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14{{Tab}} Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 BVerwG 11 C 3.92 Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N.). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (Urteil vom 24. Februar 1959 BVerwG 1 C 160.57 RdL 1959, 221 ). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den [[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrundezulegen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. Beschluss vom 27. November 1961 BVerwG 1 B 127.61 RdL 1962, 243 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/9|RzF - 9 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]] | 14{{Tab}} Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 BVerwG 11 C 3.92 Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N.). Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (Urteil vom 24. Februar 1959 BVerwG 1 C 160.57 RdL 1959, 221 ). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den [[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrundezulegen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. Beschluss vom 27. November 1961 BVerwG 1 B 127.61 RdL 1962, 243 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/9|RzF - 9 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]>; Urteil vom 14. Dezember 1978 BVerwG 5 C 16.76 BVerwGE 57, 192 <= [[FlurbG:§ 146 Nr. 2/7|RzF - 7 - zu § 146 Nr. 2 FlurbG]]>). Hierbei ist auch auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen (Beschluss vom 27. November 1961 a.a.O.; Urteile vom 15. Oktober 1974 BVerwG 5 C 30.72 - BVerwGE 47, 87 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/61|RzF - 61 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 16. Dezember 1992 a.a.O. S. 34). | ||
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18{{Tab}} aa) Das Flurbereinigungsgericht kann sich für seine Annahme, die gerichtliche Überprüfung der Abfindungsregelung umfasse neben der Gleichwertigkeitskontrolle auch eine Abwägungskontrolle, auf eine sowohl in der Rechtsprechung der Flurbereinigungsgerichte (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 1985 9 C 119/84 RdL 1986, 154 ; VGH München, Urteile vom 19. Juni 1986 13 A 83 A.337 [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/45|RzF - 45 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]], vom 17. April 1997 13 A 94.351 [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/101|RzF - 101 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]] und vom 26. März 2001 13 A 99.1316 [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/98|RzF - 98 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 4. April 1984 7 S 124/82 AgrarR 1985, 121 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/73|RzF - 73 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]] | 18{{Tab}} aa) Das Flurbereinigungsgericht kann sich für seine Annahme, die gerichtliche Überprüfung der Abfindungsregelung umfasse neben der Gleichwertigkeitskontrolle auch eine Abwägungskontrolle, auf eine sowohl in der Rechtsprechung der Flurbereinigungsgerichte (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 1985 9 C 119/84 RdL 1986, 154 ; VGH München, Urteile vom 19. Juni 1986 13 A 83 A.337 [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/45|RzF - 45 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]], vom 17. April 1997 13 A 94.351 [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/101|RzF - 101 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]] und vom 26. März 2001 13 A 99.1316 [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/98|RzF - 98 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 4. April 1984 7 S 124/82 AgrarR 1985, 121 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/73|RzF - 73 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]>;) als auch im Schrifttum (vgl. Hoecht, RdL 1984, 29 ; Storost, RdL 2000, 281 ) vertretene Auffassung stützen. Zur Begründung wird auf den Planungscharakter der Abfindungsgestaltung verwiesen. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspreche es, dass die planerische Gestaltungsfreiheit durch das Gebot gebunden sei, die berührten Belange gegeneinander abzuwägen. Dieses Gebot, dem ein Abwägungsanspruch des Planbetroffenen korrespondiere, gelte aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verankerung allgemein. Sachliche Besonderheiten, die seine Anwendung im Flurbereinigungsrecht oder die entsprechende gerichtliche Kontrollbefugnis infrage stellen könnten, bestünden nicht (VGH München, Urteile vom 19. Juni 1986, 17. April 1997 und 26. März 2001, jeweils a.a.O.; Storost, a.a.O. S. 282). [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG habe das Abwägungsgebot in Ausnutzung der dem Gesetzgeber insoweit belassenen Spielräume lediglich dahingehend modifiziert, dass der Kreis der abwägungserheblichen Belange auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Teilnehmer reduziert sei (Storost, a.a.O. S. 282). | ||
