FlurbG:§ 132/3: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Kläger wurden gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG mit Land von gleichem Wert abgefunden.<br />Ihre Landabfindung ist gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 FlurbG zutreffend bemessen, denn sie haben unter Berücksichtigung der nach [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG vorgenommenen Abzüge und auf der Grundlage der nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten Werte eine Landabfindung erhalten, die nach Werteinheiten ihrem Abfindungsanspruch entspricht. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung im Tatbestand.<br />a) Diese Gegenüberstellung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil dabei ein Landabzug zu Lasten der Kläger berücksichtigt wurde. Dieser Landabzug ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, von ihm befreit zu werden. Die Berücksichtigung eines Landabzuges von 2 % ist nicht zu beanstanden, auch nicht angesichts des von den Klägern geltend gemachten Umstandes, dass kein Flächenbedarf für Wege bestand, sondern vielmehr Wege eingezogen wurden. Nach [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;1 FlurbG ist der für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erforderliche Grund und Boden von allen Teilnehmern aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art&nbsp;oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuss an Fläche gedeckt oder von anderen Teilnehmern hergegeben wird. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Missformen oder zum Ausgleich mäßig erhöht werden. Der Landabzug ist dabei mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn mit dem entschädigungslosen Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt ist. Er steht außerdem im Zusammenhang mit dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung (BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002, BVerwGE 117, 209. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>).<br />Der vorgenommene Landabzug entspricht diesen Anforderungen. Nach den von den Klägern nicht in Frage gestellten Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 47) bestand zwar kein Flächenbedarf für Wege, vielmehr standen durch die Einziehung alter Wege sogar 7,1452 ha mit 16.394,89 WE zur Verfügung. Diese Flächen reichten jedoch nicht aus, um den Flächenbedarf für das Verfahren zu decken. Vielmehr konnte schon der Flächenbedarf für die aufgrund von Eingriffen in Natur und Landschaft auszuweisenden Ausgleichsflächen von 10,4510 ha mit 25.697,58 WE nicht gedeckt werden, die verbleibenden 3,3058 ha mit 9.302,69 WE mussten durch einen Landbeitrag gedeckt werden. Dies entspricht einem Landbeitrag von 0,53 %. Dieser wurde um weitere 0,44 % zum Ausgleich für Missformen und fehlende Wendewege sowie um 1,03 % für unvorhergesehene Zwecke und zum Ausgleich erhöht. Dabei handelt es sich um eine mäßige Erhöhung des aufzubringenden Anteils im Sinne von [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG. Zwar übersteigt die Erhöhung mit 1,47 % den für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen aufzubringenden Abzug von 0,53 %. Es kommt für die Beurteilung, ob eine mäßige Erhöhung vorliegt jedoch nicht darauf an, ob die Erhöhung des für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen erforderlichen Anteils im Verhältnis zu diesem mäßig ist, sondern ob die Erhöhungen im Hinblick auf die Gesamtbelastung der Teilnehmer mäßig ist. So muss es eher möglich sein, auch dann einen Abzug für unvorhergesehene Zwecke, Missformen und zum Ausgleich vorzunehmen, wenn ein Abzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen gar nicht erforderlich ist, weil der Flächenbedarf durch vorhandene Anlagen gleicher Art&nbsp;oder durch den Flächenüberschuss wegen Neumessungsdifferenz gedeckt wird, als wenn die Teilnehmer ohnehin schon durch einen hohen Abzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen belastet sind. Entscheidend ist deshalb, ob die Erhöhung in dem Sinne mäßig ist, dass der Landabzug insgesamt noch so gering ist, dass er den Teilnehmern aufgrund der Vorteile durch die Flurbereinigung zugemutet werden kann (vgl. HessVGH, Urteil vom 22.&nbsp;August&nbsp;1970, RdL 1971, 20.> &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 47 Abs. 1/5|RzF - 5 - zu § 47 Abs. 1 FlurbG]]>). Davon kann bei einem Landbeitrag von insgesamt 2 % angesichts der aus verschiedenen Untersuchungen bekannten Vorteile einer Flurbereinigung ohne weitere Prüfung ausgegangen werden. Zwar wurde die durch den erhöhten Landbeitrag aufgebrachte Fläche nicht in vollem Umfang zur Abfindung der Teilnehmer benötigt. Das ist Folge davon, dass ein Flächenbedarf für unvorhergesehene Zwecke in Höhe des vorsorglich vorgenommenen Landabzuges nicht entstand. Es verblieben deshalb 1,8338 ha mit 4.466,64 WE zur Verwertung nach [[FlurbG#54|§ 54]] FlurbG. Dies bedeutet jedoch keinen Nachteil für die Teilnehmer. Die Einnahmen aus der Verwertung führen vielmehr zur Verringerung der von den Teilnehmern aufzubringenden Geldbeiträge. ...
