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Entscheidungsgründe<br />...<br />Auch das erforderliche Widerspruchsverfahren (vgl. [[FlurbG#141|§ 141]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG) war ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn das vorab per Telefax übermittelte Widerspruchsschreiben vom 21.06.2012 war noch am gleichen Tage und damit fristgerecht (vgl. § 70 VwGO) bei der unteren Flurbereinigungsbehörde eingegangen (vgl. AS 221/223 der Senatsakten). Aufgrund der ebenfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - 5 C 46.81 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG Nr. 4 zum Flurbereinigungsbeschluss | Entscheidungsgründe<br />...<br />Auch das erforderliche Widerspruchsverfahren (vgl. [[FlurbG#141|§ 141]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG) war ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn das vorab per Telefax übermittelte Widerspruchsschreiben vom 21.06.2012 war noch am gleichen Tage und damit fristgerecht (vgl. § 70 VwGO) bei der unteren Flurbereinigungsbehörde eingegangen (vgl. AS 221/223 der Senatsakten). Aufgrund der ebenfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - 5 C 46.81 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG Nr. 4 zum Flurbereinigungsbeschluss <= [[FlurbG:§ 6 Abs. 2/3|RzF - 3 - zu § 6 Abs. 2 FlurbG]]>) bekanntzumachenden Bodenwertkarte (vgl. [[FlurbG#110|§ 110]] FlurbG, § 1 Abs. 4 DVO GemO entspr.; BVerwG, Beschl. v. 28.12.1959 - 1 CB 170.59 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG Nr. 2 <= [[FlurbG:§ 4/2|RzF - 2 - zu § 4 FlurbG]]>; Beschl. v. 27.05.1986 - 5 B 57.84 = [[FlurbG:§ 4/29|RzF - 29 - zu § 4 FlurbG]]) hatte die Widerspruchsfrist gemäß [[FlurbG#115|§ 115]] Abs. 1 FlurbG erst mit dem ersten Tag von deren Bekanntmachung ("Auslegung ab 21.05.2012") zu laufen begonnen. Da dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.2007 - 9 B 13.07 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#6|§ 6]] FlurbG Nr. 3 <= [[FlurbG:§ 139 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 139 Abs. 2 FlurbG]]>), endete die Widerspruchsfrist erst mit Ablauf des 21.06.2012. | ||
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Um die Teilnehmer - eingeschränkt durch die im vorliegenden Unternehmensverfahren anwendbaren Sondervorschriften des [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 u. 5 FlurbG - mit Land von gleichem Wert - nicht von gleicher Fläche - abfinden zu können (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] ff. FlurbG der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, auch [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 Satz 1 FlurbG). Hierbei ist das tatsächliche Wertverhältnis der Grundstücke für den Zeitpunkt festzustellen, in dem die Bewertung nach [[FlurbG#32|§ 32]] FlurbG durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1996 - 11 B 33.96 -, juris), nicht dagegen für den nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG für die Wertgleichheit maßgebenden und hier noch ausstehenden Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung. Insofern kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht an. Spätere, nach der Wertermittlung eingetretene Änderungen des Wertverhältnisses wären von den Flurbereinigungsbehörden im Zusammenhang mit der - derzeit jedoch noch nicht anstehenden - Ermittlung des Abfindungsanspruchs im Wege einer Nachbewertung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1979 - V B 72.77, V B 76.77 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#60|§ 60]] FlurbG Nr. 3 | Um die Teilnehmer - eingeschränkt durch die im vorliegenden Unternehmensverfahren anwendbaren Sondervorschriften des [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 u. 5 FlurbG - mit Land von gleichem Wert - nicht von gleicher Fläche - abfinden zu können (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG), ist nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] ff. FlurbG der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, auch [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 Satz 1 FlurbG). Hierbei ist das tatsächliche Wertverhältnis der Grundstücke für den Zeitpunkt festzustellen, in dem die Bewertung nach [[FlurbG#32|§ 32]] FlurbG durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1996 - 11 B 33.96 -, juris), nicht dagegen für den nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 3 FlurbG für die Wertgleichheit maßgebenden und hier noch ausstehenden Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung. Insofern kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht an. Spätere, nach der Wertermittlung eingetretene Änderungen des Wertverhältnisses wären von den Flurbereinigungsbehörden im Zusammenhang mit der - derzeit jedoch noch nicht anstehenden - Ermittlung des Abfindungsanspruchs im Wege einer Nachbewertung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1979 - V B 72.77, V B 76.77 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#60|§ 60]] FlurbG Nr. 3 <= [[FlurbG:§ 32/10|RzF - 10 - zu § 32 FlurbG]]>; SächsOVG, Urt. v. 27.07.2006 - 7 D 27/04.F -, Rdl 2007, 157; OVG Brbg. Urt. v. 08.04.2004 - 8 D 68/01.G -, Rdl 2007, 358). | ||
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Die vom Kläger aus der allgemeinen wirtschaftlichen, lokalen und regionalen Entwicklung für XXXXXX abgeleiteten Entwicklungsperspektiven rechtfertigten keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass diese dem Erläuterungsbericht zufolge vom Gemeindeverwaltungsverband durchaus gesehen und berücksichtigt wurden und es auf davon abweichende subjektive Erwartungen oder allgemeine Vermutungen nicht ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.1998 - 7 S 1316/96 -, Rdl 1999, 127; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB Bd. VI | Die vom Kläger aus der allgemeinen wirtschaftlichen, lokalen und regionalen Entwicklung für XXXXXX abgeleiteten Entwicklungsperspektiven rechtfertigten keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass diese dem Erläuterungsbericht zufolge vom Gemeindeverwaltungsverband durchaus gesehen und berücksichtigt wurden und es auf davon abweichende subjektive Erwartungen oder