FlurbG:§ 61/14: Unterschied zwischen den Versionen

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15{{Tab}}b) Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt auch nicht das oÌäffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen, die die Interessen des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit den Interessen des Antragsgegners und der übrigen Betroffenen, dass der angefochtene Verwaltungsakt auch vor Bestandskraft vollzogen wird, abwägt. Dabei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Gericht darstellen, entscheidende Bedeutung zu (vgl. OVG MV, Beschl. v. 17.11.2005 - 9 M 88/05 -, juris RdNr. 1 <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in [[FlurbG:§ 63 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]] wiedergegeben>). Gemessen daran geht die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Der gegen die Ausführungsanordnung des Antragsgegners vom 18.06.2018 eingelegte Widerspruch der Antragstellerin vom 09.08.2018 hat keine Aussicht auf Erfolg. Die überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass keine durchgreifenden Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Die Ausführungsanordnung gemäß [[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG setzt allein die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans voraus. Das ist - soweit ersichtlich - der Fall. Nach Aktenlage wurde den im AnhoÌärungstermin vom 06.04.2017 eingelegten Widersprüchen, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, mit dem 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan abgeholfen. Gegen den 1. Nachtrag wurde im AnhoÌärungstermin vom 13.04.2018 kein Widerspruch erhoben. Auch gegen den 2. Nachtrag, für den am 08.06.2018 ein AnhoÌärungstermin stattfand, wurde kein Widerspruch erhoben. Dies hat die Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Hiernach sind gegen den Flurbereinigungsplan keine Einwände mehr moÌäglich. Die Antragstellerin hätte ihre Einwände spätestens im AnhoÌärungstermin vom 13.04.2018 zum 1. Nachtrag vorbringen müssen. Die MoÌäglichkeit der änderung des Flurbereinigungsplans gemäß [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG ist für die Rechtmäßigkeit einer Ausführungsanordnung gemäß [[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG ohne Belang. Mit der Ausführungsanordnung werden auch keine unabänderlichen Verhältnisse geschaffen. Vielmehr gilt gemäß [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 2 Halbs. 2 FlurbG die Vorschrift des [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 2 FlurbG auch dann, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß [[FlurbG#61|§ 61]] Satz 1 FlurbG angeordnet war. Das bedeutet: wird der Flurbereinigungsplan gemäß [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG nach der Ausführungsanordnung ([[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG) unanfechtbar geändert oder ergänzt, so wirkt die änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück, wobei die FlurbereinigungsbehoÌärde die tatsächliche Ausführung der änderung durch überleitungsbestimmungen regelt.  ...
15{{Tab}}b) Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt auch nicht das oÌäffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen, die die Interessen des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit den Interessen des Antragsgegners und der übrigen Betroffenen, dass der angefochtene Verwaltungsakt auch vor Bestandskraft vollzogen wird, abwägt. Dabei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Gericht darstellen, entscheidende Bedeutung zu (vgl. OVG MV, Beschl. v. 17.11.2005 - 9 M 88/05 -, juris RdNr. 1 <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in [[FlurbG:§ 63 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]] wiedergegeben>). Gemessen daran geht die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Der gegen die Ausführungsanordnung des Antragsgegners vom 18.06.2018 eingelegte Widerspruch der Antragstellerin vom 09.08.2018 hat keine Aussicht auf Erfolg. Die überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass keine durchgreifenden Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Die Ausführungsanordnung gemäß [[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG setzt allein die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans voraus. Das ist - soweit ersichtlich - der Fall. Nach Aktenlage wurde den im AnhoÌärungstermin vom 06.04.2017 eingelegten Widersprüchen, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, mit dem 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan abgeholfen. Gegen den 1. Nachtrag wurde im AnhoÌärungstermin vom 13.04.2018 kein Widerspruch erhoben. Auch gegen den 2. Nachtrag, für den am 08.06.2018 ein AnhoÌärungstermin stattfand, wurde kein Widerspruch erhoben. Dies hat die Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Hiernach sind gegen den Flurbereinigungsplan keine Einwände mehr moÌäglich. Die Antragstellerin hätte ihre Einwände spätestens im AnhoÌärungstermin vom 13.04.2018 zum 1. Nachtrag vorbringen müssen. Die MoÌäglichkeit der änderung des Flurbereinigungsplans gemäß [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG ist für die Rechtmäßigkeit einer Ausführungsanordnung gemäß [[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG ohne Belang. Mit der Ausführungsanordnung werden auch keine unabänderlichen Verhältnisse geschaffen. Vielmehr gilt gemäß [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 2 Halbs. 2 FlurbG die Vorschrift des [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 2 FlurbG auch dann, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß [[FlurbG#61|§ 61]] Satz 1 FlurbG angeordnet war. Das bedeutet: wird der Flurbereinigungsplan gemäß [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG nach der Ausführungsanordnung ([[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG) unanfechtbar geändert oder ergänzt, so wirkt die änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück, wobei die FlurbereinigungsbehoÌärde die tatsächliche Ausführung der änderung durch überleitungsbestimmungen regelt.  ...
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Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

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