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aa) Gemäß [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG steht den Klägern für die abgegebenen Obstbäume eine Abfindung zu. Diese muss angemessen sein ([[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG); diese Bestimmung gilt auch für die Abfindung nach [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG (BVerwG, Beschl. v. 3.9.1992 [[RzF - 15 - zu FlurbG:§ 50 Abs. 2/|RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]], Buchholz 424.01 § 50 Nr. 6). Die Abfindung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG steht nicht dem Wiederherstellungswert gleich, auf den die Zivilgerichte (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.1996, Agrarrecht 1997, S. 188) abstellen. Denn bei Veränderungen im Rahmen der Flurbereinigung geht es nicht um die Wiederherstellung eines vorigen, durch ein schädigendes Ereignis beseitigten Zustandes. Der Verlust von Obstbäumen im Rahmen der Flurbereinigung stellt keinen Vorgang dar, der einem schädigenden Ereignis im Sinne des Schadensersatzrechtes entspricht. Dem Teilnehmer wird vielmehr zeitgleich mit dem Verlust Ersatzland zur Verfügung gestellt, auf dem er neu pflanzen kann und zur Minderung des drohenden Verlustes auch nachpflanzen muss. Aus [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG folgt auch, dass als Abfindung nicht notwendigerweise der Verkehrswert anzusetzen ist (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urt. v. 25.4.1963 [[RzF - 15 - zu FlurbG:§ 50 Abs. 2/|RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]] = RdL 1964, S. 84; VGH Kassel Urt. v. 10.3.1966 [[RzF - 3 - zu FlurbG:§ 49 Abs. 1/|RzF - 3 - zu § 49 Abs. 1 FlurbG]] = ESVGH 16, S. 147 <150 | aa) Gemäß [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG steht den Klägern für die abgegebenen Obstbäume eine Abfindung zu. Diese muss angemessen sein ([[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG); diese Bestimmung gilt auch für die Abfindung nach [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG (BVerwG, Beschl. v. 3.9.1992 [[RzF - 15 - zu FlurbG:§ 50 Abs. 2/|RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]], Buchholz 424.01 § 50 Nr. 6). Die Abfindung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG steht nicht dem Wiederherstellungswert gleich, auf den die Zivilgerichte (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.1996, Agrarrecht 1997, S. 188) abstellen. Denn bei Veränderungen im Rahmen der Flurbereinigung geht es nicht um die Wiederherstellung eines vorigen, durch ein schädigendes Ereignis beseitigten Zustandes. Der Verlust von Obstbäumen im Rahmen der Flurbereinigung stellt keinen Vorgang dar, der einem schädigenden Ereignis im Sinne des Schadensersatzrechtes entspricht. Dem Teilnehmer wird vielmehr zeitgleich mit dem Verlust Ersatzland zur Verfügung gestellt, auf dem er neu pflanzen kann und zur Minderung des drohenden Verlustes auch nachpflanzen muss. Aus [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG folgt auch, dass als Abfindung nicht notwendigerweise der Verkehrswert anzusetzen ist (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urt. v. 25.4.1963 [[RzF - 15 - zu FlurbG:§ 50 Abs. 2/|RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]] = RdL 1964, S. 84; VGH Kassel Urt. v. 10.3.1966 [[RzF - 3 - zu FlurbG:§ 49 Abs. 1/|RzF - 3 - zu § 49 Abs. 1 FlurbG]] = ESVGH 16, S. 147 <150>), wobei dahinstehen kann, ob es für Obstbaumkulturen überhaupt einen Verkehrswert im Sinne eines objektiven, gleichbleibenden Wertes gibt (kritisch hierzu: Koch, Die Entschädigung von Dauerkulturen in der Praxis, Agrarrecht 1981, S. 156 <157>). Nach Auffassung des Senats ist bei der Bemessung der Abfindung für abgegebene Obstbäume immer auf die konkrete erwerbsmäßige Nutzung im konkreten Betrieb abzustellen. Dies verlangt die Feststellung, was der betroffene Teilnehmer - bei Beachtung seiner Mitwirkungspflichten - verliert, wenn die bewirtschafteten Flächen durch die Flurbereinigung in Anspruch genommen werden und er zur Anpflanzung einer Ersatzanlage gezwungen ist. Kommt der Teilnehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht in gehöriger Weise nach, ist dies bei der Angemessenheit der Abfindung zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, zur Schadensminderung alsbald nachzupflanzen und hierbei auch auf schnellwachsende Gehölze umzustellen (vgl. hierzu OVG Koblenz [[RzF - 4 - zu FlurbG:§ 50 Abs. 2/|RzF - 4 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]] = RdL 1964, S. 84; VGH München, Urt. v. 1.8.1991 = Agrarrecht 1991, S. 319 <320>). | ||
