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Der Einwand des Klägers, anhand der ausgelegten Unterlagen habe für kein Grundstück nachvollzogen werden können, wie die Gutachterin zu den Zahlen gelangt sei, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, die Auslegung habe rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. Zwar mögen die Unterlagen unübersichtlich und für die Beteiligten schwierig zu verstehen gewesen sein. In der Bekanntmachung der Auslegung vom 28. Oktober 2015 wurde aber darauf hingewiesen, dass Vertreter des Beklagten am 1., 2. und 3. Dezember 2015 im Feuerwehrhaus R. zur Auskunftserteilung zur Verfügung stünden. Damit bestand für die Beteiligten die hinreichende Möglichkeit, etwaige Unklarheiten bezüglich der ausgelegten Nachweisungen auszuräumen. Lässt ein Beteiligter nicht durch entsprechende Nachfragen einen Erläuterungsbedarf erkennen, so besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihm gegenüber die Wertermittlung im Einzelnen zu erläutern (vgl. OVG MV, Urteil vom 28.01.2009 - 9 K 25/05 - NordÖR 209, 324 = juris Rn. 56 <= [[FlurbG:§ 27/17|RzF - 17 - zu § 27 FlurbG]] | Der Einwand des Klägers, anhand der ausgelegten Unterlagen habe für kein Grundstück nachvollzogen werden können, wie die Gutachterin zu den Zahlen gelangt sei, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, die Auslegung habe rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. Zwar mögen die Unterlagen unübersichtlich und für die Beteiligten schwierig zu verstehen gewesen sein. In der Bekanntmachung der Auslegung vom 28. Oktober 2015 wurde aber darauf hingewiesen, dass Vertreter des Beklagten am 1., 2. und 3. Dezember 2015 im Feuerwehrhaus R. zur Auskunftserteilung zur Verfügung stünden. Damit bestand für die Beteiligten die hinreichende Möglichkeit, etwaige Unklarheiten bezüglich der ausgelegten Nachweisungen auszuräumen. Lässt ein Beteiligter nicht durch entsprechende Nachfragen einen Erläuterungsbedarf erkennen, so besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihm gegenüber die Wertermittlung im Einzelnen zu erläutern (vgl. OVG MV, Urteil vom 28.01.2009 - 9 K 25/05 - NordÖR 209, 324 = juris Rn. 56 <= [[FlurbG:§ 27/17|RzF - 17 - zu § 27 FlurbG]]>). | ||
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In jedem Fall ist der Waldboden rechnerisch getrennt vom Holzbestand (Aufwuchs) zu bewerten. Denn der Holzbestand ist ein wesentlicher, den Wert eines Grundstücks dauerhaft beeinflussender Bestandteil des Grundstücks, der - und zwar nur soweit erforderlich (d. h. im Fall eines Eigentumswechsels) - in seinem Wert besonders zu ermitteln ist und keinen Anspruch nach [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG auf eine Abfindung in Land, sondern nur einen Anspruch auf eine Abfindung in Holzwerten oder Geld begründet (vgl. § 28 Abs. 2, § 85 Nrn. 4, 8 und 10, [[FlurbG#50|§ 50]] FlurbG; siehe auch Senatsurteil vom 16.2.2016 - 15 KF 16/15 - juris Rn. 78 ff. <= [[FlurbG:§ 134 Abs. 2/45|RzF - 45 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG]] | In jedem Fall ist der Waldboden rechnerisch getrennt vom Holzbestand (Aufwuchs) zu bewerten. Denn der Holzbestand ist ein wesentlicher, den Wert eines Grundstücks dauerhaft beeinflussender Bestandteil des Grundstücks, der - und zwar nur soweit erforderlich (d. h. im Fall eines Eigentumswechsels) - in seinem Wert besonders zu ermitteln ist und keinen Anspruch nach [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG auf eine Abfindung in Land, sondern nur einen Anspruch auf eine Abfindung in Holzwerten oder Geld begründet (vgl. § 28 Abs. 2, § 85 Nrn. 4, 8 und 10, [[FlurbG#50|§ 50]] FlurbG; siehe auch Senatsurteil vom 16.2.2016 - 15 KF 16/15 - juris Rn. 78 ff. <= [[FlurbG:§ 134 Abs. 2/45|RzF - 45 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 85 Rn. 7). | ||
Version vom 10. August 2021, 16:18 Uhr
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