FlurbG:§ 28 Abs. 1/51: Unterschied zwischen den Versionen

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Sonstige Umstände, die auf eine bauliche Entwicklung hinweisen, gibt es nicht.
Sonstige Umstände, die auf eine bauliche Entwicklung hinweisen, gibt es nicht.


Liegt damit keine Baufläche i.S.v. [[FlurbG#29|§ 29]] FlurbG vor, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass es sich dann um landwirtschaftliche Flächen handeln muss, bei denen der landwirtschaftliche Nutzwert zu ermitteln ist. Die Ermittlung des landwirtschaftlichen Nutzwertes ist lediglich der Regelfall ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs.&nbsp;1 FlurbG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, liegt ein Ausnahmefall bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vor, die einen über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehenden Wert haben, wenn diese Grundstücke Eigenschaften besitzen, die im landwirtschaftlichen Nutzwert nicht zum Ausdruck kommen (BVerwG, Beschluss vom 4.&nbsp;Februar&nbsp;1991  5 B 91.90 - in RdL 1991, 67  <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; Beschluss vom 29.&nbsp;Mai&nbsp;1991 - 5 B 27.91 - in RdL 1991, 178  <= [[FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 1/7|RzF - 7 - zu § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]&gt;; Urteil vom 22.&nbsp;Februar&nbsp;1995 - 11 C 20.94 - in RdL 1995, 158  <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/45|RzF - 45 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Dabei handelt es sich um sonstige land- oder forstwirtschaftliche Flächen (begünstigtes Agrarland), die sich gemäß §&nbsp; 4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 WertV, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine außerlandwirtschaftliche Nutzung, die nicht in einer Bebauung besteht, ist nicht zu erwarten. Ein besonderer Wert kommt dem Einlageflurstück Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... allenfalls wegen der Nähe zur Ortslage und zu dem landwirtschaftlichen Betrieb auf den Einlageflurstücken Flur&nbsp;... Nrn.&nbsp;... und ... zu. Ein Sonderwert gerade wegen der Nähe zur Ortslage ist bei der Wertermittlung von landwirtschaftlich genutzten Flurstücken im Rahmen der Flurbereinigung jedoch ausdrücklich nicht zu berücksichtigen ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG). Daraus folgt, dass ein solcher Wert nicht dazu führen kann, eine andere Bewertung als die nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert vorzunehmen.
Liegt damit keine Baufläche i.S.v. [[FlurbG#29|§ 29]] FlurbG vor, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass es sich dann um landwirtschaftliche Flächen handeln muss, bei denen der landwirtschaftliche Nutzwert zu ermitteln ist. Die Ermittlung des landwirtschaftlichen Nutzwertes ist lediglich der Regelfall ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs.&nbsp;1 FlurbG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, liegt ein Ausnahmefall bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vor, die einen über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehenden Wert haben, wenn diese Grundstücke Eigenschaften besitzen, die im landwirtschaftlichen Nutzwert nicht zum Ausdruck kommen (BVerwG, Beschluss vom 4.&nbsp;Februar&nbsp;1991  5 B 91.90 - in RdL 1991, 67  <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschluss vom 29.&nbsp;Mai&nbsp;1991 - 5 B 27.91 - in RdL 1991, 178  <= [[FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 1/7|RzF - 7 - zu § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]>; Urteil vom 22.&nbsp;Februar&nbsp;1995 - 11 C 20.94 - in RdL 1995, 158  <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/45|RzF - 45 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>). Dabei handelt es sich um sonstige land- oder forstwirtschaftliche Flächen (begünstigtes Agrarland), die sich gemäß §&nbsp; 4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 WertV, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine außerlandwirtschaftliche Nutzung, die nicht in einer Bebauung besteht, ist nicht zu erwarten. Ein besonderer Wert kommt dem Einlageflurstück Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... allenfalls wegen der Nähe zur Ortslage und zu dem landwirtschaftlichen Betrieb auf den Einlageflurstücken Flur&nbsp;... Nrn.&nbsp;... und ... zu. Ein Sonderwert gerade wegen der Nähe zur Ortslage ist bei der Wertermittlung von landwirtschaftlich genutzten Flurstücken im Rahmen der Flurbereinigung jedoch ausdrücklich nicht zu berücksichtigen ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG). Daraus folgt, dass ein solcher Wert nicht dazu führen kann, eine andere Bewertung als die nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert vorzunehmen.


