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a. Die Klägerin verfügt wegen der Anfechtung der ihr Einlageflurstück 82, Flur 1 betreffenden Bewertung als "Unland" über das für jede verwaltungsgerichtliche Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Zwar macht der Beklagte hier geltend, eine Änderung der Bewertung dieses Grundstücks verschaffe der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil, da sie insoweit in alter Lage (alt wie neu) abgefunden werde. Ihm ist zuzugestehen, dass in einem solchen Fall das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn nämlich Einlage- und Abfindungsflurstück identisch sind und der Flurbereinigungsplan keine Abzüge nach [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG sowie keine Belastung durch einen Beitrag nach [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG vorsieht. In solchen Fällen würde eine Änderung der ermittelten Wertzahlen das Zuteilungsergebnis wohl unberührt lassen (so BayVGH, 19.06.2006 - 13 A 05.957 -, juris, Rn 16; Hoecht, Erforderlichkeit des Wertermittlungsverfahrens in der Flurbereinigung, AgrarR 1988, 213 l.Sp.; vgl. abweichend: OVG Münster, 19.05.1992 - 9 G 11/86 -, RdL 1995, 40, 41 <= [[FlurbG:§ 32/12|RzF - 12 - zu § 32 FlurbG]] | a. Die Klägerin verfügt wegen der Anfechtung der ihr Einlageflurstück 82, Flur 1 betreffenden Bewertung als "Unland" über das für jede verwaltungsgerichtliche Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Zwar macht der Beklagte hier geltend, eine Änderung der Bewertung dieses Grundstücks verschaffe der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil, da sie insoweit in alter Lage (alt wie neu) abgefunden werde. Ihm ist zuzugestehen, dass in einem solchen Fall das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn nämlich Einlage- und Abfindungsflurstück identisch sind und der Flurbereinigungsplan keine Abzüge nach [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG sowie keine Belastung durch einen Beitrag nach [[FlurbG#19|§ 19]] FlurbG vorsieht. In solchen Fällen würde eine Änderung der ermittelten Wertzahlen das Zuteilungsergebnis wohl unberührt lassen (so BayVGH, 19.06.2006 - 13 A 05.957 -, juris, Rn 16; Hoecht, Erforderlichkeit des Wertermittlungsverfahrens in der Flurbereinigung, AgrarR 1988, 213 l.Sp.; vgl. abweichend: OVG Münster, 19.05.1992 - 9 G 11/86 -, RdL 1995, 40, 41 <= [[FlurbG:§ 32/12|RzF - 12 - zu § 32 FlurbG]]>). Vorliegend ist jedoch schon fraglich, ob die Klägerin tatsächlich in alter Lage abgefunden worden ist, da sich - zwischen den Beteiligten unstreitig - mehrere Grenzen des Einlageflurstücks 82, Flur 1 in der Ausweisung des Abfindungsflurstück 50, Flur 3, Gemarkung G. verändert haben. Dies betrifft insbesondere die Veränderung des Grundstückes durch Zuschlagung der nordöstlichen Ecke und die Verschiebung der Westgrenze wegen des Flächenzuerwerbs zugunsten der Kreisstraße. Bedarf es jedoch bereits der vertieften Prüfung, ob eine Abfindung in alter Lage überhaupt angenommen werden kann, kann diese Prüfung nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses führen. Sie ist vielmehr bei der Frage der Begründetheit der Klage gegen die Wertermittlung anzustellen, die fehlen kann, wenn sich herausstellt, dass die Klägerin wegen einer in der Tat anzunehmenden Abfindung in alter Lage keine Rechtsverletzung erleiden muss (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). | ||
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Rechtserhebliche Fehler bei Durchführung des nach [[FlurbG#32|§ 32]] Satz 2 FlurbG durchzuführenden Anhörungstermins vom 26. November 2003 sind ebenfalls nicht erkennbar. Nach dem Terminsprotokoll vom 26. November 2003 haben die Beklagtenvertreter den Wertermittlungsrahmen bekanntgegeben, diesen (hier: Wertklassen, Werte, Erläuterungen zu den Wertklassen) und die Karten erläutert (Reichsbodenschätzung, Begründungen zu den "SO-Flächen"). In diesem Zusammenhang kann nicht verlangt werden, dass die Flurneuordnungsbehörde ungefragt ohne Veranlassung im Einzelfall die Wertermittlung in allen Einzelheiten und sämtliche Flurstücke des Verfahrensgebietes betreffend erläutert. Sie ist zwar verpflichtet, dem interessierten Teilnehmer die notwendigen Informationen zur Überprüfung der vorgenommenen Bewertung zu geben, um ihm zu ermöglichen, die Bewertungsergebnisse für seine und benachbarte Grundstücke zu überprüfen (BVerwG, 15. Oktober 1974 -VC 56.73 -, BVerwGE 47, 96 = RdL 1975, 128 - zit. nach juris, Rn. 13 <= [[FlurbG:§ 32/6|RzF - 6 - zu § 32 FlurbG]] | Rechtserhebliche Fehler bei Durchführung des nach [[FlurbG#32|§ 32]] Satz 2 FlurbG durchzuführenden Anhörungstermins vom 26. November 2003 sind ebenfalls nicht erkennbar. Nach dem Terminsprotokoll vom 26. November 2003 haben die Beklagtenvertreter den Wertermittlungsrahmen bekanntgegeben, diesen (hier: Wertklassen, Werte, Erläuterungen zu den Wertklassen) und die Karten erläutert (Reichsbodenschätzung, Begründungen zu den "SO-Flächen"). In diesem Zusammenhang kann nicht verlangt werden, dass die Flurneuordnungsbehörde ungefragt ohne Veranlassung im Einzelfall die Wertermittlung in allen Einzelheiten und sämtliche Flurstücke des Verfahrensgebietes betreffend erläutert. Sie ist zwar verpflichtet, dem interessierten Teilnehmer die notwendigen Informationen zur Überprüfung der vorgenommenen Bewertung zu geben, um ihm zu ermöglichen, die Bewertungsergebnisse für seine und benachbarte Grundstücke zu überprüfen (BVerwG, 15. Oktober 1974 -VC 56.73 -, BVerwGE 47, 96 = RdL 1975, 128 - zit. nach juris, Rn. 13 <= [[FlurbG:§ 32/6|RzF - 6 - zu § 32 FlurbG]]>). Lässt der Teilnehmer derartigen Erläuterungsbedarf indes nicht durch entsprechende Nachfragen erkennen, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, ihm gegenüber die Wertermittlung im Einzelnen weitergehend zu erläutern. Dafür, dass die Beklagtenvertreter im Termin vom 26. November 2003 einen bestimmten, zum Ausdruck gebrachten Erläuterungsbedarf der Klägerin oder ihrer Kinder nicht erfüllt hätten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Eine Erläuterung des Wertermittlungsrahmens sowie der Wertermittlungskarten hat ausweislich der Terminsniederschrift jedenfalls stattgefunden. Danach wurden Anmerkungen zum Wertermittlungsrahmen nicht gemacht und keine Widersprüche erhoben. Insoweit stimmt das Protokoll mit den Ergebnissen der Niederschrift über die Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft vom 18. September 2003 überein. Danach ist auch hier der Wertermittlungsrahmen ohne Einwendungen beschlossen worden. | ||
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Im übrigen ist die Festschreibung einer wie hier von dem in [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorgeschriebenen landwirtschaftlichen Nutzwert abweichenden Bewertung von "begünstigtem Agrarland" i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Wertermittlungsverordnung (WertV), wie sie der Beklagte ausweislich der Flächencharakteristik der Wertklasse "SO" im Wertermittlungsrahmen vorgenommen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich zulässig. Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Wertermittlungsrahmens bestehen daher insoweit nicht. In dem insoweit grundlegenden Beschluss vom 4. Februar 1991 - 5 B 91/90 – (NVwZ 1992, 786 = RdL 1991, 67 zit. nach juris <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]] | Im übrigen ist die Festschreibung einer wie hier von dem in [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorgeschriebenen landwirtschaftlichen Nutzwert abweichenden Bewertung von "begünstigtem Agrarland" i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Wertermittlungsverordnung (WertV), wie sie der Beklagte ausweislich der Flächencharakteristik der Wertklasse "SO" im Wertermittlungsrahmen vorgenommen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich zulässig. Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Wertermittlungsrahmens bestehen daher insoweit nicht. In dem insoweit grundlegenden Beschluss vom 4. Februar 1991 - 5 B 91/90 – (NVwZ 1992, 786 = RdL 1991, 67 zit. nach juris <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>) ist ausgeführt: | ||
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Das Bodenordnungsverfahren ist in verschiedene aufeinander abgestimmte und förmlich ausgestaltete Verfahrensstadien gegliedert. Diese werden jeweils durch entsprechende Entscheidungen abgeschlossen. Diese Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens; sie soll verhindern, dass später erhobene Beschwerden die Durchführung des Verfahrens erschweren. Die Bindungswirkung der Wertermittlungsergebnisse trifft Teilnehmer wie erkennende Behörde und besteht bis zum Abschluss des Verfahrens. Ändern sich nach Bekanntmachung der Wertfeststellung die für die Ermittlung der Werte maßgebend gewesenen Umstände und soll deswegen in die Abfindung eines betroffenen Teilnehmers eingegriffen werden, so bedarf es insoweit einer vorgängigen Änderung der Wertermittlung (BVerwG, 31.01.1979 - 5 B 72.77/5 B 76/77 - <= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]] | Das