FlurbG:§ 27/27: Unterschied zwischen den Versionen

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3{{Tab}}Zur Einleitung der Wertermittlung fand am 27. August 2008 ein gemeinsamer Termin für die benachbarten Flurbereinigungsverfahren L., H. und S. statt. Der für die Wertermittlung beauftragte Sachverständige (Dipl.-Ing. A. vom Finanzamt D.) führte im Beisein der Vorstände der Teilnehmergemeinschaften eine gemeinsame Feldbegehung durch, bei der 10 Vergleichslagen mittels Bohrstockproben bestimmt wurden. Die 10 ausgewählten Vergleichsstücke wurden detailliert beschrieben, u.a. mit Angaben zum Bodentyp, zur Kulturart, Bodenklasse, Bodenzahl, Acker-/Grünlandzahl, zum Humusgehalt sowie zur Bodenart mit Schicht und Horizont. Der Humusgehalt wurde bei nahezu allen Vergleichsstücken einheitlich mit "h 2 - h 3" angegeben, was einem Humusanteil von 2 % bis 4 % entspricht. Der Kalkgehalt wurde in den Beschreibungsbögen nicht angegeben. Hierauf aufbauend wurde ein Wertermittlungsrahmen für alle drei Verfahren vorläufig festgelegt. Für die Acker- und Grünlandflächen wurden 7 Wertklassen gebildet, denen Werteinheiten je Ar von Werteinheit 12 (für Wertklasse I, AZ/GrZ >= 48) bis Werteinheit 6 (für Wertklasse VII, AZ/GrZ <= 22) zugeordnet wurde. Der Boden der gesamten drei Flurbereinigungsgebiete wurde in der Zeit vom September bis November 2008 sowie vom April bis Juni 2009 in der Örtlichkeit beprobt (Raster von 30 m x 20 m) und den Vergleichslagen zugeordnet, was in der Wertermittlungskarte dokumentiert wurde. Nach der Anhörung der Beteiligten zu den Ergebnissen der Wertermittlung im Dezember 2014 stellte die Flurbereinigungsbehörde die Ergebnisse der Wertermittlung am 31. Januar 2017 fest.
3{{Tab}}Zur Einleitung der Wertermittlung fand am 27. August 2008 ein gemeinsamer Termin für die benachbarten Flurbereinigungsverfahren L., H. und S. statt. Der für die Wertermittlung beauftragte Sachverständige (Dipl.-Ing. A. vom Finanzamt D.) führte im Beisein der Vorstände der Teilnehmergemeinschaften eine gemeinsame Feldbegehung durch, bei der 10 Vergleichslagen mittels Bohrstockproben bestimmt wurden. Die 10 ausgewählten Vergleichsstücke wurden detailliert beschrieben, u.a. mit Angaben zum Bodentyp, zur Kulturart, Bodenklasse, Bodenzahl, Acker-/Grünlandzahl, zum Humusgehalt sowie zur Bodenart mit Schicht und Horizont. Der Humusgehalt wurde bei nahezu allen Vergleichsstücken einheitlich mit "h 2 - h 3" angegeben, was einem Humusanteil von 2 % bis 4 % entspricht. Der Kalkgehalt wurde in den Beschreibungsbögen nicht angegeben. Hierauf aufbauend wurde ein Wertermittlungsrahmen für alle drei Verfahren vorläufig festgelegt. Für die Acker- und Grünlandflächen wurden 7 Wertklassen gebildet, denen Werteinheiten je Ar von Werteinheit 12 (für Wertklasse I, AZ/GrZ >= 48) bis Werteinheit 6 (für Wertklasse VII, AZ/GrZ <= 22) zugeordnet wurde. Der Boden der gesamten drei Flurbereinigungsgebiete wurde in der Zeit vom September bis November 2008 sowie vom April bis Juni 2009 in der Örtlichkeit beprobt (Raster von 30 m x 20 m) und den Vergleichslagen zugeordnet, was in der Wertermittlungskarte dokumentiert wurde. Nach der Anhörung der Beteiligten zu den Ergebnissen der Wertermittlung im Dezember 2014 stellte die Flurbereinigungsbehörde die Ergebnisse der Wertermittlung am 31. Januar 2017 fest.