bb) Zur Bemessung des für die Nachpflanzung erforderlichen Aufwands geht der Senat von dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 27.1.1994 aus, der die fraglichen Obstbäume aufgrund eines am 13.11.1993 durchgeführten Ortstermins bewertet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schreibt das FlurbG keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (vgl. z.B. Beschluss vom 23.10.1979, Buchholz 424.01 § 28 Nr. 4; Beschl. v. 3.9.1992 [[RzF - 15 - zu FlurbG:§ 50 Abs. 2/|RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]] = Buchholz 424.01 § 50 Nr. 6). Ebenso wie die Beteiligten ist auch der Senat der Auffassung, dass die vom Sachverständigen M. angewandte Methode grundsätzlich sachgerecht ist und der zu bewertenden Interessenlage ausreichend Rechnung trägt (Nachpflanzfall vgl. hierzu: Koch, Agrarrecht 1981, S. 156 <160 | bb) Zur Bemessung des für die Nachpflanzung erforderlichen Aufwands geht der Senat von dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 27.1.1994 aus, der die fraglichen Obstbäume aufgrund eines am 13.11.1993 durchgeführten Ortstermins bewertet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schreibt das FlurbG keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (vgl. z.B. Beschluss vom 23.10.1979, Buchholz 424.01 § 28 Nr. 4; Beschl. v. 3.9.1992 [[RzF - 15 - zu FlurbG:§ 50 Abs. 2/|RzF - 15 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG]] = Buchholz 424.01 § 50 Nr. 6). Ebenso wie die Beteiligten ist auch der Senat der Auffassung, dass die vom Sachverständigen M. angewandte Methode grundsätzlich sachgerecht ist und der zu bewertenden Interessenlage ausreichend Rechnung trägt (Nachpflanzfall vgl. hierzu: Koch, Agrarrecht 1981, S. 156 <160>). Der Sachverständige stellt zunächst eine Substanzentschädigung fest, wobei er von den Kosten der Pflanze zuzüglich der Pflanzkosten und der Anwachspflege eine Wertminderung wegen Alters absetzt. Dies entspricht dem Substanzverlust, den die Kläger erleiden und zugleich dem Aufwand, der mit einer Neupflanzung verbunden ist. Grundsätzlich kann auch die Nutzungsentschädigung in der vom Sachverständigen praktizierten Weise ermittelt werden. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die vom Sachverständigen angesetzte Alterswertminderung im vorliegenden Gutachten abweichend von der Methode Koch nur beim Substanzwert, nicht aber beim Nutzungsentgang berücksichtigt worden ist (siehe unten). | ||
cc) Der Beklagte kann von dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag von 21.093,-- DM nicht aufgrund einer Ermessensentscheidung abweichen. Mit der Bestimmung, dass die Abfindung angemessen zu sein habe, ist zum Ausdruck gebracht, dass der Flurbereinigungsbehörde insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. Dies würde auch im Widerspruch zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen (BverwG, Beschl. vom 6.3.1961 [[RzF - 2 - zu FlurbG:§ 36 Abs. 1/|RzF - 2 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]] = RdL 1961, S. 136 <137 | cc) Der Beklagte kann von dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag von 21.093,-- DM nicht aufgrund einer Ermessensentscheidung abweichen. Mit der Bestimmung, dass die Abfindung angemessen zu sein habe, ist zum Ausdruck gebracht, dass der Flurbereinigungsbehörde insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. Dies würde auch im Widerspruch zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen (BverwG, Beschl. vom 6.3.1961 [[RzF - 2 - zu FlurbG:§ 36 Abs. 1/|RzF - 2 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]] = RdL 1961, S. 136 <137> - zur Entschädigung nach [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG). | ||
dd) Im vorliegenden Fall kann der Beklagte die vorgenommene pauschale Kürzung des Abfindungsbetrages auch nicht mit der Höherwertigkeit der gewährten Landabfindung rechtfertigen. | dd) Im vorliegenden Fall kann der Beklagte die vorgenommene pauschale Kürzung des Abfindungsbetrages auch nicht mit der Höherwertigkeit der gewährten Landabfindung rechtfertigen. |
Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr
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