FlurbG:§ 4/56: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 FlurbG kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren u. a. eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung (dazu gehört die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.6.1998 - 11 B 28.98 - RdL 1998, 209 = juris Rn.&nbsp;8 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>), der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen (Nr.&nbsp;1), oder um Landnutzungskonflikte aufzulösen (Nr.&nbsp;3). Nicht entscheidend ist, welcher der Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst (vgl. Senatsurteil v. 5.3.1998 - 15 K 2819/96 - RdL 1999, 320 = juris Rn.&nbsp;18; Senatsbeschluss v. 14.10.2016 - 15 MF 8/16 - RdL 2017, 46 = juris Rn.&nbsp;22 m. w. N. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/52|RzF - 52 - zu § 4 FlurbG]]>). Die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setzt allerdings - ebenso wie die Anordnung einer Regelflurbereinigung - voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des [[FlurbG#4|§ 4]] Halbsatz 1 FlurbG besteht (BVerwG, Urteil v. 13.4.2011 - 9 C 1.10 - NVwZ-RR 2011, 882 = juris Rn.&nbsp;13 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschlüsse v. 18.11.2014 - 9 B 30.14 - ZUR 2015, 290 = juris Rn.&nbsp;4 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; - 9 B 31.14 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG Nr.&nbsp;4 = juris Rn.&nbsp;4; Senatsbeschluss v. 14.10.2016, a. a. O., Rn.&nbsp;22&nbsp;ff. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/52|RzF - 52 - zu § 4 FlurbG]]>).
Gemäß [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 FlurbG kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren u. a. eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung (dazu gehört die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.6.1998 - 11 B 28.98 - RdL 1998, 209 = juris Rn.&nbsp;8 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>), der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen (Nr.&nbsp;1), oder um Landnutzungskonflikte aufzulösen (Nr.&nbsp;3). Nicht entscheidend ist, welcher der Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst (vgl. Senatsurteil v. 5.3.1998 - 15 K 2819/96 - RdL 1999, 320 = juris Rn.&nbsp;18; Senatsbeschluss v. 14.10.2016 - 15 MF 8/16 - RdL 2017, 46 = juris Rn.&nbsp;22 m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/52|RzF - 52 - zu § 4 FlurbG]]>). Die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setzt allerdings - ebenso wie die Anordnung einer Regelflurbereinigung - voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des [[FlurbG#4|§ 4]] Halbsatz 1 FlurbG besteht (BVerwG, Urteil v. 13.4.2011 - 9 C 1.10 - NVwZ-RR 2011, 882 = juris Rn.&nbsp;13   <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschlüsse v. 18.11.2014 - 9 B 30.14 - ZUR 2015, 290 = juris Rn.&nbsp;4 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; - 9 B 31.14 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG Nr.&nbsp;4 = juris Rn.&nbsp;4; Senatsbeschluss v. 14.10.2016, a. a. O., Rn.&nbsp;22&nbsp;ff. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/52|RzF - 52 - zu § 4 FlurbG]]>).