Soweit das Grundstück für den landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Teilnehmers von besonderem Interesse ist, begründet dies keine Nachfrage für außerlandwirtschaftliche Nutzungen, außerdem handelt es sich um ein Sonderinteresse und führt deshalb nicht zu einer Nachfrage im allgemeinen Geschäftsverkehr. Das gleiche gilt auch für das Erwerbsinteresse eines im Baugebiet &bdquo;K.&ldquo; gegenüber dem Einlageflurstück Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... wohnhaften Pferdehalters, das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Eine Abweichung vom landwirtschaftlichen Nutzwert als Maßstab bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn für ein Grundstück lagebedingt ein höherer Preis erzielt werden kann, insbesondere wenn der Wert des Grundstückes nicht für jedermann, sondern nur für einzelne, etwa Eigentümer benachbarter Grundstücke von höherem Wert ist (vgl. Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 31.&nbsp;August&nbsp;1983 - 7 S 1633/82 - = RdL 1983, 295  <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/34|RzF - 34 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Wertermittlung auf der Grundlage des Verkehrswertes nicht vor.
Soweit das Grundstück für den landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Teilnehmers von besonderem Interesse ist, begründet dies keine Nachfrage für außerlandwirtschaftliche Nutzungen, außerdem handelt es sich um ein Sonderinteresse und führt deshalb nicht zu einer Nachfrage im allgemeinen Geschäftsverkehr. Das gleiche gilt auch für das Erwerbsinteresse eines im Baugebiet &bdquo;K.&ldquo; gegenüber dem Einlageflurstück Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... wohnhaften Pferdehalters, das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Eine Abweichung vom landwirtschaftlichen Nutzwert als Maßstab bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn für ein Grundstück lagebedingt ein höherer Preis erzielt werden kann, insbesondere wenn der Wert des Grundstückes nicht für jedermann, sondern nur für einzelne, etwa Eigentümer benachbarter Grundstücke von höherem Wert ist (vgl. Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 31.&nbsp;August&nbsp;1983 - 7 S 1633/82 - = RdL 1983, 295  <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/34|RzF - 34 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Wertermittlung auf der Grundlage des Verkehrswertes nicht vor.


Die Ergebnisse der Wertermittlung sind auch hinsichtlich der Einlageflurstücke Flur&nbsp;... Nrn.&nbsp;... und ... nicht zu beanstanden.
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind auch hinsichtlich der Einlageflurstücke Flur&nbsp;... Nrn.&nbsp;... und ... nicht zu beanstanden.


