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Hinsichtlich der Frage der sachlichen Berechtigung der den Klägern vom Flurbereinigungsgericht zugesprochenen Geldausgleiche für die in den Jahren 1971 bis 1973 eingetretenen Ertragsausfälle ist von folgendem auszugehen: Durch das die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits bindende Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 07.12.1972 - Nr. 25 XII 72 - wurde festgestellt, daß der hopfenfähigen Einlage der Kläger von 2,008 ha mit dem Ersatzflurstück ein auch in diesem Ausmaß hopfenfähiger Ersatz gegenüberstehe, während wegen der für erforderlich gehaltenen tiefgründigen Bodenlockerung nur eine vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung bestehe, die behebbar und von der Beklagten durchzuführen sei. Daraus ergibt sich, daß das Ersatzflurstück für die hopfenanbaufähige und zum Teil mit einer Hopfenanlage versehene Einlage der Kläger nicht mit Abfindungsmängeln i. S. d. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 und 4 FlurbG behaftet war, sondern wegen der festgestellten (behebbaren) Beeinträchtigung der zugedachten Nutzung nur einen vorübergehenden Wertunterschied in der Bewirtschaftung aufwies. | Hinsichtlich der Frage der sachlichen Berechtigung der den Klägern vom Flurbereinigungsgericht zugesprochenen Geldausgleiche für die in den Jahren 1971 bis 1973 eingetretenen Ertragsausfälle ist von folgendem auszugehen: Durch das die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits bindende Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 07.12.1972 - Nr. 25 XII 72 - wurde festgestellt, daß der hopfenfähigen Einlage der Kläger von 2,008 ha mit dem Ersatzflurstück ein auch in diesem Ausmaß hopfenfähiger Ersatz gegenüberstehe, während wegen der für erforderlich gehaltenen tiefgründigen Bodenlockerung nur eine vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung bestehe, die behebbar und von der Beklagten durchzuführen sei. Daraus ergibt sich, daß das Ersatzflurstück für die hopfenanbaufähige und zum Teil mit einer Hopfenanlage versehene Einlage der Kläger nicht mit Abfindungsmängeln i. S. d. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 und 4 FlurbG behaftet war, sondern wegen der festgestellten (behebbaren) Beeinträchtigung der zugedachten Nutzung nur einen vorübergehenden Wertunterschied in der Bewirtschaftung aufwies. | ||
Derartige vorübergehende Unterschiede zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die im Rahmen der im Dritten Teil des Flurbereinigungsgesetzes geregelten Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes eintreten, sich ergeben oder herbeigeführt werden, sind nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Hiermit ist vom Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede eröffnet worden, die weder bei der Schätzung noch bei der Landabfindung berücksichtigt werden können. Denn eine dauernde Minderung des Nutzungswerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG berücksichtigt; soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluß haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (Urteil vom 03.12.1959 - BVerwG 1 C 95.58 <RdL 1960, 78 | Derartige vorübergehende Unterschiede zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die im Rahmen der im Dritten Teil des Flurbereinigungsgesetzes geregelten Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes eintreten, sich ergeben oder herbeigeführt werden, sind nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Hiermit ist vom Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede eröffnet worden, die weder bei der Schätzung noch bei der Landabfindung berücksichtigt werden können. Denn eine dauernde Minderung des Nutzungswerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG berücksichtigt; soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluß haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (Urteil vom 03.12.1959 - BVerwG 1 C 95.58 <RdL 1960, 78>; Beschluß vom 28.10.1960 - BVerwG 1 B 99.60 <RdL 1961, 26>). | ||
Vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigungen der aufgezeigten Art, die - wie im vorliegenden Falle - durch eine vorläufige Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG eintreten, sind nach [[FlurbG#67|§ 67]] Abs. 1 FlurbG möglichst anschließend an diese auszugleichen. Daß Ausgleichszahlungen nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG von [[FlurbG#67|§ 67]] Abs. 1 FlurbG erfaßt werden, ist nicht zweifelhaft, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei der vorläufigen Besitzeinweisung der Flurbereinigungsplan noch nicht unanfechtbar ist - weil sich dann eine vorläufige Besitzeinweisung wegen der Möglichkeit - der Ausführungsanordnung erübrigen würde ([[FlurbG#61|§ 