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Die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich nur dann nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist, wenn der Betroffene Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin ([[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, juris RdNr. 30 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | Die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich nur dann nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist, wenn der Betroffene Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin ([[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, juris RdNr. 30 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>; Urt. v. 17.01.2007- BVerwG 10 C 1.06-, BVerwGE 128, 87, juris RdNr. 37 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105|RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Ansonsten ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmenderFaktoren - abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 5 Satz 1 FlurbG oder[[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG - in der Abwägung geht (vgl. BVerwG, Urt. v.23.08.2006, a.a.O.). | ||
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