurbereinigung ([[FlurbG#105|§ 105]] FlurbG) zu tragen hat. Diese Beitragspflicht ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.12.2005 - 10 B 44.05 - NVwZ-RR 2006, 754 = juris Rn.&nbsp;3, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 1/30|RzF - 30 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>; Senatsurteil vom 6.3.2013 - 15 KF 14/11 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/24|RzF - 24 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]> - juris Rn.&nbsp;17).
Darüber hinaus müssen die Teilnehmer nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;1 FlurbG grundsätzlich Teilnehmerbeiträge an die Teilnehmergemeinschaft entrichten, welche die Ausführungskosten der Flurbereinigung ([[FlurbG#105|§ 105]] FlurbG) zu tragen hat. Diese Beitragspflicht ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.12.2005 - 10 B 44.05 - NVwZ-RR 2006, 754 = juris Rn.&nbsp;3, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 1/30|RzF - 30 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]]>; Senatsurteil vom 6.3.2013 - 15 KF 14/11 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/24|RzF - 24 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]> - juris Rn.&nbsp;17).




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Nach [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;3 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Eine offensichtliche und unbillige Härte i. S. d. Vorschrift ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Teilnehmer entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat. Als Vorteile kommen alle betriebswirtschaftlichen Vorteile in Betracht, die der jeweilige Besitzstand infolge der mit der Flurbereinigung allgemein verbundenen Wertsteigerung erlangt. Dabei ist auf den objektiv feststellbaren sachbezogenen betriebswirtschaftlichen Vorteil an den Abfindungsflächen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.7.1992 - 5 B 114.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr.&nbsp;16; Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 21.9.2010 - 15 KF 5/08 - RdL 2011, 10 m. w. N. = juris Rn.&nbsp;33). Dass ein Teilnehmer eine geschaffene Anlage nicht nutzt, führt nicht zur Befreiung vom Landabzug (Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 21.9.2010, a. a. O., Rn.&nbsp;33). Auch der Umstand, dass der Vorteil gering ist, vermag für sich genommen keine offensichtliche und unbillige Härte zu begründen (Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 21.9.2010, a. a. O., Rn.&nbsp;33). Ebenso wenig genügt es, dass der Vorteil für ein einzelnes Flurstück oder eine Grundstücksart der einem Teilnehmer zugewiesenen Flächen fehlt. Vielmehr muss der Vorteil für die gesamte Abfindung eines Teilnehmers fehlen oder verglichen mit anderen Teilnehmern unverhältnismäßig gering sein (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2017, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>). Eine Befreiung vom Landabzug kann hingegen in Betracht kommen, wenn die Abfindungsgrundstücke eines Teilnehmers in nur unverhältnismäßig geringem Umfang oder überhaupt nicht an den im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen Erschließungsanlagen beteiligt sind oder wenn die Einlageflurstücke bereits so erschlossen waren, dass für die Abfindung im Vergleich zur Einlage überhaupt kein oder nur ein geringer Vorteil hinsichtlich der Erschließung eintreten konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1977 - 5 C 80.74 - BVerwGE 55, 48 = juris Rn.&nbsp;21, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 47 Abs. 3/5|RzF - 5 - zu § 47 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97 = juris Rn.&nbsp;29, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 47 Abs. 3/3|RzF - 3 - zu § 47 Abs. 3 FlurbG]]>; Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 21.9.2010, a. a. O., Rn.&nbsp;33).
Nach [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;3 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Eine offensichtliche und unbillige Härte i. S. d. Vorschrift ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Teilnehmer entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat. Als Vorteile kommen alle betriebswirtschaftlichen Vorteile in Betracht, die der jeweilige Besitzstand infolge der mit der Flurbereinigung allgemein verbundenen Wertsteigerung erlangt. Dabei ist auf den objektiv feststellbaren sachbezogenen betriebswirtschaftlichen Vorteil an den Abfindungsflächen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.7.1992 - 5 B 114.92 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG Nr.&nbsp;16; Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 21.9.2010 - 15 KF 5/08 - RdL 2011, 10 m. w. N. = juris Rn.&nbsp;33). Dass ein Teilnehmer eine geschaffene Anlage nicht nutzt, führt nicht zur Befreiung vom Landabzug (Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 21.9.2010, a. a. O., Rn.&nbsp;33). Auch der Umstand, dass der Vorteil gering ist, vermag für sich genommen keine offensichtliche und unbillige Härte zu begründen (Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 21.9.2010, a. a. O., Rn.&nbsp;33). Ebenso wenig genügt es, dass der Vorteil für ein einzelnes Flurstück oder eine Grundstücksart der einem Teilnehmer zugewiesenen Flächen fehlt. Vielmehr muss der Vorteil für die gesamte Abfindung eines Teilnehmers fehlen oder verglichen mit anderen Teilnehmern unverhältnismäßig gering sein (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2017, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>). Eine Befreiung vom Landabzug kann hingegen in Betracht kommen, wenn die Abfindungsgrundstücke eines Teilnehmers in nur unverhältnismäßig geringem Umfang oder überhaupt nicht an den im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen Erschließungsanlagen beteiligt sind oder wenn die Einlageflurstücke bereits so erschlossen waren, dass für die Abfindung im Vergleich zur Einlage überhaupt kein oder nur ein geringer Vorteil hinsichtlich der Erschließung eintreten konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1977 - 5 C 80.74 - BVerwGE 55, 48 = juris Rn.&nbsp;21, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 47 Abs. 3/5|RzF - 5 - zu § 47 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 25.11.1970 - IV C 80.66 - RdL 1971, 97 = juris Rn.&nbsp;29, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 47 Abs. 3/3|RzF - 3 - zu § 47 Abs. 3 FlurbG]]>; Senatsurteile vom 1.2.2017, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>; vom 21.9.2010, a. a. O., Rn.&nbsp;33).




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Liegt überhaupt kein Vorteil und demnach eine unbillige Härte i. S. d. [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;3 FlurbG und des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;3 FlurbG vor, so wird eine vollständige Befreiung vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag zwingend sein. Profitiert ein Teilnehmer in einem unverhältnismäßig geringen Umfang, so steht der Behörde bei der Bestimmung des Umfangs der Befreiung grundsätzlich ein Ermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2017, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>, m. w. N.). Die Ermessensbetätigung bleibt allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt, weil jede Befreiung zu Lasten der übrigen Teilnehmer geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.1974 - 5 B 54.72 - RdL 1975, 69). Ein Sonderfall i. S. d. [[FlurbG#146|§ 146]] Nr.&nbsp;2 FlurbG, in dem das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Ermessensausübung zu überprüfen hat, ist hier nicht gegeben.
Liegt überhaupt kein Vorteil und demnach eine unbillige Härte i. S. d. [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;3 FlurbG und des [[FlurbG#19|§ 19]] Abs.&nbsp;3 FlurbG vor, so wird eine vollständige Befreiung vom allgemeinen Landabzug und vom Teilnehmerbeitrag zwingend sein. Profitiert ein Teilnehmer in einem unverhältnismäßig geringen Umfang, so steht der Behörde bei der Bestimmung des Umfangs der Befreiung grundsätzlich ein Ermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2017, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 19 Abs. 3/26|RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG]]>, m. w. N.). Die Ermessensbetätigung bleibt allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt, weil jede Befreiung zu Lasten der übrigen Teilnehmer geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.1974 - 5 B 54.72 - RdL 1975, 69). Ein Sonderfall i. S. d. [[FlurbG#146|§ 146]] Nr.&nbsp;2 FlurbG, in dem das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Ermessensausübung zu überprüfen hat, ist hier nicht gegeben.





Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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