FlurbG:§ 27/25: Unterschied zwischen den Versionen

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c) Das Flurbereinigungsgericht ist nach dem in [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 1 FlurbG enthaltenen Gebot der Verfahrensbeschleunigung zwar grundsätzlich gehalten, selbst den Flurbereinigungsplan zu ändern, darf davon aber nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG absehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Änderung den Mangel in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeiten nicht beheben kann (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 10.5.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 274 f.; NL-BzAR 2007, 417; juris, Rn.&nbsp;4 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/21|RzF - 21 - zu § 144 FlurbG]]>; Beschl. v. 19.2.1998, a. a. O., Rn.&nbsp;4, m. w. N.; Senatsurt. v. 25.2.2015 - 15 KF 5/11 -, a. a. O., juris, Rn.&nbsp;49 f.). Da der Senat die unterbliebene notwendige Wertermittlung nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten, etwa durch Aufstellung eines eigenen Wertermittlungsrahmens, an Stelle der Flurbereinigungsbehörde beheben kann, macht er von der genannten Befugnis nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG Gebrauch.
c) Das Flurbereinigungsgericht ist nach dem in [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 1 FlurbG enthaltenen Gebot der Verfahrensbeschleunigung zwar grundsätzlich gehalten, selbst den Flurbereinigungsplan zu ändern, darf davon aber nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG absehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Änderung den Mangel in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeiten nicht beheben kann (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 10.5.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 274 f.; NL-BzAR 2007, 417; juris, Rn.&nbsp;4 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/21|RzF - 21 - zu § 144 FlurbG]]>; Beschl. v. 19.2.1998, a. a. O., Rn.&nbsp;4, m. w. N.; Senatsurt. v. 25.2.2015 - 15 KF 5/11 -, a. a. O., juris, Rn.&nbsp;49 f.). Da der Senat die unterbliebene notwendige Wertermittlung nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten, etwa durch Aufstellung eines eigenen Wertermittlungsrahmens, an Stelle der Flurbereinigungsbehörde beheben kann, macht er von der genannten Befugnis nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz&nbsp;1 Alt. 2 FlurbG Gebrauch.




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Im Übrigen kommt es für die Wertermittlung insoweit ohnehin auf den objektiven Wert, also den Wert an, den das Grundstück für jedermann hat (BVerwG, Urt.&nbsp;v. 14.2.1963 - 1 C 56/61 -, RdL 1963, 249 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 27/4|RzF - 4 - zu § 27 FlurbG]]>). Das schließt es aus, die Wertermittlung eines Grundstücks von der Nützlichkeit - hier hinsichtlich der Energieversorgung - für ein ggf. nahegelegenes weiteres Grundstück desselben Eigentümers als subjektiven Faktor abhängig zu machen.
Im Übrigen kommt es für die Wertermittlung insoweit ohnehin auf den objektiven Wert, also den Wert an, den das Grundstück für jedermann hat (BVerwG, Urt.&nbsp;v. 14.2.1963 - 1 C 56/61 -, RdL 1963, 249 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 27/4|RzF - 4 - zu § 27 FlurbG]]>). Das schließt es aus, die Wertermittlung eines Grundstücks von der Nützlichkeit - hier hinsichtlich der Energieversorgung - für ein ggf. nahegelegenes weiteres Grundstück desselben Eigentümers als subjektiven Faktor abhängig zu machen.





Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

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