61]], [[FlurbG#63|§ 63]], [[FlurbG#66|§ 66]] Abs. 3 FlurbG) und deshalb auch die Wertgleichheit der Landabfindungen noch nicht unanfechtbar feststehen muß, sondern ausreicht, daß endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen ([[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Wird die Notwendigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung bejaht, dann ist im Interesse der Beteiligten eine möglichst anschließende Ausgleichung der hierdurch eingetretenen vorübergehenden Beeinträchtigungen auf den neuen Grundstücken der in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger vorzunehmen. Ausgleichsforderungen nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG zur Behebung zwischenzeitlicher Beeinträchtigungen sind Ausgleichsansprüche eigener Art, die neben der Landabfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind (BVerwGE 50, 333 <339 | Vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigungen der aufgezeigten Art, die - wie im vorliegenden Falle - durch eine vorläufige Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG eintreten, sind nach [[FlurbG#67|§ 67]] Abs. 1 FlurbG möglichst anschließend an diese auszugleichen. Daß Ausgleichszahlungen nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG von [[FlurbG#67|§ 67]] Abs. 1 FlurbG erfaßt werden, ist nicht zweifelhaft, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei der vorläufigen Besitzeinweisung der Flurbereinigungsplan noch nicht unanfechtbar ist - weil sich dann eine vorläufige Besitzeinweisung wegen der Möglichkeit - der Ausführungsanordnung erübrigen würde ([[FlurbG#61|§ 61]], [[FlurbG#63|§ 63]], [[FlurbG#66|§ 66]] Abs. 3 FlurbG) und deshalb auch die Wertgleichheit der Landabfindungen noch nicht unanfechtbar feststehen muß, sondern ausreicht, daß endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen ([[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Wird die Notwendigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung bejaht, dann ist im Interesse der Beteiligten eine möglichst anschließende Ausgleichung der hierdurch eingetretenen vorübergehenden Beeinträchtigungen auf den neuen Grundstücken der in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger vorzunehmen. Ausgleichsforderungen nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG zur Behebung zwischenzeitlicher Beeinträchtigungen sind Ausgleichsansprüche eigener Art, die neben der Landabfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind (BVerwGE 50, 333 <339>). Damit wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Enteignungsentschädigung für vorübergehende Nachteile gewährt, sondern einem dahin gehenden Verlangen geradezu vorgebeugt. Derartige Ausgleiche, die angemessen sein müssen ([[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG), sind keine Enteignungsentschädigungen (BVerwG, Beschluß vom 08.01.1955 - BVerwG 1 B 192.53 <RdL 1955, 136>; BVerwGE 50, 333 <337, 339>); das schließt aber nicht aus, daß damit Folgeschäden der vorläufigen Besitzeinweisung, die zugleich als Vorwirkungen der späteren Planausführung angesehen werden können, ausgeglichen werden, gerade weil sie durch die Landabfindung nicht erfaßt werden, andererseits aber, da sie durch die vorläufige Besitzeinweisung, also einer Maßnahme der Flurbereinigung herbeigeführt werden, nicht unausgeglichen hingenommen werden müssen. Denn auch bei der vorläufigen Besitzeinweisung hat die Flurbereinigungsbehörde für die Herbeiführung des der neuen Feldeinteilung entsprechenden Zustandes zu sorgen und damit die dem neuen (vorläufigen) Zustand zugedachten Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten. Die Flurbereinigungsbehörde trägt danach die Verantwortung für den Zustand, die Beschaffenheit und die Nutzungsmöglichkeit der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke. Damit verbundene Nutzungseinbußen müssen deshalb unabhängig von der herzustellenden Wertgleichheit der Landabfindung anderweitig ausgeglichen werden. Können Nutzungen aus den neuen Grundstücken zeitweilig nicht gezogen werden, etwa wegen des die vorgesehene Nutzungsmöglichkeit einschränkenden vorübergehenden Zustandes der Grundstücke (vernachlässigte Düngung, starke Verunkrautung oder andere behebbare Mängel) oder anderweitiger Nutzungsbeeinträchtigungen, dann können die nicht erzielbaren Erzeugnisse auch kein Äquivalent für die auf den entzogenen Grundstücken vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten bilden (BVerwGE 59, 79 <85>). | ||