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Insoweit kommt es entgegen der Annahme des Klägers nicht darauf an, welche Ziele mit der Wiedervernässung des Mittleren W.moores verfolgt werden, insbesondere, ob sie mit finanziellen Förderungen verbunden ist. Denn die Frage der Privatnützigkeit eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens beantwortet sich ausschließlich nach den mit dem Flurbereinigungsverfahren verfolgten Zielen. Die Ziele, die mit einem Naturschutzprojekt verbunden sind, das gemäß [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (mit) ausgelöst hat, sind insoweit unerheblich (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.11.2014 - 9 B 30.14 - juris Rn.&nbsp;5 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Senatsbeschluss v. 14.10.2016, a. a. O., Rn.&nbsp;22 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/52|RzF - 52 - zu § 4 FlurbG]]>). Ebenso wenig kommt es für die Feststellung der Privatnützigkeit auf Ausführungen in Zeitschriften und Zeitungsartikeln an. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einer angeordneten Flurbereinigung vorrangig verfolgt werden sollen, ist vielmehr in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht im Flurbereinigungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben (BVerwG, Urteil v. 13.4.2011, a. a. O., Rn.&nbsp;20).<br />Laut Einleitungsbeschluss in der Fassung des Widerspruchsbescheids werden mit der vereinfachten Flurbereinigung D. mehrere Zwecke verfolgt:<br /><br />Zum einen sind Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen im Sinne des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG in Form einer allgemeinen Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft beabsichtigt. Dazu sollen der ländliche Grundbesitz zusammengelegt und die landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten günstig ausgestaltet sowie die Erschließungsverhältnisse durch eine Neuordnung und einen Ausbau des Wegenetzes für den modernen landwirtschaftlichen Verkehr verbessert werden. Dies sind privatnützige Zwecke.
Insoweit kommt es entgegen der Annahme des Klägers nicht darauf an, welche Ziele mit der Wiedervernässung des Mittleren W.moores verfolgt werden, insbesondere, ob sie mit finanziellen Förderungen verbunden ist. Denn die Frage der Privatnützigkeit eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens beantwortet sich ausschließlich nach den mit dem Flurbereinigungsverfahren verfolgten Zielen. Die Ziele, die mit einem Naturschutzprojekt verbunden sind, das gemäß [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (mit) ausgelöst hat, sind insoweit unerheblich (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.11.2014 - 9 B 30.14 - juris Rn.&nbsp;5 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Senatsbeschluss v. 14.10.2016, a. a. O., Rn.&nbsp;22 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/52|RzF - 52 - zu § 4 FlurbG]]>). Ebenso wenig kommt es für die Feststellung der Privatnützigkeit auf Ausführungen in Zeitschriften und Zeitungsartikeln an. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einer angeordneten Flurbereinigung vorrangig verfolgt werden sollen, ist vielmehr in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht im Flurbereinigungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben (BVerwG, Urteil v. 13.4.2011, a. a. O., Rn.&nbsp;20).<br />Laut Einleitungsbeschluss in der Fassung des Widerspruchsbescheids werden mit der vereinfachten Flurbereinigung D. mehrere Zwecke verfolgt:<br /><br />Zum einen sind Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen im Sinne des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG in Form einer allgemeinen Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft beabsichtigt. Dazu sollen der ländliche Grundbesitz zusammengelegt und die landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten günstig ausgestaltet sowie die Erschließungsverhältnisse durch eine Neuordnung und einen Ausbau des Wegenetzes für den modernen landwirtschaftlichen Verkehr verbessert werden. Dies sind privatnützige Zwecke.




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Ein Verfahren, das - wie es insoweit der Fall ist - Maßnahmen der Landschaftspflege bzw. des Naturschutzes im Sinne des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG ermöglichen soll, entspricht dem Privatnützigkeitserfordernis, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung im Sinne des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FlurbG zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.4.2011, a. a. O., Rn.&nbsp;21 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschluss v. 18.11.2014, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>, Rn.&nbsp;4; Senatsurteil v. 5.3.1998, a. a. O., Rn.&nbsp;18&nbsp;ff.; Senatsbeschluss v. 14.10.2016, a. a. O. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/52|RzF - 52 - zu § 4 FlurbG]]>, Rn.&nbsp;22). Eine Flurbereinigung darf bezwecken, dem Staat das Eigentum in einem feuchten Naturschutzgebiet zuzuteilen und die bisherigen Eigentümer im landwirtschaftlich besseren Umland wertgleich zu arrondieren; letzteres ist dann das privatnützige Hauptziel des Verfahrens (vgl. Wingerter/Mayer, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl.&nbsp;2013, §&nbsp;86 Rn.&nbsp;2). Dagegen ist es mit dem Privatnützigkeitserfordernis nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist vielmehr Ziel der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung vorbehalten, die eine Enteignung im Sinne des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 GG darstellt (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.4.2011, a. a. O., Rn.&nbsp;21 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschluss v. 18.11.2014, a. a. O., Rn.&nbsp;4 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).
Ein Verfahren, das - wie es insoweit der Fall ist - Maßnahmen der Landschaftspflege bzw. des Naturschutzes im Sinne des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG ermöglichen soll, entspricht dem Privatnützigkeitserfordernis, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung im Sinne des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FlurbG zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.4.2011, a. a. O., Rn.&nbsp;21 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschluss v. 18.11.2014, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>, Rn.&nbsp;4; Senatsurteil v. 5.3.1998, a. a. O., Rn.&nbsp;18&nbsp;ff.; Senatsbeschluss v. 14.10.2016, a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/52|RzF - 52 - zu § 4 FlurbG]]>, Rn.&nbsp;22). Eine Flurbereinigung darf bezwecken, dem Staat das Eigentum in einem feuchten Naturschutzgebiet zuzuteilen und die bisherigen Eigentümer im landwirtschaftlich besseren Umland wertgleich zu arrondieren; letzteres ist dann das privatnützige Hauptziel des Verfahrens (vgl. Wingerter/Mayer, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl.&nbsp;2013, §&nbsp;86 Rn.&nbsp;2). Dagegen ist es mit dem Privatnützigkeitserfordernis nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist vielmehr Ziel der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung vorbehalten, die eine Enteignung im Sinne des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 GG darstellt (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.4.2011, a. a. O., Rn.&nbsp;21 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschluss v. 18.11.2014, a. a. O., Rn.&nbsp;4 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).





Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr

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