FlurbG:§ 40/27: Unterschied zwischen den Versionen

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Die zwangsweise Belastung von Grundstückseigentum mit einer Dienstbarkeit ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, der nur verhältnismäßig erfolgen darf (vgl. für Inhalts- und Schrankenbestimmungen: BVerfG, Beschluss vom 9.&nbsp;Januar&nbsp;1991, BVerfGE 83, 201 [212]). Ob die von [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG erlaubte Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse darüber hinaus noch den besonderen Anforderungen an die Enteignung genügen muss, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Annahme einer Enteignung könnte sprechen, dass dieser Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen nicht privatnützig, das heißt im wechselseitigen privaten Interesse der Gemeinschaft der Flurbereinigungsteilnehmer geschieht, sondern zu einem von der Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer abgelösten öffentlichen Zweck, mithin fremdnützig, erfolgt (vgl. zum Begriff der Enteignung: BVerfG, Beschluss vom 22.&nbsp;Mai&nbsp;2001 – Bau-landumlegung –, BVerfGE 104, 1 [9 f]). Die Landbereitstellung für öffentliche Anlagen nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG – im Unterschied zum ebenfalls fremdnützigen Eigentumszugriff im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987, BVerfGE 74, 264 – Boxberg – &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) – nicht als Enteignung zu werten (so: Schwantag/Wingerter, a.a.O., §&nbsp;40 Rn.&nbsp;8), könnte mit der Einbettung der Maßnahme in ein allgemeines Flurbereinigungsverfahren und mit deren Beschränkung auf einen „verhältnismäßig geringen Umfang“ begründet werden. Aber auch bei der Einordnung dieses Eigentumszugriffs als Teil einer insgesamt und einheitlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu wertenden Maßnahme dürfte ihre Fremdnützigkeit bei deren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. ähnlich: BVerfG, Beschluss vom 9.&nbsp;Januar&nbsp;1991, BVerfGE 83, 201 [213]).
Die zwangsweise Belastung von Grundstückseigentum mit einer Dienstbarkeit ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, der nur verhältnismäßig erfolgen darf (vgl. für Inhalts- und Schrankenbestimmungen: BVerfG, Beschluss vom 9.&nbsp;Januar&nbsp;1991, BVerfGE 83, 201 [212]). Ob die von [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG erlaubte Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse darüber hinaus noch den besonderen Anforderungen an die Enteignung genügen muss, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Annahme einer Enteignung könnte sprechen, dass dieser Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen nicht privatnützig, das heißt im wechselseitigen privaten Interesse der Gemeinschaft der Flurbereinigungsteilnehmer geschieht, sondern zu einem von der Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer abgelösten öffentlichen Zweck, mithin fremdnützig, erfolgt (vgl. zum Begriff der Enteignung: BVerfG, Beschluss vom 22.&nbsp;Mai&nbsp;2001 – Bau-landumlegung –, BVerfGE 104, 1 [9 f]). Die Landbereitstellung für öffentliche Anlagen nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG – im Unterschied zum ebenfalls fremdnützigen Eigentumszugriff im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987, BVerfGE 74, 264 – Boxberg – <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) – nicht als Enteignung zu werten (so: Schwantag/Wingerter, a.a.O., §&nbsp;40 Rn.&nbsp;8), könnte mit der Einbettung der Maßnahme in ein allgemeines Flurbereinigungsverfahren und mit deren Beschränkung auf einen „verhältnismäßig geringen Umfang“ begründet werden. Aber auch bei der Einordnung dieses Eigentumszugriffs als Teil einer insgesamt und einheitlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu wertenden Maßnahme dürfte ihre Fremdnützigkeit bei deren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. ähnlich: BVerfG, Beschluss vom 9.&nbsp;Januar&nbsp;1991, BVerfGE 83, 201 [213]).





Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

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