allgemeine Vermutungen nicht ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.1998 - 7 S 1316/96 -, Rdl 1999, 127; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB Bd. VI <1. Feb. 2017>, § 5 lmmoWertV Rn. 53), sprachen sie allenfalls für die Ausweisung weiterer Bauflächen überhaupt. Objektive, konkret auf das Einlagegrundstück bezogene Umstände, die entgegen den in den Fortschreibungen des Flächennutzungsplanes zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des Gemeindeverwaltungsverbands zwangsläufig auf diesen Bereich hinzielten, lagen demgegenüber nicht vor. Im Übrigen wäre vor dem Hintergrund der hier vorliegenden, gegenteiligen Bauleitplanung auch dann nicht mit hinreichender Sicherheit von einer entsprechenden baulichen Entwicklung auszugehen gewesen. Denn einer solchen, die aus guten Gründen auch gegen einen etwaigen Trend gerichtet sein kann, kann ungeachtet dessen, dass sie auch wieder geändert werden kann, nicht die ihr zukommende Steuerungsfunktion abgesprochen werden (vgl. Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, a.a.O., § 5 lmmoWertV Rn. 160). Dass planerische Festsetzungen auf Markt- und Erwerbschancen Einfluss nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87), liegt schließlich in der Natur der Sache. | ||
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Doch selbst dann, wenn aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in § 4 Abs. 3 lmmoWertV auch eine bloße "Erwartung der Bauerwartung" (vgl. Kähne, Landwirtschaftliche Taxationslehre 4. A. 2007, S. 150 m.N.; Sprengnetter, Immobilienbewertung, Bände 5 - 16, | Doch selbst dann, wenn aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in § 4 Abs. 3 lmmoWertV auch eine bloße "Erwartung der Bauerwartung" (vgl. Kähne, Landwirtschaftliche Taxationslehre 4. A. 2007, S. 150 m.N.; Sprengnetter, Immobilienbewertung, Bände 5 - 16, <April 2016> Kap. 1.3) ungeachtet dessen zu berücksichtigen sein sollte , dass die besonderen Entwicklungsstufen werdenden Baulands in § 5 lmmoWertV abschließend geregelt sind und § 4 Abs. 3 Nr. 1 lmmoWertV lediglich eine bereits absehbare (und nach § 2 Satz 2 lmmoWertV nur aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende) anderweitige Nutzung berücksichtigt wissen will, fehlte es jedenfalls an konkreten, auf das Einlagegrundstück bezogenen Tatsachen, die für eine solche "Erwartung der Bauerwartung" hätten sprechen können. Denn die Voraussetzungen für ein so verstandenes begünstigtes Agrarland i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV 1988 lagen nicht vor. | ||
Nach der noch unter der Geltung der Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBI. 1 S. 2209) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 4.2.1991 5 B 91.90 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#28|§ 28]] FlurbG Nr. 7 | Nach der noch unter der Geltung der Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBI. 1 S. 2209) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 4.2.1991 5 B 91.90 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#28|§ 28]] FlurbG Nr. 7 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/42|RzF - 42 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschl. v. 29.5.1991 5 B 27.91 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#28|§ 28]] FlurbG Nr. 8; Urt. v. 16.12.1992 - 11 C 3.92 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72) war eine Abweichung von dem landwirtschaftlichen Nutzungswert ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) geboten, wenn ein Grundstück Eigenschaften besaß, die im Nutzungswert nicht zum Ausdruck kamen. Dabei mussten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Fläche musste land- oder forstwirtschaftlich genutzt oder nutzbar sein, wobei sie sich durch besondere Eigenschaften auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzungen eignen musste. Ferner musste im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine Nachfrage bestehen, die auf die außerlandwirtschaftlichen oder außerforstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten gerichtet war und es durfte auf absehbare Zeit noch keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorstehen. Dabei handelte es sich vor allem um land- oder forstwirtschaftliche Flächen, die sich insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für eine Nutzung zu Erholungs- bzw. Freizeitzwecken eigneten (vgl. Senatsurt. v. 11.05.1995 - 7 S 2194/94 -, RdL 1996, 127). | ||
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Allein der Umstand, dass für das landwirtschaftlich genutzte Einlagegrundstück wegen seiner Nähe zur Ortslage bei einem Verkauf möglicherweise ein höherer Verkaufspreis erzielbar gewesen sein mag, rechtfertigte es demgegenüber noch nicht, den Wert entgegen [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Denn die Entfernung von der Ortslage als solche ist bei der Ermittlung des Werts nur landwirtschaftlich genutzter Grundstücke gerade nicht zu berücksichtigen ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG; hierzu FlurbG Koblenz, Urt. v. 15.12.2004 - 9 C 11309/04.OVG -, Rdl 2005 , 150 | Allein der Umstand, dass für das landwirtschaftlich genutzte Einlagegrundstück wegen seiner Nähe zur Ortslage bei einem Verkauf möglicherweise ein höherer Verkaufspreis erzielbar gewesen sein mag, rechtfertigte es demgegenüber noch nicht, den Wert entgegen [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Denn die Entfernung von der Ortslage als solche ist bei der Ermittlung des Werts nur landwirtschaftlich genutzter Grundstücke gerade nicht zu berücksichtigen ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG; hierzu FlurbG Koblenz, Urt. v. 15.12.2004 - 9 C 11309/04.OVG -, Rdl 2005 , 150 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; FlurbG Greifswald, Urt. v. 28.01 .2009 - 9 K 25/05 -, = [[FlurbG:§ 27/17|RzF - 17 - zu § 27 FlurbG]]), sondern kann erst im Rahmen der Gestaltung der Abfindung Bedeutung erlangen (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG: "soll ... entsprechen"). | ||
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Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr
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