Es trifft zu, dass die Bewirtschaftung des Flurstückes Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... durch den Bewuchs auf dem angrenzenden Flurstück Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;..., der teilweise über die Grenze ragt, sowie durch den auf der Grenze errichteten Jägerzaun beeinträchtigt wird. Soweit der Kläger geltend macht, wegen überragender Büsche und Äste sei ein Streifen von 4&nbsp;m Breite nicht bewirtschaftbar, ist festzustellen, dass dieses Hindernis durch den Eigentümer des Flurstückes Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... beseitigt werden kann, indem er die Äste und übergewachsenen Büsche entfernt. Dazu ist dieser auch nach §&nbsp;910 BGB berechtigt. Es handelt sich also nicht um Umstände, die zu einer dauernden Minderung des Ertragswertes des Grundstückes führen, sondern nur um Umstände, die vorübergehend und leicht behebbar sind. Soweit dadurch ein Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und der Landabfindung entsteht, kommt ein Ausgleichsanspruch nach [[FlurbG#51|§ 51]] FlurbG in Betracht, der dadurch entstehende Minderwert ist nicht im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.&nbsp;April&nbsp;2004  13 A 02.78  <Anmerkung der Schriftleitung: gemeint 13 A 02.718&gt; - in RdL 2004, 322 [324]  <=  [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/10|RzF - 10 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]&gt;).
Es trifft zu, dass die Bewirtschaftung des Flurstückes Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... durch den Bewuchs auf dem angrenzenden Flurstück Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;..., der teilweise über die Grenze ragt, sowie durch den auf der Grenze errichteten Jägerzaun beeinträchtigt wird. Soweit der Kläger geltend macht, wegen überragender Büsche und Äste sei ein Streifen von 4&nbsp;m Breite nicht bewirtschaftbar, ist festzustellen, dass dieses Hindernis durch den Eigentümer des Flurstückes Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... beseitigt werden kann, indem er die Äste und übergewachsenen Büsche entfernt. Dazu ist dieser auch nach §&nbsp;910 BGB berechtigt. Es handelt sich also nicht um Umstände, die zu einer dauernden Minderung des Ertragswertes des Grundstückes führen, sondern nur um Umstände, die vorübergehend und leicht behebbar sind. Soweit dadurch ein Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und der Landabfindung entsteht, kommt ein Ausgleichsanspruch nach [[FlurbG#51|§ 51]] FlurbG in Betracht, der dadurch entstehende Minderwert ist nicht im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.&nbsp;April&nbsp;2004  13 A 02.78  <Anmerkung der Schriftleitung: gemeint 13 A 02.718> - in RdL 2004, 322 [324]  <=  [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/10|RzF - 10 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>).


Soweit sich auf dem Einlageflurstück Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... Bäume, Sträucher und ein Zaun befinden, die die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht einhalten und deren Beseitigung wegen Fristablaufs nach dem Nachbarrechtsgesetz auch nicht mehr verlangt werden kann, kann von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden, die bei der Wertermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Allerdings führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass die Ergebnisse der Wertermittlung geändert werden müssen. Der Sachverständige J. hat nach einer Überprüfung der Wertermittlung erklärt, er halte deren Änderung nicht für angemessen, weil die Beeinträchtigung so gering sei, dass sie eine Einstufung in eine andere Bodenklasse nicht rechtfertige. Er hat darauf hingewiesen, dass bei Waldrandlagen eine Abstufung um eine Klasse vorgenommen worden sei, die Beeinträchtigung durch den vorhandenen Bewuchs sei mit der Beeinträchtigung durch einen Waldrand jedoch nicht zu vergleichen. Der Senat hält diese Bewertung anhand der vorliegenden Lichtbilder für überzeugend und schließt sich ihr an.
Soweit sich auf dem Einlageflurstück Flur&nbsp;... Nr.&nbsp;... Bäume, Sträucher und ein Zaun befinden, die die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht einhalten und deren Beseitigung wegen Fristablaufs nach dem Nachbarrechtsgesetz auch nicht mehr verlangt werden kann, kann von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden, die bei der Wertermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Allerdings führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass die Ergebnisse der Wertermittlung geändert werden müssen. Der Sachverständige J. hat nach einer Überprüfung der Wertermittlung erklärt, er halte deren Änderung nicht für angemessen, weil die Beeinträchtigung so gering sei, dass sie eine Einstufung in eine andere Bodenklasse nicht rechtfertige. Er hat darauf hingewiesen, dass bei Waldrandlagen eine Abstufung um eine Klasse vorgenommen worden sei, die Beeinträchtigung durch den vorhandenen Bewuchs sei mit der Beeinträchtigung durch einen Waldrand jedoch nicht zu vergleichen. Der Senat hält diese Bewertung anhand der vorliegenden Lichtbilder für überzeugend und schließt sich ihr an.

Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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