FlurbG:§ 140/30: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
K (Textersetzung - „>“ durch „>“)
K (Textersetzung - „<“ durch „ <“)
Zeile 31: Zeile 31:




b) Die Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung nach §&nbsp;58 Abs.&nbsp;1 VwGO auf den Vertretungszwang hinweisen muss, ist zumindest für die Nichtzulassungsbeschwerde verneint worden (vgl. BVerwGE 98, 126 &lt;127>; Beschluss vom 27.&nbsp;August&nbsp;1997&nbsp;- BVerwG 1&nbsp;B&nbsp;145.97&nbsp;- Buchholz 310 §&nbsp;58 VwGO Nr.&nbsp;67). Wenn aber -&nbsp;wie hier&nbsp;- ein derartiger Hinweis erfolgt, darf er für den Betroffenen nicht irreführend sein. Die Aussage, dass sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten lassen muss, ist zwar an sich zutreffend. Sie ist aber in Flurbereinigungssachen unvollständig und wirkt deswegen irritierend; denn sie erweckt den Eindruck, dass der Anwaltszwang erst im Anschluss an den Nichtabhilfebeschluss einsetzt, wenn die Beschwerde an des Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wird. Vorher befindet der Beschwerdeführer sich nicht "vor dem Bundesverwaltungsgericht", sondern vor dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs, für den im übrigen kein Anwaltzwang gilt.
b) Die Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung nach §&nbsp;58 Abs.&nbsp;1 VwGO auf den Vertretungszwang hinweisen muss, ist zumindest für die Nichtzulassungsbeschwerde verneint worden (vgl. BVerwGE 98, 126 <127>; Beschluss vom 27.&nbsp;August&nbsp;1997&nbsp;- BVerwG 1&nbsp;B&nbsp;145.97&nbsp;- Buchholz 310 §&nbsp;58 VwGO Nr.&nbsp;67). Wenn aber -&nbsp;wie hier&nbsp;- ein derartiger Hinweis erfolgt, darf er für den Betroffenen nicht irreführend sein. Die Aussage, dass sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten lassen muss, ist zwar an sich zutreffend. Sie ist aber in Flurbereinigungssachen unvollständig und wirkt deswegen irritierend; denn sie erweckt den Eindruck, dass der Anwaltszwang erst im Anschluss an den Nichtabhilfebeschluss einsetzt, wenn die Beschwerde an des Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wird. Vorher befindet der Beschwerdeführer sich nicht "vor dem Bundesverwaltungsgericht", sondern vor dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs, für den im übrigen kein Anwaltzwang gilt.


3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Von der Beschwerde wird die Frage,
3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Von der Beschwerde wird die Frage,
Zeile 41: Zeile 41:
Die Sachenrechtsbereinigung ist ebenso wie das Bodenordnungsverfahren ein Regelungsinstrument zur Bereinigung der sachenrechtlichen Konflikte, die infolge der Trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum in der DDR aufgetreten sind (vgl. §&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 SachenRBerG). Ein wesentlicher Unterschied zum Bodenordnungsverfahren besteht darin, dass die Sachenrechtsbereinigung nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Zuweisungsverfahrens erfolgt. Statt dessen wird dem Nutzer (vgl. §&nbsp;9 SachenRBerG) ein Wahlrecht auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks eingeräumt (vgl. §&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 SachenRBerG). Die damit begründeten Ansprüche hat der Nutzer vorab in einem notariellen Vermittlungsverfahren (vgl. §§&nbsp;87&nbsp;ff. SachenRBerG) zu verfolgen, das in ein Klageverfahren mündet, wenn die Vermittlung erfolglos bleibt (vgl. §§&nbsp;103&nbsp;ff. SachenRBerG).
Die Sachenrechtsbereinigung ist ebenso wie das Bodenordnungsverfahren ein Regelungsinstrument zur Bereinigung der sachenrechtlichen Konflikte, die infolge der Trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum in der DDR aufgetreten sind (vgl. §&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 SachenRBerG). Ein wesentlicher Unterschied zum Bodenordnungsverfahren besteht darin, dass die Sachenrechtsbereinigung nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Zuweisungsverfahrens erfolgt. Statt dessen wird dem Nutzer (vgl. §&nbsp;9 SachenRBerG) ein Wahlrecht auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks eingeräumt (vgl. §&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 SachenRBerG). Die damit begründeten Ansprüche hat der Nutzer vorab in einem notariellen Vermittlungsverfahren (vgl. §§&nbsp;87&nbsp;ff. SachenRBerG) zu verfolgen, das in ein Klageverfahren mündet, wenn die Vermittlung erfolglos bleibt (vgl. §§&nbsp;103&nbsp;ff. SachenRBerG).


Das Verhältnis der Sachenrechtsbereinigung zum Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG regeln §&nbsp;28 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, §&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4, §&nbsp;95 und §&nbsp;104 SachenRBerG. Den genannten Vorschriften ist ein Vorrang des Bodenordnungsverfahrens vor der Sachenrechtsbereinigung zu entnehmen. Dies gilt nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Bodenordnungsverfahren angeordnet worden ist (vgl. §&nbsp;28 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 SachenRBerG). Vielmehr ist bereits der Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ein Verfahrenshindernis für die weitere Verfolgung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Er führt zur Einstellung des notariellen Vermittlungsverfahrens (vgl. §&nbsp;95 SachenRBerG), was zur Folge hat, dass eine Sachurteilsvoraussetzung für die klageweise Geltendmachung der Ansprüche fehlt (vgl. §&nbsp;104 SachenRBerG). Ein Erfordernis, dass der oder die Antragsteller landwirtschaftlich tätig sein müssen, kennt das Gesetz nicht. Die von [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ermöglichte Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum ist weder auf landwirtschaftliche Flächen beschränkt noch ausschließlich auf eine Rückkehr zu landwirtschaftlicher Nutzung gerichtet (vgl. BVerwGE 105, 128 &lt;133>; 107, 177 &lt;181>).
Das Verhältnis der Sachenrechtsbereinigung zum Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG regeln §&nbsp;28 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, §&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4, §&nbsp;95 und §&nbsp;104 SachenRBerG. Den genannten Vorschriften ist ein Vorrang des Bodenordnungsverfahrens vor der Sachenrechtsbereinigung zu entnehmen. Dies gilt nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Bodenordnungsverfahren angeordnet worden ist (vgl. §&nbsp;28 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 SachenRBerG). Vielmehr ist bereits der Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ein Verfahrenshindernis für die weitere Verfolgung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Er führt zur Einstellung des notariellen Vermittlungsverfahrens (vgl. §&nbsp;95 SachenRBerG), was zur Folge hat, dass eine Sachurteilsvoraussetzung für die klageweise Geltendmachung der Ansprüche fehlt (vgl. §&nbsp;104 SachenRBerG). Ein Erfordernis, dass der oder die Antragsteller landwirtschaftlich tätig sein müssen, kennt das Gesetz nicht. Die von [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ermöglichte Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum ist weder auf landwirtschaftliche Flächen beschränkt noch ausschließlich auf eine Rückkehr zu landwirtschaftlicher Nutzung gerichtet (vgl. BVerwGE 105, 128 <133>; 107, 177 <181>).
}}
}}
{{RzF/Anmerkung
{{RzF/Anmerkung

Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten