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15{{Tab}}Von einer erforderlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist dann auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Dabei wird es bei einer Unternehmensflurbereinigung oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen (vgl. NdsOVG, B.v. 26.2.2009 – 15 MF 6/09 – RdL 2009, 157 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/67|RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]] | 15{{Tab}}Von einer erforderlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist dann auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Dabei wird es bei einer Unternehmensflurbereinigung oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen (vgl. NdsOVG, B.v. 26.2.2009 – 15 MF 6/09 – RdL 2009, 157 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/67|RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; VGH BW, B.v. 9.4.1986 – 7 S 3361/85 – NVwZ 1986, 490/491 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53|RzF - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (Wingerter in Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 88 Rn. 7). | ||
16{{Tab}}Nach Maßgabe dessen liegen dringende Gründe für die im Wege der vorläufigen Anordnung verfügten Entziehung der Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich der Bedarfsflächen sowie der Flächen für den Arbeitsstreifen vor. Bei einem – wie hier – bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben ist davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (VGH BW, B.v. 7.7.1986 – 7 S 1592/86 – RzF 14 zu § 88 Nr. 3 <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/14|RzF - 14 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]] | 16{{Tab}}Nach Maßgabe dessen liegen dringende Gründe für die im Wege der vorläufigen Anordnung verfügten Entziehung der Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich der Bedarfsflächen sowie der Flächen für den Arbeitsstreifen vor. Bei einem – wie hier – bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben ist davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (VGH BW, B.v. 7.7.1986 – 7 S 1592/86 – RzF 14 zu § 88 Nr. 3 <Anm. d. Redaktion: jetzt = [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/14|RzF - 14 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>; Wingerter, a.a.O. § 88 Rn. 11a). | ||
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18{{Tab}}Die Sicherung zugesagter – bei Nichtabruf unter Umständen verfallender – öffentlicher Zuschüsse stellt grundsätzlich einen im finanziellen Interesse aller Teilnehmer bestehenden, beachtlichen Dringlichkeitsgrund dar (BayVGH, B.v. 17.5.2006 – 13 AS 06.977 – juris <= [[FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/129|RzF - 129 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG]] | 18{{Tab}}Die Sicherung zugesagter – bei Nichtabruf unter Umständen verfallender – öffentlicher Zuschüsse stellt grundsätzlich einen im finanziellen Interesse aller Teilnehmer bestehenden, beachtlichen Dringlichkeitsgrund dar (BayVGH, B.v. 17.5.2006 – 13 AS 06.977 – juris <= [[FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/129|RzF - 129 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG]]>; NdsOVG, B.v. 26.2.2009 – 15 MF 6/09 – RdL 2009, 157 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/67|RzF - 67 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung der Antragsteller aber nicht im Umkehrschluss so zu verstehen, dass bei Vorliegen einer gesicherten Finanzierung keine dringenden Gründe für eine Besitzregelung angenommen werden dürften. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:18 von Administrator (LS)