FlurbG:§ 119/7: Unterschied zwischen den Versionen

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12{{Tab}}Anders als vom Amtsgericht angenommen, ist das Verfahren der Vertreterbestellung gem. [[FlurbG#119|§ 119]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG nicht subsidiär gegenüber dem Verfahren zur Bestellung eines Nachlasspflegers gem. §&nbsp;1960 BGB. Eine Nachlasspflegschaft gem. §&nbsp;1960 BGB kann vom Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden, wenn ein Sicherungsanlass und ein Sicherungsbedürfnis besteht. Maßgeblich ist insofern das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, BGB §&nbsp;1960 Rn.&nbsp;13, beck-online). Dieses ist gegeben, wenn der Bestand des Nachlasses ohne ein Eingreifen des Nachlassgerichts gefährdet wäre (OLG Düsseldorf Beschl. v. 23.12.2015 - 3 Wx 127/14, BeckRS 2016, 2638, beck-online). Demgegenüber dient die Vertreterbestellung gem. [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG dem Interesse der öffentlichen Hand und der übrigen gem. [[FlurbG#10|§ 10]] FlurbG am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten an der zügigen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 31.&nbsp;Mai&nbsp;1974, V ZR 14/3 zu der wortgleichen Vorschrift des §&nbsp;149 BauGB i.d.F. vom 18.&nbsp;August&nbsp;1976). Bei der Entscheidung gem. [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG handelt es sich zudem - anders als bei der Maßnahme nach §&nbsp;1960 BGB - nicht um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Die Flurbereinigungsbehörde hat vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des [[FlurbG#119|§ 119]] Abs.&nbsp;1 FlurbG einen Anspruch auf die Bestellung des Vertreters durch das Betreuungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.&nbsp;Mai&nbsp;2015 - 9 C 12/14 -, juris, Rn.&nbsp;14 &lt;=&nbsp;[[LwAnpG:§ 57/8|RzF - 8 - zu § 57 LwAnpG]]> zur vergleichbaren Vorschrift des Art.&nbsp;233 §&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 S. 1 EGBGB).
12{{Tab}}Anders als vom Amtsgericht angenommen, ist das Verfahren der Vertreterbestellung gem. [[FlurbG#119|§ 119]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG nicht subsidiär gegenüber dem Verfahren zur Bestellung eines Nachlasspflegers gem. §&nbsp;1960 BGB. Eine Nachlasspflegschaft gem. §&nbsp;1960 BGB kann vom Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden, wenn ein Sicherungsanlass und ein Sicherungsbedürfnis besteht. Maßgeblich ist insofern das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, BGB §&nbsp;1960 Rn.&nbsp;13, beck-online). Dieses ist gegeben, wenn der Bestand des Nachlasses ohne ein Eingreifen des Nachlassgerichts gefährdet wäre (OLG Düsseldorf Beschl. v. 23.12.2015 - 3 Wx 127/14, BeckRS 2016, 2638, beck-online). Demgegenüber dient die Vertreterbestellung gem. [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG dem Interesse der öffentlichen Hand und der übrigen gem. [[FlurbG#10|§ 10]] FlurbG am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten an der zügigen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 31.&nbsp;Mai&nbsp;1974, V ZR 14/3 zu der wortgleichen Vorschrift des §&nbsp;149 BauGB i.d.F. vom 18.&nbsp;August&nbsp;1976). Bei der Entscheidung gem. [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG handelt es sich zudem - anders als bei der Maßnahme nach §&nbsp;1960 BGB - nicht um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Die Flurbereinigungsbehörde hat vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des [[FlurbG#119|§ 119]] Abs.&nbsp;1 FlurbG einen Anspruch auf die Bestellung des Vertreters durch das Betreuungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.&nbsp;Mai&nbsp;2015 - 9 C 12/14 -, juris, Rn.&nbsp;14 <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 57/8|RzF - 8 - zu § 57 LwAnpG]]> zur vergleichbaren Vorschrift des Art.&nbsp;233 §&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 S. 1 EGBGB).





Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

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