Die Kläger wurden gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG mit Land von gleichem Wert abgefunden.<br />Ihre Landabfindung ist gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 FlurbG zutreffend bemessen, denn sie haben unter Berücksichtigung der nach [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG vorgenommenen Abzüge und auf der Grundlage der nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten Werte eine Landabfindung erhalten, die nach Werteinheiten ihrem Abfindungsanspruch entspricht. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung im Tatbestand.<br />a) Diese Gegenüberstellung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil dabei ein Landabzug zu Lasten der Kläger berücksichtigt wurde. Dieser Landabzug ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, von ihm befreit zu werden. Die Berücksichtigung eines Landabzuges von 2 % ist nicht zu beanstanden, auch nicht angesichts des von den Klägern geltend gemachten Umstandes, dass kein Flächenbedarf für Wege bestand, sondern vielmehr Wege eingezogen wurden. Nach [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;1 FlurbG ist der für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erforderliche Grund und Boden von allen Teilnehmern aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art&nbsp;oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuss an Fläche gedeckt oder von anderen Teilnehmern hergegeben wird. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Missformen oder zum Ausgleich mäßig erhöht werden. Der Landabzug ist dabei mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn mit dem entschädigungslosen Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt ist. Er steht außerdem im Zusammenhang mit dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung (BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;November&nbsp;2002, BVerwGE 117, 209. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>).<br />Der vorgenommene Landabzug entspricht diesen Anforderungen. Nach den von den Klägern nicht in Frage gestellten Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 47) bestand zwar kein Flächenbedarf für Wege, vielmehr standen durch die Einziehung alter Wege sogar 7,1452 ha mit 16.394,89 WE zur Verfügung. Diese Flächen reichten jedoch nicht aus, um den Flächenbedarf für das Verfahren zu decken. Vielmehr konnte schon der Flächenbedarf für die aufgrund von Eingriffen in Natur und Landschaft auszuweisenden Ausgleichsflächen von 10,4510 ha mit 25.697,58 WE nicht gedeckt werden, die verbleibenden 3,3058 ha mit 9.302,69 WE mussten durch einen Landbeitrag gedeckt werden. Dies entspricht einem Landbeitrag von 0,53 %. Dieser wurde um weitere 0,44 % zum Ausgleich für Missformen und fehlende Wendewege sowie um 1,03 % für unvorhergesehene Zwecke und zum Ausgleich erhöht. Dabei handelt es sich um eine mäßige Erhöhung des aufzubringenden Anteils im Sinne von [[FlurbG#47|§ 47]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG. Zwar übersteigt die Erhöhung mit 1,47 % den für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen aufzubringenden Abzug von 0,53 %. Es kommt für die Beurteilung, ob eine mäßige Erhöhung vorliegt jedoch nicht darauf an, ob die Erhöhung des für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen erforderlichen Anteils im Verhältnis zu diesem mäßig ist, sondern ob die Erhöhungen im Hinblick auf die Gesamtbelastung der Teilnehmer mäßig ist. So muss es eher möglich sein, auch dann einen Abzug für unvorhergesehene Zwecke, Missformen und zum Ausgleich vorzunehmen, wenn ein Abzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen gar nicht erforderlich ist, weil der Flächenbedarf durch vorhandene Anlagen gleicher Art&nbsp;oder durch den Flächenüberschuss wegen Neumessungsdifferenz gedeckt wird, als wenn die Teilnehmer ohnehin schon durch einen hohen Abzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen belastet sind. Entscheidend ist deshalb, ob die Erhöhung in dem Sinne mäßig ist, dass der Landabzug insgesamt noch so gering ist, dass er den Teilnehmern aufgrund der Vorteile durch die Flurbereinigung zugemutet werden kann (vgl. HessVGH, Urteil vom 22.&nbsp;August&nbsp;1970, RdL 1971, 20.> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 47 Abs. 1/5|RzF - 5 - zu § 47 Abs. 1 FlurbG]]>). Davon kann bei einem Landbeitrag von insgesamt 2 % angesichts der aus verschiedenen Untersuchungen bekannten Vorteile einer Flurbereinigung ohne weitere Prüfung ausgegangen werden. Zwar wurde die durch den erhöhten Landbeitrag aufgebrachte Fläche nicht in vollem Umfang zur Abfindung der Teilnehmer benötigt. Das ist Folge davon, dass ein Flächenbedarf für unvorhergesehene Zwecke in Höhe des vorsorglich vorgenommenen Landabzuges nicht entstand. Es verblieben deshalb 1,8338 ha mit 4.466,64 WE zur Verwertung nach [[FlurbG#54|§ 54]] FlurbG. Dies bedeutet jedoch keinen Nachteil für die Teilnehmer. Die Einnahmen aus der Verwertung führen vielmehr zur Verringerung der von den Teilnehmern aufzubringenden Geldbeiträge. ...




Im Übrigen sind die Kläger ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Sie haben darauf verzichtet, ihre Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen, indem sie am Planwunschtermin nicht teilgenommen haben und ihre Vorstellungen zur Abfindungsgestaltung nicht mitgeteilt haben. Unter diesen Umständen verstößt es gegen die Schadensminderungspflicht, wenn dann im Widerspruchsverfahren sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, ohne zuvor im Gespräch mit der Flurbereinigungsbehörde deren Bereitschaft zu klären, dem Widerspruch abzuhelfen. Deshalb war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auch nicht notwendig im Sinne von §&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war ohnehin nicht erforderlich, da der Kläger selbst Landwirt ist und seine Interessen aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse angemessen vertreten kann, wie er dies auch im Laufe des folgenden Verfahrens getan hat.
Im Übrigen sind die Kläger ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Sie haben darauf verzichtet, ihre Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen, indem sie am Planwunschtermin nicht teilgenommen haben und ihre Vorstellungen zur Abfindungsgestaltung nicht mitgeteilt haben. Unter diesen Umständen verstößt es gegen die Schadensminderungspflicht, wenn dann im Widerspruchsverfahren sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, ohne zuvor im Gespräch mit der Flurbereinigungsbehörde deren Bereitschaft zu klären, dem Widerspruch abzuhelfen. Deshalb war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auch nicht notwendig im Sinne von §&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war ohnehin nicht erforderlich, da der Kläger selbst Landwirt ist und seine Interessen aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse angemessen vertreten kann, wie er dies auch im Laufe des folgenden Verfahrens getan hat.
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Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

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