K (Textersetzung - „<“ durch „ <“) |
K (Textersetzung - „>“ durch „>“) |
||
Zeile 45: | Zeile 45: | ||
Dem Wortlaut von [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG lässt sich entnehmen, dass das bloße Berührtsein eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung erfordern. Dem (vorzeitig) ausgeführten Flurbereinigungsplan, der in seinem Regelungsbereich die Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer neu gestaltet, wurde dadurch, dass im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Modifizierungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sind, vom Gesetzgeber ein erhöhtes Maß an Änderungsfestigkeit zuerkannt. Dementsprechend wird allgemein davon ausgegangen, dass [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrekturen in Betracht kommen, die unumgänglich erscheinen. Aus der dritten Alternative der Tatbestandsvoraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, nämlich dem Bekanntwerden einer rechtskräftigen, die Plangestaltung berührenden gerichtlichen Entscheidung, wird in Bezug auf das notwendige Gewicht des öffentlichen Interesses ersichtlich, wie intensiv das Korrekturerfordernis sein muss, um einem gerichtlichen Verpflichtungsausspruch gleichgesetzt zu werden. Hieraus folgt, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen eine Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn die in [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine solche Plankorrektur erfordern, sie also unumgänglich notwendig erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Ob den betroffenen Allgemeininteressen ein derartiges Gewicht zukommt, kann nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Vorschrift entschieden werden und hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.10.2009 - 13 A 08.1678 -, RdL 2010, 188, 190 <= [[FlurbG:§ 64/33|RzF - 33 - zu § 64 FlurbG]] | Dem Wortlaut von [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG lässt sich entnehmen, dass das bloße Berührtsein eines öffentlichen Interesses allein nicht genügt. Vielmehr muss dieses die Planänderung erfordern. Dem (vorzeitig) ausgeführten Flurbereinigungsplan, der in seinem Regelungsbereich die Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer neu gestaltet, wurde dadurch, dass im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Modifizierungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sind, vom Gesetzgeber ein erhöhtes Maß an Änderungsfestigkeit zuerkannt. Dementsprechend wird allgemein davon ausgegangen, dass [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG eng auszulegen ist und nur die Plankorrekturen in Betracht kommen, die unumgänglich erscheinen. Aus der dritten Alternative der Tatbestandsvoraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, nämlich dem Bekanntwerden einer rechtskräftigen, die Plangestaltung berührenden gerichtlichen Entscheidung, wird in Bezug auf das notwendige Gewicht des öffentlichen Interesses ersichtlich, wie intensiv das Korrekturerfordernis sein muss, um einem gerichtlichen Verpflichtungsausspruch gleichgesetzt zu werden. Hieraus folgt, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen eine Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn die in [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine solche Plankorrektur erfordern, sie also unumgänglich notwendig erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Ob den betroffenen Allgemeininteressen ein derartiges Gewicht zukommt, kann nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Vorschrift entschieden werden und hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.10.2009 - 13 A 08.1678 -, RdL 2010, 188, 190 <= [[FlurbG:§ 64/33|RzF - 33 - zu § 64 FlurbG]]>, unter Bezugnahme und in Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 16.09.1975 - V C 44.75 -, E 49, 176, 183 <= [[FlurbG:§ 149 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG]]>, und v. 10.11.1993 - 11 C 21.92 -, RdL 1994, 35, 36 <= [[FlurbG:§ 13 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG]]>). Die Vorschrift des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG will also Änderungen des rechtlich realisierten Flurbereinigungsplans zur Sicherung seiner Bestandskraft und damit des Rechtsfriedens auf unvermeidliche Ausnahmen beschränken (vgl. Schwantag in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 8. Aufl., § 64 Rdnr. 1). Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, also eine Abwägung der für die Planänderung sprechenden Belange - hier etwa die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - und des dagegen streitenden Interesses des Beteiligten, in dessen Besitzstand eingegriffen wird, von der Bestandskraft des Flurbereinigungsplans ausgehen zu können (vgl. Mayr, Nachträgliche Änderungen des Flurbereinigungsplans nach [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG, Agrarrecht 2001, 201, 202). | ||
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:17 von Administrator (LS)