FlurbG:§ 54 Abs. 2/34: Unterschied zwischen den Versionen

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17{{Tab}}Der Flurbereinigungsbehörde steht bei der Zuteilung ein (Auswahl-)Ermessen zu. Aus diesem Grund hat kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Masseland, sondern lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerwG vom 2.12.1980 Buchholz 424.01 [[FlurbG#54|§ 54]] FlurbG Nr.&nbsp;3; BayVGH vom 6.11.2008 RdL 2009, 123  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 54 Abs. 2/33|RzF - 33 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG]]&gt;).
17{{Tab}}Der Flurbereinigungsbehörde steht bei der Zuteilung ein (Auswahl-)Ermessen zu. Aus diesem Grund hat kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Masseland, sondern lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerwG vom 2.12.1980 Buchholz 424.01 [[FlurbG#54|§ 54]] FlurbG Nr.&nbsp;3; BayVGH vom 6.11.2008 RdL 2009, 123  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 54 Abs. 2/33|RzF - 33 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG]]>).




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19{{Tab}}Dass der Beigeladene für das Masselandflurstück 4579 ein höheres Gebot als der Kläger abgegeben hatte, durfte nach den genannten Grundsätzen nicht als ausschlaggebend erachtet werden, weil den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers insoweit der Vorrang gebührt. Da sich der strittige Ackerstreifen, der nur etwa 5 m breit ist, allein nicht wirtschaftlich bearbeiten lässt, kam von vornherein nur die Hinzulegung an ein angrenzendes, größeres Flurstück in Betracht. Nordseitig schließt sich das Abfindungsflurstück 4580 des Klägers an, südseitig das vom Beigeladenen gepachtete Abfindungsflurstück 4578 der Teilnehmerin K. Eine nachhaltige Bindung an einen Betrieb ist bei Hinzulegung an den eigenen Besitzstand gewährleistet, wohingegen die Hinzulegung an ein Pachtgrundstück infolge der Kündigungsmöglichkeit die Grundlagen eines Betriebs ([[FlurbG#37|§ 37]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz 2 FlurbG) nicht gleichermaßen verbessert. Eine Gleichstellung von Eigenland und Pachtland kommt in dieser Fallkonstellation trotz der Stärkung der Pächterposition in flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren gemäß der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 29.1.2009 BVerwGE 133, 118 = RdL 2009, 128; BGH vom 2.10.2003 BGHZ 156, 257 = RdL 2004, 21) nicht in Betracht, weil der Faktor Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit einem Pachtverhältnis von der freien Entscheidung eines Dritten abhängt. Der Zuteilung des Flurstücks 4579 an den Kläger steht auch nicht etwa das Interesse der Teilnehmergemeinschaft, bei der Vergabe von Masseland einen angemessenen Geldausgleich zu erzielen, entgegen (vgl. OVG RhPf vom 30.10.1991 RdL 1992, 123 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 54 Abs. 2/26|RzF - 26 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG]]&gt;). Da das vom Kläger abgegebene Preisgebot über dem von der Teilnehmergemeinschaft festgesetzten WVZ-Preis von 0,77 Euro/m² liegt, sind die für das Masseland entstandenen Kosten (Landzwischenerwerb durch Abfindung in Geld nach [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG) abgedeckt.
19{{Tab}}Dass der Beigeladene für das Masselandflurstück 4579 ein höheres Gebot als der Kläger abgegeben hatte, durfte nach den genannten Grundsätzen nicht als ausschlaggebend erachtet werden, weil den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers insoweit der Vorrang gebührt. Da sich der strittige Ackerstreifen, der nur etwa 5 m breit ist, allein nicht wirtschaftlich bearbeiten lässt, kam von vornherein nur die Hinzulegung an ein angrenzendes, größeres Flurstück in Betracht. Nordseitig schließt sich das Abfindungsflurstück 4580 des Klägers an, südseitig das vom Beigeladenen gepachtete Abfindungsflurstück 4578 der Teilnehmerin K. Eine nachhaltige Bindung an einen Betrieb ist bei Hinzulegung an den eigenen Besitzstand gewährleistet, wohingegen die Hinzulegung an ein Pachtgrundstück infolge der Kündigungsmöglichkeit die Grundlagen eines Betriebs ([[FlurbG#37|§ 37]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz 2 FlurbG) nicht gleichermaßen verbessert. Eine Gleichstellung von Eigenland und Pachtland kommt in dieser Fallkonstellation trotz der Stärkung der Pächterposition in flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren gemäß der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 29.1.2009 BVerwGE 133, 118 = RdL 2009, 128; BGH vom 2.10.2003 BGHZ 156, 257 = RdL 2004, 21) nicht in Betracht, weil der Faktor Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit einem Pachtverhältnis von der freien Entscheidung eines Dritten abhängt. Der Zuteilung des Flurstücks 4579 an den Kläger steht auch nicht etwa das Interesse der Teilnehmergemeinschaft, bei der Vergabe von Masseland einen angemessenen Geldausgleich zu erzielen, entgegen (vgl. OVG RhPf vom 30.10.1991 RdL 1992, 123 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 54 Abs. 2/26|RzF - 26 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG]]>). Da das vom Kläger abgegebene Preisgebot über dem von der Teilnehmergemeinschaft festgesetzten WVZ-Preis von 0,77 Euro/m² liegt, sind die für das Masseland entstandenen Kosten (Landzwischenerwerb durch Abfindung in Geld nach [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG) abgedeckt.




20{{Tab}}Die Zuteilung an den Kläger gemäß [[FlurbG#54|§ 54]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FlurbG entspricht somit einem zweckmäßigen Ermessensgebrauch, zu dessen Prüfung und Ausübung das Flurbereinigungsgericht nach [[FlurbG#146|§ 146]] Nr.&nbsp;2 FlurbG befugt ist, weil die Vergabe des Masselands nach [[FlurbG#54|§ 54]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FlurbG im Flurbereinigungsplan ([[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;1 FlurbG) geregelt wird. Nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG hat das Flurbereinigungsgericht die Befugnis, den angefochtenen Flurbereinigungsplan zu ändern, soweit es die Klage für begründet hält.
20{{Tab}}Die Zuteilung an den Kläger gemäß [[FlurbG#54|§ 54]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FlurbG entspricht somit einem zweckmäßigen Ermessensgebrauch, zu dessen Prüfung und Ausübung das Flurbereinigungsgericht nach [[FlurbG#146|§ 146]] Nr.&nbsp;2 FlurbG befugt ist, weil die Vergabe des Masselands nach [[FlurbG#54|§ 54]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FlurbG im Flurbereinigungsplan ([[FlurbG#58|§ 58]] Abs.&nbsp;1 FlurbG) geregelt wird. Nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 FlurbG hat das Flurbereinigungsgericht die Befugnis, den angefochtenen Flurbereinigungsplan zu ändern, soweit es die Klage für begründet hält.
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Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

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