Bodenordnungsverfahren ist in verschiedene aufeinander abgestimmte und förmlich ausgestaltete Verfahrensstadien gegliedert. Diese werden jeweils durch entsprechende Entscheidungen abgeschlossen. Diese Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens; sie soll verhindern, dass später erhobene Beschwerden die Durchführung des Verfahrens erschweren. Die Bindungswirkung der Wertermittlungsergebnisse trifft Teilnehmer wie erkennende Behörde und besteht bis zum Abschluss des Verfahrens. Ändern sich nach Bekanntmachung der Wertfeststellung die für die Ermittlung der Werte maßgebend gewesenen Umstände und soll deswegen in die Abfindung eines betroffenen Teilnehmers eingegriffen werden, so bedarf es insoweit einer vorgängigen Änderung der Wertermittlung (BVerwG, 31.01.1979 - 5 B 72.77/5 B 76/77 - <= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]]>; 10.08.1961 - BVerwG I C B 133.66 -, RdL 1961, 324 <= [[FlurbG:§ 2 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 2 Abs. 1 FlurbG]]>; 16.09.1975 - V C 44.75 -Juris, Rn 11 <= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>). Nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind der in diesem Sinne verfahrensmäßig abgetrennten Wertermittlung die Ergebnisse der finanzamtlichen Bodenschätzung zugrunde zu legen. Dies dient der Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens (BVerwG, 10.08.1961, a.a.O., 325). Wenn die Ergebnisse der (Reichs-) Bodenschätzung auch nicht verbindlich für die Wertfeststellung sind und es hier auch Abweichungen geben darf und gegebenenfalls sogar geben muss (vgl. ausführlich: Hoecht, Der Wertermittlungsrahmen in der Flurbereinigung, AgrarR 1990, 213,215, l.Sp. m.w.N.), so stellen die Ergebnisse der Bodenschätzung gleichwohl die Grundlage für den Verfahrensabschnitt der Wertermittlung dar. Aus der Gestuftheit des Verfahrens einerseits und der Anordnung der Bodenschätzungsergebnisse als Grundlage der Wertermittlung andererseits folgt, dass es für die Ergebnisse der Wertermittlung grundsätzlich nicht auf finanzbehördliche Bodennachschätzungen ankommen kann. Wenn das Wertermittlungsverfahren - wie oben dargestellt - mit Bindungswirkung für Teilnehmer und Behörde verselbständigt und vor dem nachfolgenden Verfahrensabschnitt der Abfindung als deren Verfahrensgrundlage abzuschließen ist, widerspräche es Sinn und Zweck dieser Verfahrensaufteilung, nach Abschluss des Verfahrenschrittes der Wertermittlung stattfindende finanzamtliche Nachschätzungen (vgl. § 11 Bodenschätzungsgesetz) zugrundelegen zu müssen. Die Behörde wäre sonst verpflichtet, die Wertermittlung fortlaufend unter Kontrolle zu halten und während des gesamten Verfahrens gegebenenfalls zu ändern. Sinn und Zweck der Ausgliederung des Wertermittlungsverfahrens ist jedoch gerade, diesen Verfahrensabschnitt durch einen feststellenden Verwaltungsakt abzuschließen und so spätere Verfahrensabschnitte zu entlasten (Sächsisches OVG, U. v. 27.07.2006 - 7 D 27/04.F - RdL 2007, 157 - zit. nach juris Rn 26, in diesem Sinne und mit diesem Ergebnis auch Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, § 28, Rn 29 mit allerdings nicht vollständig zutreffenden Nachweisen auf die Rechtsprechung). | ||
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Dies gilt insbesondere für ihren Wunsch, im Umfange ihrer alten "Tauschflächen" (Flurstück 34/1 und 152/1) abgefunden zu werden. Dabei handelt es sich um einen schlichten Planwunsch, auf dessen Verwirklichung sie keinen Anspruch hat. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Soweit der Teilnehmer nicht einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Ein "qualifizierter" Planwunsch bezieht sich nicht auf Berücksichtigung der die Gleichwertigkeit der Abfindung bestimmenden Faktoren, sondern auf zusätzliche mit Eigenwert wie konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind. Damit besteht für die Widerspruchsbehörde auch nach einer zutreffenden Bewertung der bisher mit "SO" eingewerteten Flächen keine Verpflichtung, die Klägerin mit ihren als Tauschflächen bewirtschafteten Grundstücken oder Teilen davon im sich südlich an das Flurstück 39, Flur 4 befindlichen Bereich abzufinden (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.2007 - 10 C 1/06 -, BVerwGE 128, 87 = RdL 2007, 242 - zit. nach juris Rn. 37 ff. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105|RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | Dies gilt insbesondere für ihren Wunsch, im Umfange ihrer alten "Tauschflächen" (Flurstück 34/1 und 152/1) abgefunden zu werden. Dabei handelt es sich um einen schlichten Planwunsch, auf dessen Verwirklichung sie keinen Anspruch hat. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Soweit der Teilnehmer nicht einen "qualifizierten" Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Ein "qualifizierter" Planwunsch bezieht sich nicht auf Berücksichtigung der die Gleichwertigkeit der Abfindung bestimmenden Faktoren, sondern auf zusätzliche mit Eigenwert wie konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind. Damit besteht für die Widerspruchsbehörde auch nach einer zutreffenden Bewertung der bisher mit "SO" eingewerteten Flächen keine Verpflichtung, die Klägerin mit ihren als Tauschflächen bewirtschafteten Grundstücken oder Teilen davon im sich südlich an das Flurstück 39, Flur 4 befindlichen Bereich abzufinden (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.2007 - 10 C 1/06 -, BVerwGE 128, 87 = RdL 2007, 242 - zit. nach juris Rn. 37 ff. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105|RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
Ein solcher Abfindungsanspruch folgt auch nicht etwa daraus, dass der Beklagte der Klägerin zugesichert hätte, sie ihrem Wunsch entsprechend abzufinden. Zwar sind Zusicherungen, dass heißt Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 38 Abs. 1 VwVfG M-V) im Flurbereinigungsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Zusicherung zeichnet aber zum einen ein bestimmter rechtlicher Bindungswille aus, den Verwaltungsakt später erlassen zu müssen, der bei der bloßen Erörterung von Lösungsmöglichkeiten oder bloßen Zuteilungsabsichten fehlt (BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1/06 -, juris Rn 25ff <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105|RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | Ein solcher Abfindungsanspruch folgt auch nicht etwa daraus, dass der Beklagte der Klägerin zugesichert hätte, sie ihrem Wunsch entsprechend abzufinden. Zwar sind Zusicherungen, dass heißt Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 38 Abs. 1 VwVfG M-V) im Flurbereinigungsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Zusicherung zeichnet aber zum einen ein bestimmter rechtlicher Bindungswille aus, den Verwaltungsakt später erlassen zu müssen, der bei der bloßen Erörterung von Lösungsmöglichkeiten oder bloßen Zuteilungsabsichten fehlt (BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1/06 -, juris Rn 25ff <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105|RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Zum anderen ist die Zusage aber nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V schriftlich zu erteilen. Hier bestehen schon weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge irgendwelche Anhaltspunkte für einen rechtlichen Bindungswillen des Beklagten, die Klägerin mit ihren Tauschflächen abzufinden. Erst recht fehlt es an der schriftlichen Niederlegung einer rechtlichen Bindung, den von der Klägerin angestrebten Flächentausch bei der Gestaltung ihrer Abfindung zu berücksichtigen. | ||
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Auch die Bedenken der Klägerin zu einer für sie nachteiligen Position des Elektroschaltkastens führen zu keinem anderen Ergebnis. Befände sich auf dem Abfindungsflurstück 50, Flur 3 eine solche Einrichtung, würde das eine dauernde Bewirtschaftungsbeeinträchtigung darstellen, die eine Minderung der Landnutzung bewirkt und durch entsprechende Landabfindung auszugleichen ist, wenn der Einlage - wie hier - vergleichbare Beeinträchtigungen nicht anhaften (BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3/87 - Juris <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]] | Auch die Bedenken der Klägerin zu einer für sie nachteiligen Position des Elektroschaltkastens führen zu keinem anderen Ergebnis. Befände sich auf dem Abfindungsflurstück 50, Flur 3 eine solche Einrichtung, würde das eine dauernde Bewirtschaftungsbeeinträchtigung darstellen, die eine Minderung der Landnutzung bewirkt und durch entsprechende Landabfindung auszugleichen ist, wenn der Einlage - wie hier - vergleichbare Beeinträchtigungen nicht anhaften (BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3/87 - Juris <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>). Nach den Ergebnissen der Inaugenscheinnahme steht der Kasten jedoch außerhalb der Grundstücksgrenzen. | ||
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Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr
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