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18{{Tab}}Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist ([[FlurbG#27|§ 27]] Satz 2 FlurbG). Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke - wie hier - ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer gewähren können; hierbei sind grundsätzlich die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zugrunde zu legen, wobei Abweichungen zulässig sind, wie hier wegen der von der Flurbereinigungsbehörde festgestellten und nicht streitigen Veränderungen der Grundstücksverhältnisse ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG). Maßgeblich ist der objektive Wert, also der Wert, den das Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich bewirtschaftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - I C 56.61 -, RdL 1963, 249) <= [[FlurbG:§ 27/4|RzF - 4 - zu § 27 FlurbG]]>.
18{{Tab}}Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist ([[FlurbG#27|§ 27]] Satz 2 FlurbG). Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke - wie hier - ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer gewähren können; hierbei sind grundsätzlich die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zugrunde zu legen, wobei Abweichungen zulässig sind, wie hier wegen der von der Flurbereinigungsbehörde festgestellten und nicht streitigen Veränderungen der Grundstücksverhältnisse ([[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG). Maßgeblich ist der objektive Wert, also der Wert, den das Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich bewirtschaftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - I C 56.61 -, RdL 1963, 249) <= [[FlurbG:§ 27/4|RzF - 4 - zu § 27 FlurbG]]>.




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20{{Tab}}Hinsichtlich der Methode enthalten die §[[FlurbG#27|§ 27]] ff.FlurbG keine detaillierten Vorgaben, so dass der Behörde insofern ein gewisser Entscheidungsspielraum zukommt. Dabei muss die angewandte Methode allerdings rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 -, Rn. 5). Darüber hinaus findet sich in [[FlurbG#31|§ 31]] Abs. 1 FlurbG eine Regelung, die hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Wertermittlung Aussagekraft hat. So soll die Wertermittlung durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen werden, und zwar grundsätzlich im Beisein des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft ([[FlurbG#31|§ 31]] Abs. 1 Sätze 1 und 3 FlurbG). Diese Vorschrift weist auf das übliche Verfahren der Wertermittlung hin, bei dem landwirtschaftliche Sachverständige entsprechend den Vorgaben des Bodenschätzungsgesetzes - BodSchätzG - zunächst einen Feldbegang durchführen und die im Verfahrensgebiet vorkommenden unterschiedlichen Bodenqualitäten - mittels Bohrstockprobe - erfassen, untersuchen und repräsentative Vergleichstücke den Wertklassen zuordnen und beschreiben; das Ergebnis dieser Bewertung bildet den Wertermittlungsrahmen; daran anschließend wird die gesamte Fläche des Verfahrensgebiets anhand eines Untersuchungsrasters (30 m x 20 m) in diesen Schätzungsrahmen eingegliedert und die sich daraus ergebenden Grenzlinien zwischen unterschiedlichen Klassen in der Wertermittlungskarte festgehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1970, a.a.O., [zur Schätzungsmethode]; OVG RP, Urteil vom 20. Februar 2014 - 9 C 10681/13.OVG -, S. 7 d.U; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 13 A 14.1393 -, RdL 2015, 123 und juris, Rn. 17<= [[FlurbG:§ 27/24|RzF - 24 - zu § 27 FlurbG]]>).
20{{Tab}}Hinsichtlich der Methode enthalten die §[[FlurbG#27|§ 27]] ff.FlurbG keine detaillierten Vorgaben, so dass der Behörde insofern ein gewisser Entscheidungsspielraum zukommt. Dabei muss die angewandte Methode allerdings rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 -, Rn. 5). Darüber hinaus findet sich in [[FlurbG#31|§ 31]] Abs. 1 FlurbG eine Regelung, die hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Wertermittlung Aussagekraft hat. So soll die Wertermittlung durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen werden, und zwar grundsätzlich im Beisein des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft ([[FlurbG#31|§ 31]] Abs. 1 Sätze 1 und 3 FlurbG). Diese Vorschrift weist auf das übliche Verfahren der Wertermittlung hin, bei dem landwirtschaftliche Sachverständige entsprechend den Vorgaben des Bodenschätzungsgesetzes - BodSchätzG - zunächst einen Feldbegang durchführen und die im Verfahrensgebiet vorkommenden unterschiedlichen Bodenqualitäten - mittels Bohrstockprobe - erfassen, untersuchen und repräsentative Vergleichstücke den Wertklassen zuordnen und beschreiben; das Ergebnis dieser Bewertung bildet den Wertermittlungsrahmen; daran anschließend wird die gesamte Fläche des Verfahrensgebiets anhand eines Untersuchungsrasters (30 m x 20 m) in diesen Schätzungsrahmen eingegliedert und die sich daraus ergebenden Grenzlinien zwischen unterschiedlichen Klassen in der Wertermittlungskarte festgehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1970, a.a.O., [zur Schätzungsmethode]; OVG RP, Urteil vom 20. Februar 2014 - 9 C 10681/13.OVG -, S. 7 d.U; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 13 A 14.1393 -, RdL 2015, 123 und juris, Rn. 17<= [[FlurbG:§ 27/24|RzF - 24 - zu § 27 FlurbG]]>).





Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

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