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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger die Frist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG versäumt hat. Nach [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig, wenn über den Widerspruch gegen einen Flurbereinigungsplan ([[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 2 FlurbG) innerhalb eines Jahres sachlich nicht entschieden worden ist. Nach [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist die Erhebung der Klage in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Jahresfrist zulässig. Der Lauf der Klagefrist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG hängt nicht von einer Rechtsbehelfsbelehrung ab (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - BVerwG 11 C 2.95 - <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]] | Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger die Frist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG versäumt hat. Nach [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig, wenn über den Widerspruch gegen einen Flurbereinigungsplan ([[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 2 FlurbG) innerhalb eines Jahres sachlich nicht entschieden worden ist. Nach [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist die Erhebung der Klage in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Jahresfrist zulässig. Der Lauf der Klagefrist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG hängt nicht von einer Rechtsbehelfsbelehrung ab (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - BVerwG 11 C 2.95 - <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>, juris RdNr. 24). Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt über den Widerspruch des Klägers vom 05.04.2011 gegen den 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) bislang nicht entschieden. Wegen des Ausbleibens der Widerspruchsentscheidung hätte der Kläger gemäß [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG grundsätzlich bis spätestens 05.07.2012 Klage erheben müssen. Dies hat er nicht getan. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet jedoch, [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG dahingehend auszulegen, dass der Fristablauf den Rechtsschutz dann nicht ausschließt, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde, etwa weil diese bei dem Widersprechenden den Eindruck erweckt hat, er dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (noch) rechnen und folglich mit der Untätigkeitsklage noch weiter abwarten, ohne die Klagemöglichkeit zu verlieren (BayVGH, Urt. v. 20.04.2004 - 13 A 02.718 -, <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/10|RzF - 10 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]> juris RdNr. 18; OVG RP, Urt. v. 15.07.2010 - 95 C 11349/09 -, juris RdNr. 25; VGH BW, Urt. v. 19.05.2011 - 7 S 2337/10 -, juris RdNr. 46, Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 142 RdNr. 16a; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - BVerwG 11 C 2.95 -, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]> RdNr. 26). So liegt es hier. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12.05.2016 eingehend dargestellt hat, hat ihm das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 25.01.2012, 18.05.2012, 19.09.2012 28.05.2013 und 10.10.2013 den Eindruck vermittelt, eine Entscheidung über seinen Widerspruch werde noch ergehen. Erst nachdem auf das Schreiben vom 10.10.2013 ein Widerspruchsbescheid ausblieb, hat der Kläger am 02.04.2014 Klage erhoben. Dem steht die Frist des [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG nicht entgegen. | ||
Dem Kläger fehlt auch nicht die gemäß [[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Maßgeblich ist die materielle Betroffenheit; die Stellung als Beteiligter i.S.d. [[FlurbG#10|§ 10]] FlurbG reicht allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 23.06.1983 - BVerwG 5 C 13.83 - <= [[FlurbG:§ 4/24|RzF - 24 - zu § 4 FlurbG]] | Dem Kläger fehlt auch nicht die gemäß [[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Maßgeblich ist die materielle Betroffenheit; die Stellung als Beteiligter i.S.d. [[FlurbG#10|§ 10]] FlurbG reicht allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 23.06.1983 - BVerwG 5 C 13.83 - <= [[FlurbG:§ 4/24|RzF - 24 - zu § 4 FlurbG]]>, juris RdNr. 21). | ||
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Zwar steht der Anspruch auf Erschließung aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie den Teilnehmern, also den Eigentümern der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke ([[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 1 FlurbG), zu (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 - <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]] | Zwar steht der Anspruch auf Erschließung aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie den Teilnehmern, also den Eigentümern der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke ([[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 1 FlurbG), zu (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 - <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>, juris RdNr. 12). In der Rechtsprechung der Flurbereinigungsgerichte wird zudem die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Erschließung gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 FlurbG könne von Nebenbeteiligten nicht geltend gemacht werden. Vielmehr könnten solche Rechte nur Teilnehmer, d.h. Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten, geltend machen, da nur diese und nicht die Nebenbeteiligten gemäß [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG entschädigungslos zur Aufbringung der für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen erforderlichen Flächen beitrügen (NdsOVG, Urt. v. 02.07.1981 - F OVG A 62/80 -, RdL 1983, 41 <42> <= [[FlurbG:§ 10 Nr. 2 d/5|RzF - 5 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG]]>). Drittberechtigte an den in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücken seien demgegenüber auf die Ansprüche in [[FlurbG#49|§ 49]] FlurbG beschränkt (BayVGH, Urt. v. 17.07.1975 - Nr. 155 XIII 74 -, BayVBl. 1976, 50). | ||
