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Voraussetzung für die Anordnung eines Verfahrens nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 FlurbG ist in jedem Fall, dass die Anordnung und Durchführung des Verfahrens in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen der fremdnützige Zweck im Konfliktfall zurücktritt, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Stelle eine Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Mithin ist für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens ein objektives Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebiets erforderlich. Maßgeblich ist nicht die subjektive Meinung einzelner oder gar der Mehrheit der Grundstückseigentümer im Flurbereinigungsgebiet, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Dabei sind unter Interesse nicht die subjektiven Vorbehalte und Vorstellungen einer mehr oder weniger großen Teilnehmerzahl mit entsprechendem Flächenumfang für oder gegen die Flurneuordnung zu verstehen, sondern neben den betrieblich orientierten Erwartungen, die an eine Verbesserung der Agrarstruktur anknüpfen, die auf objektiven Erkenntnissen beruhenden Forderungen der Teilnehmer an eine zweckmäßige Flurbereinigung. Dabei darf die Flurbereinigungsbehörde auch prognostische Erwartungen mit einbeziehen (BVerwG, Urteil vom 26. März 1974 BVerwG V B 14.72 -, BVerwGE, 45, 112 [115 f. mit weiteren Nachweisen] <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]] | Voraussetzung für die Anordnung eines Verfahrens nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 FlurbG ist in jedem Fall, dass die Anordnung und Durchführung des Verfahrens in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen der fremdnützige Zweck im Konfliktfall zurücktritt, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Stelle eine Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Mithin ist für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens ein objektives Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebiets erforderlich. Maßgeblich ist nicht die subjektive Meinung einzelner oder gar der Mehrheit der Grundstückseigentümer im Flurbereinigungsgebiet, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Dabei sind unter Interesse nicht die subjektiven Vorbehalte und Vorstellungen einer mehr oder weniger großen Teilnehmerzahl mit entsprechendem Flächenumfang für oder gegen die Flurneuordnung zu verstehen, sondern neben den betrieblich orientierten Erwartungen, die an eine Verbesserung der Agrarstruktur anknüpfen, die auf objektiven Erkenntnissen beruhenden Forderungen der Teilnehmer an eine zweckmäßige Flurbereinigung. Dabei darf die Flurbereinigungsbehörde auch prognostische Erwartungen mit einbeziehen (BVerwG, Urteil vom 26. März 1974 BVerwG V B 14.72 -, BVerwGE, 45, 112 [115 f. mit weiteren Nachweisen] <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>; Urteil vom 27. Mai 1986, a.a.O.). Aus dem Vorrang privatnütziger Zwecke, der aus dem erforderlichen Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung abgeleitet ist und hinter denen der fremdnützige Zweck im Konfliktfall deshalb zurücktritt, folgt, dass ein Flurbereinigungsverfahren nicht zu dem Zweck angeordnet werden kann, allein eine Maßnahme des Naturschutzes zu ermöglichen, wenn dafür privatnützige Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht in gleicher Weise erkennbar sind. Nicht entscheidend ist jedoch, welcher der Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst. Die Maßnahmen, zu deren Zweck ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angeordnet werden kann, stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 1998, a.a.O. und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 BVerwG 11 B 28.98 , RdL 1998, 209, <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil des Senats vom 26. August 2003 15 K 3533/00 , n.v.). | ||
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Des Weiteren durfte die Antragsgegnerin die Flurbereinigung im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Flächenzusammenlegung zur Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 BVerwG 11 B 28.98 -, RdL 1998, 209, <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]] | Des Weiteren durfte die Antragsgegnerin die Flurbereinigung im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Flächenzusammenlegung zur Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 BVerwG 11 B 28.98 -, RdL 1998, 209, <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]> ; Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 5 C 8.85 , BVerwGE 80, 193, <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/13|RzF - 13 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]> ; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008, a.a.O. mit weiteren Nachweisen <Anm. d. Schriftleitung zu a.a.O.: auch in der vollständigen Entscheidung ist keine Fundstelle angegeben> ) gehört zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG namentlich die "Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft" ([[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG) durch Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ([[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Voraussetzungen dafür liegen hier vor. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:17 von Administrator (LS)