FlurbG:§ 144/22: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Flurbereinigungsplan kann durch die Flurbereinigungsbehörde, §[[FlurbG#60|§ 60]], [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, oder durch das Flurbereinigungsgericht, [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG, geändert werden. Änderungen werden in einem Nachtrag festgehalten. Sie können dann angefochten werden, wenn sie im behördlichen Verfahren erfolgen und nicht bestandskräftig sind, etwa, wenn eine planändernde Widerspruchsentscheidung nicht durch einen Widerspruchsbescheid, sondern in der Form eines Nachtrags zum Flurbereinigungsplan erfolgt (vgl. dazu Schoof, in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl.&nbsp;1997, §&nbsp;141 Rn.&nbsp;25). Vollzieht der Nachtrag aber, wie im hier zugrundeliegenden Fall, nur eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach, wirkt er dem Kläger des Vorprozesses gegenüber nur deklaratorisch und hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, der angefochten werden könnte (vgl. Beschluss vom 18.&nbsp;November&nbsp;1969 - BVerwG 4 B 225.68 - RdL 1970, 305  <= [[FlurbG:§ 15/5|RzF - 5 - zu § 15 FlurbG]]&gt;). Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern nur noch einmal das den Plan ändernde Urteil erklärt. Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrages ergeben sich hier unmittelbar aus der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Zumindest hat das Flurbereinigungsgericht in Auslegung der behördlichen Willenserklärung, die in dem angefochtenen Nachtrag zu sehen ist, Gegenteiliges nicht festgestellt. Wollte man den Nachtrag entgegen dem erkennbaren Willen der Flurbereinigungsbehörde als selbstständig anfechtbaren Akt mit der Folge einer erneuten inhaltlichen Überprüfbarkeit begreifen, würde damit die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach §&nbsp;153 VwGO i.V.m. §§&nbsp;578&nbsp;ff. ZPO durchbrochen.
Ein Flurbereinigungsplan kann durch die Flurbereinigungsbehörde, §[[FlurbG#60|§ 60]], [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, oder durch das Flurbereinigungsgericht, [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG, geändert werden. Änderungen werden in einem Nachtrag festgehalten. Sie können dann angefochten werden, wenn sie im behördlichen Verfahren erfolgen und nicht bestandskräftig sind, etwa, wenn eine planändernde Widerspruchsentscheidung nicht durch einen Widerspruchsbescheid, sondern in der Form eines Nachtrags zum Flurbereinigungsplan erfolgt (vgl. dazu Schoof, in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl.&nbsp;1997, §&nbsp;141 Rn.&nbsp;25). Vollzieht der Nachtrag aber, wie im hier zugrundeliegenden Fall, nur eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach, wirkt er dem Kläger des Vorprozesses gegenüber nur deklaratorisch und hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, der angefochten werden könnte (vgl. Beschluss vom 18.&nbsp;November&nbsp;1969 - BVerwG 4 B 225.68 - RdL 1970, 305  <= [[FlurbG:§ 15/5|RzF - 5 - zu § 15 FlurbG]]>). Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern nur noch einmal das den Plan ändernde Urteil erklärt. Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrages ergeben sich hier unmittelbar aus der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Zumindest hat das Flurbereinigungsgericht in Auslegung der behördlichen Willenserklärung, die in dem angefochtenen Nachtrag zu sehen ist, Gegenteiliges nicht festgestellt. Wollte man den Nachtrag entgegen dem erkennbaren Willen der Flurbereinigungsbehörde als selbstständig anfechtbaren Akt mit der Folge einer erneuten inhaltlichen Überprüfbarkeit begreifen, würde damit die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach §&nbsp;153 VwGO i.V.m. §§&nbsp;578&nbsp;ff. ZPO durchbrochen.
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Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

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