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In diesen Fällen hat der Käufer als Inhaber eines Anwartschaftsrechts bereits eine eigene Rechtsposition erworben, die ihm schon vor Eintragung als Eigentümer ein Klagerecht vermittelt. In vergleichbarer Weise wie beim Eigentum oder Nießbrauch ist er damit als Repräsentant des Grundstücks anzusehen (HessVGH, Urt. v. 30.01.1967 - F III 85, 86, 136/64 - RzF 2 zu § 10 Nr. 2 d FlurbG <= [[FlurbG:§ 10 Nr. 2 d/2|RzF - 2 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG]] | In diesen Fällen hat der Käufer als Inhaber eines Anwartschaftsrechts bereits eine eigene Rechtsposition erworben, die ihm schon vor Eintragung als Eigentümer ein Klagerecht vermittelt. In vergleichbarer Weise wie beim Eigentum oder Nießbrauch ist er damit als Repräsentant des Grundstücks anzusehen (HessVGH, Urt. v. 30.01.1967 - F III 85, 86, 136/64 - RzF 2 zu § 10 Nr. 2 d FlurbG <= [[FlurbG:§ 10 Nr. 2 d/2|RzF - 2 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG]]>; BayVGH, Urt. v. 17.06.2013 - 13 A 12.2785 -, juris RdNr. 17). Würde man auch in diesen Fällen nur ein Klagerecht des Eigentümers anerkennen, wäre eine effektive rechtliche Durchsetzung der Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch denjenigen, der in Zukunft auf die Erschließung angewiesen und deshalb hieran vorrangig interessiert sein wird, versperrt. Soweit dem Käufer für das betreffende Grundstück bereits ein Anwartschaftsrecht zusteht, ist daher dessen Klagemöglichkeit im Hinblick auf den Anspruch auf Erschließung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG anzuerkennen. Hiernach ist der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Erschließung der von ihm erworbenen Grundstücke Gemarkung R., Flur B, Flurstücke 78 und 81, klagebefugt. Die Grundstücke sind nach der Aufstellung der LMBV vom 26.07.2012 Gegenstand des Kaufvertrages vom 20.12.2000. Insoweit wurde zu Gunsten des Klägers auch bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen. | ||
Einen Anspruch auf Erschließung gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG kann der Kläger darüber hinaus auch im Hinblick auf das im Verfahrensgebiet gelegene Flurstück 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt geltend machen. Insoweit ist der Kläger als Pächter klagebefugt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Pächter von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet neben dem Grundstückseigentümer befugt, Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren zu erheben (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - BVerwG 9 C 3.08 - <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] | Einen Anspruch auf Erschließung gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG kann der Kläger darüber hinaus auch im Hinblick auf das im Verfahrensgebiet gelegene Flurstück 154 der Flur C der Gemarkung G-Stadt geltend machen. Insoweit ist der Kläger als Pächter klagebefugt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Pächter von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet neben dem Grundstückseigentümer befugt, Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren zu erheben (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - BVerwG 9 C 3.08 - <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>, juris RdNr. 24, unter Aufgabe von BVerwG, Urt. v. 23.06.1983 - BVerwG 5 C 13.83 -, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 4/24|RzF - 24 - zu § 4 FlurbG]]> RdNr. 22). | ||
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1. Der 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) verletzt [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift müssen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Die Vorschrift weist die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung seiner Abfindungsgrundstücke. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung und Benutzung der Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 -, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]] | 1. Der 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.) verletzt [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift müssen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Die Vorschrift weist die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung seiner Abfindungsgrundstücke. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung und Benutzung der Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 -, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> RdNr. 12; BayVGH, Urt. v. 31.07.2007 - 13 A 06.1737 -, juris RdNr. 24; OVG MV, Urt. v. 24.06.2009 - 9 K 29/07 - <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/32|RzF - 32 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>, juris RdNr. 40; Urt. v. 24.02.2010 - 9 K 26/07 - <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/35|RzF - 35 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>, juris RdNr. 34). | ||
Dem Erschließungsanspruch kann in der Weise genügt werden, dass zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet wird (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 -, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]] | Dem Erschließungsanspruch kann in der Weise genügt werden, dass zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet wird (BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - BVerwG 11 C 8.92 -, a.a.O. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]> RdNr. 11; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 RdNr. 65). Rechtliche Grundlage hierfür ist [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach es auch zu den Aufgaben der Flurbereinigung gehört, Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen (BVerwG, Urt. v. 19.08.1970 - BVerwG 4 C 61.67 -, juris RdNr. 18). Dem Erschließungsanspruch kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Abfindungsflurstücke durch die Ausweisung von öffentlichen Wegen im Flurbereinigungsplan zugänglich gemacht werden. Nach [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 1 FlurbG sind Wege und Straßen als gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Hiernach kann die Flurbereinigungsbehörde ihrer Verpflichtung aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG, die neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen, sowohl durch die Ausweisung eines öffentlichen Weges als auch durch die Schaffung "nichtöffentlicher Wirtschaftswege" genügen, soweit deren Nutzung dem landwirtschaftlichen Verkehr, beschränkt auf die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der erschlossenen Grundstücke, offensteht (BVerwG, Urt. v. 26.11.1981 - BVerwG 5 C 72.80 - <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/36|RzF - 36 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>, juris RdNr. 10; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 13 A 01.1464 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/99|RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>, 13 A 01.1465 - <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/99|RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>, juris RdNr. 33). Hierbei ist jedoch das Landesrecht zu beachten. | ||
Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr
Vorlage:RzF Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Grund Vorlage:RzF/Anmerkung