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20{{Tab}} Zu einer erweiterten Kontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich unter dem Blickwinkel veranlasst gesehen, ob die Flurbereinigungsbehörde konkrete Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebs, die bei Wirksamwerden des Flurbereinigungsplans bereits voraussehbar waren, berücksichtigt habe (Beschlüsse vom 19. Mai 1981 BVerwG 5 CB 13.80 Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 39 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/66|RzF - 66 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]] | 20{{Tab}} Zu einer erweiterten Kontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich unter dem Blickwinkel veranlasst gesehen, ob die Flurbereinigungsbehörde konkrete Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebs, die bei Wirksamwerden des Flurbereinigungsplans bereits voraussehbar waren, berücksichtigt habe (Beschlüsse vom 19. Mai 1981 BVerwG 5 CB 13.80 Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr. 39 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/66|RzF - 66 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]>; und vom 6. November 1987 BVerwG 5 CB 40.85 juris Rn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gleichwertigkeitsprüfung also schon bisher um eine Kontrolle des behördlichen Gestaltungsermessens ergänzt worden. | ||
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23{{Tab}} [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG schränkt die Anforderungen an die behördliche Abwägung allerdings ein. Der Gesetzgeber ist in den einzelnen Fachmaterien innerhalb der durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen frei zu entscheiden, was er an Interessen für in beachtlicher Weise betroffen hält und deshalb bei der Entscheidung als abwägungserheblichen Belang beachtet wissen will (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 BVerwG 4 N 1.78 u.a. BVerwGE 59, 87 ). Von dieser Möglichkeit hat er bei Erlass des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG Gebrauch gemacht und die bei der Gestaltung der Abfindung zu berücksichtigenden Belange der Teilnehmer auf deren betriebswirtschaftliche Verhältnisse beschränkt. Persönliche Umstände oder individuelle Vorlieben des Betriebsinhabers zählen somit nicht zum Abwägungsmaterial (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1973 BVerwG 5 C 37.72 BVerwGE 44, 92 <= [[FlurbG:§ 45 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]] | 23{{Tab}} [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG schränkt die Anforderungen an die behördliche Abwägung allerdings ein. Der Gesetzgeber ist in den einzelnen Fachmaterien innerhalb der durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen frei zu entscheiden, was er an Interessen für in beachtlicher Weise betroffen hält und deshalb bei der Entscheidung als abwägungserheblichen Belang beachtet wissen will (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 BVerwG 4 N 1.78 u.a. BVerwGE 59, 87 ). Von dieser Möglichkeit hat er bei Erlass des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG Gebrauch gemacht und die bei der Gestaltung der Abfindung zu berücksichtigenden Belange der Teilnehmer auf deren betriebswirtschaftliche Verhältnisse beschränkt. Persönliche Umstände oder individuelle Vorlieben des Betriebsinhabers zählen somit nicht zum Abwägungsmaterial (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1973 BVerwG 5 C 37.72 BVerwGE 44, 92 <= [[FlurbG:§ 45 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschluss vom 20. März 1974 BVerwG 5 B 108.72 Buchholz 424.01 [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG Nr. 10 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/22|RzF - 22 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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26{{Tab}} Anders wäre nur zu entscheiden, wenn den die Gleichwertigkeit bestimmenden Faktoren nicht nur im Rahmen einer saldierenden Betrachtung Bedeutung für eine gleichwertige Gesamtabfindung zukäme, sondern ein darüber hinausgehender Eigenwert im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses einzelner Teilnehmer beizumessen wäre. Dies trifft jedoch grundsätzlich nicht zu. Lediglich den in [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG genannten Flächen und Anlagen wird nach der gesetzlichen Regelung ein gesonderter, subjektivrechtlicher Schutz zuteil; sie können nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und teilweise nur mit Zustimmung des Eigentümers verändert bzw. einem anderen Teilnehmer zugewiesen werden, was voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Nur mit Zustimmung des Teilnehmers ist zudem eine völlige Änderung der Struktur seines Betriebes zulässig (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 5 Satz 1 FlurbG). Die Rechtsprechung hat darüber hinaus der Baulandqualität eines Einlagegrundstücks ein besonderes Gewicht zuerkannt, dies allerdings nicht ergänzend, sondern im Rahmen der Prüfung des Gebots wertgleicher Abfindung berücksichtigt (vgl. Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 1.87 BVerwGE 88, 129 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/90|RzF - 90 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]] | 26{{Tab}} Anders wäre nur zu entscheiden, wenn den die Gleichwertigkeit bestimmenden Faktoren nicht nur im Rahmen einer saldierenden Betrachtung Bedeutung für eine gleichwertige Gesamtabfindung zukäme, sondern ein darüber hinausgehender Eigenwert im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses einzelner Teilnehmer beizumessen wäre. Dies trifft jedoch grundsätzlich nicht zu. Lediglich den in [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG genannten Flächen und Anlagen wird nach der gesetzlichen Regelung ein gesonderter, subjektivrechtlicher Schutz zuteil; sie können nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und teilweise nur mit Zustimmung des Eigentümers verändert bzw. einem anderen Teilnehmer zugewiesen werden, was voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Nur mit Zustimmung des Teilnehmers ist zudem eine völlige Änderung der Struktur seines Betriebes zulässig (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 5 Satz 1 FlurbG). Die Rechtsprechung hat darüber hinaus der Baulandqualität eines Einlagegrundstücks ein besonderes Gewicht zuerkannt, dies allerdings nicht ergänzend, sondern im Rahmen der Prüfung des Gebots wertgleicher Abfindung berücksichtigt (vgl. Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 1.87 BVerwGE 88, 129 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/90|RzF - 90 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]>). Diese Ausnahmen lassen den Gegenschluss zu, dass wertbildende Faktoren der Einlage im Übrigen keinen über die Gewährleistung einer gleichwertigen Gesamtabfindung hinausgehenden gesonderten Schutz genießen. Für eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle, die entsprechend den im Bau- und Fachplanungsrecht geltenden Grundsätzen zusätzlich zum Abwägungsergebnis den Abwägungsvorgang in den Blick nähme und die ordnungsgemäße Berücksichtigung aller einzelnen wertbildenden Faktoren prüfte, ist im Flurbereinigungsverfahren angesichts des fehlenden subjektivrechtlichen Schutzes dieser Faktoren als solcher kein Raum. | ||
27{{Tab}} Nichts anderes gilt, wenn man daneben den so genannten Anspruch
auf eine zweckmäßig gestaltete Abfindung (so Urteil vom 19. September 1989 BVerwG 5 C 3.87 BVerwGE 82, 313 <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]] | 27{{Tab}} Nichts anderes gilt, wenn man daneben den so genannten Anspruch
auf eine zweckmäßig gestaltete Abfindung (so Urteil vom 19. September 1989 BVerwG 5 C 3.87 BVerwGE 82, 313 <= [[FlurbG:§ 60 Abs. 1/18|RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG]]>) betrachtet. Dieser ist in der Weise mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung untrennbar verbunden, dass es unzulässig wäre, den Planungsakt der Flurbereinigungsbehörde bezüglich der wertbestimmenden Faktoren einerseits in Anwendung von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG einer Gleichwertigkeitskontrolle und andererseits in Anwendung von [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG einer Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1978 a.a.O. S. 193). Soweit der Teilnehmer nicht in den zuvor angeführten Ausnahmefällen einen qualifizierten Planwunsch anmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung einhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der zweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht. Einfache Planwünsche lösen somit keine Abwägungskontrolle nach dem Muster des Bau- und Fachplanungsrechts aus. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Flurbereinigungsrecht vom eigentumsrechtlichen Postulat der Bestandssicherung (Urteil vom 10. Mai 1990 a.a.O. S. 134) mit der Folge geprägt ist, dass dem Teilnehmer, dem mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung ein zwingender Rechtssatz zur Seite steht, ein Recht auf weiterreichende Abwägungskontrolle versagt bleibt, soweit es um die Sicherung des Bestandes geht. Dementsprechend hat die Rechtsprechung stets betont, dass in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die überhaupt mögliche Gleichbehandlung der Teilnehmer erreicht sei, wenn der Flurbereinigungsplan die dem jeweiligen Teilnehmer zustehende wertgleiche Abfindung gewährleiste (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1961 a.a.O. S. 244 und vom 17. Dezember 1965 BVerwG 4 B 90.65 RdL 1966, 111 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/24|RzF - 24 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 25. November 1970 BVerwG 4 C 80.66 RdL 1971, 97 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>). Kein Teilnehmer hat hingegen einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften, geschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung bestimmter Grundstücke (vgl. Beschluss vom 27. November 1961 a.a.O. S. 244; Urteil vom 25. November 1970 a.a.O. S. 99). Durch welche Gestaltung erreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht wird, ist mithin der außer durch das Willkürverbot nicht weiter gebundenen Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Diese einfachrechtliche Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots bleibt, auch was den Rechtsschutz des Teilnehmers angeht, nicht hinter den Anforderungen des Verfassungsrechts zurück. | ||
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31{{Tab}} Wesentlichster Anwendungsfall solcher Entwicklungstendenzen sind hinreichend konkretisierte und verfestigte Aussiedlungsvorhaben. Verfügte ein Teilnehmer schon vor der Flurbereinigung über geeignete Aussiedlungsflächen, so ist dies zwar schon in der Gleichwertigkeitsprüfung in der Weise zu berücksichtigen, dass ihm die Aussiedlungsmöglichkeit nicht durch die Gestaltung der Abfindung ohne seine Zustimmung entzogen werden darf (vgl. VGH München, Urteil vom 12. September 2005 13 A 04.890 juris Rn. 23). Eröffnet sich ihm die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht jedoch erst durch die Zuweisung geeigneter Flächen in der Flurbereinigung, so handelt es sich bei dem entsprechenden Gestaltungswunsch um einen Belang, dessen Berücksichtigung nur im Rahmen ergänzender Abwägungskontrolle geprüft werden kann. Den Erfordernissen hinreichender Konkretisierung und Verfestigung genügt eine Aussiedlungsabsicht nur, wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Festlegung und Sicherstellung der Finanzierung klargestellt ist (Beschlüsse vom 6. November 1987 a.a.O. und vom 16. Mai 2000 BVerwG 11 B 50.99 juris Rn. 6, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Januar 1960 BVerwG 1 C 51.58 Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 14 S. 21 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/6|RzF - 6 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | 31{{Tab}} Wesentlichster Anwendungsfall solcher Entwicklungstendenzen sind hinreichend konkretisierte und verfestigte Aussiedlungsvorhaben. Verfügte ein Teilnehmer schon vor der Flurbereinigung über geeignete Aussiedlungsflächen, so ist dies zwar schon in der Gleichwertigkeitsprüfung in der Weise zu berücksichtigen, dass ihm die Aussiedlungsmöglichkeit nicht durch die Gestaltung der Abfindung ohne seine Zustimmung entzogen werden darf (vgl. VGH München, Urteil vom 12. September 2005 13 A 04.890 juris Rn. 23). Eröffnet sich ihm die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht jedoch erst durch die Zuweisung geeigneter Flächen in der Flurbereinigung, so handelt es sich bei dem entsprechenden Gestaltungswunsch um einen Belang, dessen Berücksichtigung nur im Rahmen ergänzender Abwägungskontrolle geprüft werden kann. Den Erfordernissen hinreichender Konkretisierung und Verfestigung genügt eine Aussiedlungsabsicht nur, wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Festlegung und Sicherstellung der Finanzierung klargestellt ist (Beschlüsse vom 6. November 1987 a.a.O. und vom 16. Mai 2000 BVerwG 11 B 50.99 juris Rn. 6, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Januar 1960 BVerwG 1 C 51.58 Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 14 S. 21 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/6|RzF - 6 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Mit Blick auf das angefochtene Urteil ist freilich anzumerken, dass die Anforderungen an die Konkretisierung der Aussiedlungsabsicht überspannt würden, wenn man stets die Festlegung auf einen bestimmten Standort forderte. Trägt die Angabe von Alternativstandorten allein der typischen, aus der Gestaltungsvielfalt der Flurbereinigung folgenden Ungewissheit Rechnung, an welcher Stelle der aussiedlungswillige Teilnehmer mit einer Landabfindung rechnen kann, so relativiert sie nicht die Konkretheit und Ernsthaftigkeit der Aussiedlungsabsicht; es geht bei einer solchen Sachlage vielmehr gerade darum, die Chancen auf die Zuteilung einer zur Aussiedlung geeigneten Abfindungsfläche zu erhöhen. | ||
Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr
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