FlurbG:§ 142 Abs. 2/18: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „<“ durch „ <“)
Zeile 56: Zeile 56:




Unabhängig von der Frage, ob in Fällen, in denen Ehepartner in einem Flurbereinigungsverfahren als Miteigentümer auftreten, davon auszugehen ist, dass ein Ehegatte auch ohne ausdrückliche Erklärung als Vertreter für den anderen gehandelt hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.&nbsp;Oktober&nbsp;2014 - 13 A 13.1853 -, RdL 2015, 133 = Juris &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 28 Abs. 1/65|RzF - 65 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]&gt;), sind auch die Voraussetzungen des Vollmachtsnachweises nach [[FlurbG#123|§ 123]] Abs.&nbsp;1 FlurbG erfüllt. Denn auf den Hinweis der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation vom 9.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 haben die Kläger mit Schreiben vom 19.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - bei der Behörde am 22.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 eingegangen - schriftliche Vollmacht eingereicht.
Unabhängig von der Frage, ob in Fällen, in denen Ehepartner in einem Flurbereinigungsverfahren als Miteigentümer auftreten, davon auszugehen ist, dass ein Ehegatte auch ohne ausdrückliche Erklärung als Vertreter für den anderen gehandelt hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.&nbsp;Oktober&nbsp;2014 - 13 A 13.1853 -, RdL 2015, 133 = Juris <=&nbsp;[[FlurbG:§ 28 Abs. 1/65|RzF - 65 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]&gt;), sind auch die Voraussetzungen des Vollmachtsnachweises nach [[FlurbG#123|§ 123]] Abs.&nbsp;1 FlurbG erfüllt. Denn auf den Hinweis der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation vom 9.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 haben die Kläger mit Schreiben vom 19.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - bei der Behörde am 22.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 eingegangen - schriftliche Vollmacht eingereicht.





Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten