FlurbG:§ 4/53: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
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|text = Der Anordnung der Fortführung und Erweiterung des am 21.&nbsp;Juli&nbsp;1999 eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens steht nicht entgegen, dass nach §§&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 und 3 Abs.&nbsp;2 MeAnlG das Eigentum an Meliorationsanlagen auf den Grundstückseigentümer übergegeangen  < < <Anm. der Schriftleitung: sic&gt;&gt;&gt; ist.
|text = Der Anordnung der Fortführung und Erweiterung des am 21.&nbsp;Juli&nbsp;1999 eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens steht nicht entgegen, dass nach §§&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 und 3 Abs.&nbsp;2 MeAnlG das Eigentum an Meliorationsanlagen auf den Grundstückseigentümer übergegeangen  < < <Anm. der Schriftleitung: sic>>> ist.
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{{RzF/Grund
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Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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