FlurbG:§ 44 Abs. 1/130: Unterschied zwischen den Versionen

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9{{Tab}}Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn.&nbsp;14 m.w.N.  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Seine Einhaltung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG a.a.O. Rn.&nbsp;25  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2 Halbs. 1 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen. Danach tritt neben die volle gerichtliche Überprüfung der Beachtung des Gebots wertgleicher Abfindung eine Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese beschränkt sich jedoch wegen der spezifischen Verknüpfung der planerischen Abwägung nach §&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 Halbs. 1 FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestands betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Die Abwägungskontrolle richtet sich deshalb darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungstendenzen, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn.&nbsp;17, 25, 29 f.  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
9{{Tab}}Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn.&nbsp;14 m.w.N.  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Seine Einhaltung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG a.a.O. Rn.&nbsp;25  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2 Halbs. 1 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen. Danach tritt neben die volle gerichtliche Überprüfung der Beachtung des Gebots wertgleicher Abfindung eine Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese beschränkt sich jedoch wegen der spezifischen Verknüpfung der planerischen Abwägung nach §&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 Halbs. 1 FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestands betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Die Abwägungskontrolle richtet sich deshalb darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungstendenzen, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn.&nbsp;17, 25, 29 f.  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>).




10{{Tab}}Anhand dieser Rechtsprechung ist die vom Kläger aufgeworfene Frage ohne Weiteres zu beantworten. Eine Abwägungskontrolle auf der Grundlage von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2 Halbs. 1 FlurbG findet nur bei konkretisierten betrieblichen Entwicklungstendenzen statt, die sich einem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen. Geht es wie hier nur um die Sicherung der bestehenden betrieblichen Möglichkeiten, so erfolgt keine Abwägungskontrolle, in deren Rahmen sich die Berücksichtigung der Interessen von Teilnehmern ohne eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als abwägungsfehlerhaft erweisen könnte. Die Belange des Landwirtschaftsbetriebs werden in einem solchen Fall bereits durch das Gebot wertgleicher Abfindung gewährleistet. Kein Teilnehmer hat dabei Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder bestimmter Grundstücke (BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn.&nbsp;27 m.w.N.  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
10{{Tab}}Anhand dieser Rechtsprechung ist die vom Kläger aufgeworfene Frage ohne Weiteres zu beantworten. Eine Abwägungskontrolle auf der Grundlage von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2 Halbs. 1 FlurbG findet nur bei konkretisierten betrieblichen Entwicklungstendenzen statt, die sich einem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen. Geht es wie hier nur um die Sicherung der bestehenden betrieblichen Möglichkeiten, so erfolgt keine Abwägungskontrolle, in deren Rahmen sich die Berücksichtigung der Interessen von Teilnehmern ohne eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als abwägungsfehlerhaft erweisen könnte. Die Belange des Landwirtschaftsbetriebs werden in einem solchen Fall bereits durch das Gebot wertgleicher Abfindung gewährleistet. Kein Teilnehmer hat dabei Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder bestimmter Grundstücke (BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn.&nbsp;27 m.w.N.  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>).




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17{{Tab}}bb) Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VwGO dadurch, dass das Flurbereinigungsgericht davon abgesehen hat, durch Einvernahme der in der Klagebegründung benannten Zeugen zu klären, ob sich die wirtschaftliche Situation des Klägers nach der vorläufigen Besitzeinweisung bezüglich der Pensionspferdehaltung durch die Kündigung von Einstellverträgen verschlechtert hat, ist nicht den Anforderungen von §&nbsp;133 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 VwGO entsprechend dargelegt. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, warum sich dem Flurbereinigungsgericht mangels eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung die Erforderlichkeit einer Zeugeneinvernahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.&nbsp;August&nbsp;1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 §&nbsp;133  <n.F.&gt; VwGO Nr.&nbsp;26 S. 14 f.). Die Entscheidungserheblichkeit der Entwicklung der Pensionspferdehaltung nach der vorläufigen Besitzeinweisung war nicht ohne Weiteres ersichtlich. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FlurbG ist der Zeitpunkt, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.&nbsp;Dezember&nbsp;2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG Nr.&nbsp;15 Rn.&nbsp;15). Die Tatsachen, über die das Gericht nach Ansicht des Klägers hätte Beweis erheben müssen, konnten aber nach dessen eigenem Vortrag erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein. Davon abgesehen hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, dass der Kläger weitere hofnahe Flächen als Pferdeweide nutzen könnte, aber tatsächlich nicht nutzt; damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
17{{Tab}}bb) Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VwGO dadurch, dass das Flurbereinigungsgericht davon abgesehen hat, durch Einvernahme der in der Klagebegründung benannten Zeugen zu klären, ob sich die wirtschaftliche Situation des Klägers nach der vorläufigen Besitzeinweisung bezüglich der Pensionspferdehaltung durch die Kündigung von Einstellverträgen verschlechtert hat, ist nicht den Anforderungen von §&nbsp;133 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 VwGO entsprechend dargelegt. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, warum sich dem Flurbereinigungsgericht mangels eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung die Erforderlichkeit einer Zeugeneinvernahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.&nbsp;August&nbsp;1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 §&nbsp;133  <n.F.> VwGO Nr.&nbsp;26 S. 14 f.). Die Entscheidungserheblichkeit der Entwicklung der Pensionspferdehaltung nach der vorläufigen Besitzeinweisung war nicht ohne Weiteres ersichtlich. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FlurbG ist der Zeitpunkt, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.&nbsp;Dezember&nbsp;2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG Nr.&nbsp;15 Rn.&nbsp;15). Die Tatsachen, über die das Gericht nach Ansicht des Klägers hätte Beweis erheben müssen, konnten aber nach dessen eigenem Vortrag erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein. Davon abgesehen hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, dass der Kläger weitere hofnahe Flächen als Pferdeweide nutzen könnte, aber tatsächlich nicht nutzt; damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
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Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

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