Die vom Flurbereinigungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, daß für die Beurteilung des vorübergehenden Wertunterschieds zwischen Einlage und Abfindung und des daraus herleitbaren Ausgleichsanspruchs nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung abzustellen sei, steht - entgegen dem Vortrag der Revisionsführer - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.1969 - BVerwG 4 C 236.65 (RdL 1970, 20). Im vorgenannten Urteil wird auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Bayern daran festgehalten, daß es für die Beurteilung der Wertgleichheit der Gesamtabfindung auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 3, [[FlurbG#61|§ 61]] Satz 2 FlurbG), und zwar auch dann, wenn der Ausführungsanordnung eine vorläufige Besitzeinweisung vorangeht. Da in jenem Rechtsstreit, in dem es um die Wertgleichheit der Abfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG ging, nur über den Zeitpunkt zu befinden war, in dem die Gleichwertigkeit der Abfindung bei vorangegangener vorläufiger Besitzeinweisung vorliegen muß, enthält diese Entscheidung keine Aussage über den Zeitpunkt, der für die Beurteilung des vorübergehenden Wertunterschieds zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung i. S. d. [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG maßgebend ist. Das ist auch folgerichtig, wenn berücksichtigt wird, daß, wie unter Hinweis auf BVerwGE 50, 333 bereits ausgeführt, Ausgleichsansprüche nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG solche eigener Art sind, die neben der Abfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind. Hinsichtlich Nutzungsbeeinträchtigungen, die mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbunden sind oder dadurch eintreten, ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem diese auftreten oder sich auswirken, weil es insoweit auf die tatsächlichen Folgen ankommt. Daß in Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung fortan für die Beurteilung der Landabfindung ebenfalls der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem diese wirksam wird ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 4 FlurbG i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1976 <BGBl. l S. 546 | Die vom Flurbereinigungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, daß für die Beurteilung des vorübergehenden Wertunterschieds zwischen Einlage und Abfindung und des daraus herleitbaren Ausgleichsanspruchs nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung abzustellen sei, steht - entgegen dem Vortrag der Revisionsführer - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.1969 - BVerwG 4 C 236.65 (RdL 1970, 20). Im vorgenannten Urteil wird auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Bayern daran festgehalten, daß es für die Beurteilung der Wertgleichheit der Gesamtabfindung auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 3, [[FlurbG#61|§ 61]] Satz 2 FlurbG), und zwar auch dann, wenn der Ausführungsanordnung eine vorläufige Besitzeinweisung vorangeht. Da in jenem Rechtsstreit, in dem es um die Wertgleichheit der Abfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG ging, nur über den Zeitpunkt zu befinden war, in dem die Gleichwertigkeit der Abfindung bei vorangegangener vorläufiger Besitzeinweisung vorliegen muß, enthält diese Entscheidung keine Aussage über den Zeitpunkt, der für die Beurteilung des vorübergehenden Wertunterschieds zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung i. S. d. [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG maßgebend ist. Das ist auch folgerichtig, wenn berücksichtigt wird, daß, wie unter Hinweis auf BVerwGE 50, 333 bereits ausgeführt, Ausgleichsansprüche nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG solche eigener Art sind, die neben der Abfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind. Hinsichtlich Nutzungsbeeinträchtigungen, die mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbunden sind oder dadurch eintreten, ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem diese auftreten oder sich auswirken, weil es insoweit auf die tatsächlichen Folgen ankommt. Daß in Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung fortan für die Beurteilung der Landabfindung ebenfalls der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem diese wirksam wird ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 4 FlurbG i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1976 <BGBl. l S. 546>) hat auf die nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG zu gewährenden Ausgleichsansprüche keinen Einfluß, weil derartige Ansprüche durch die Landabfindung nicht erfaßt werden und auch noch nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes ([[FlurbG#61|§ 61]] Satz 2 FlurbG) und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung bestehen können, wenn Nutzungsbeeinträchtigungen über die vorbezeichneten Zeitpunkte hinaus fortbestehen oder andauern. | ||
Das Flurbereinigungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, daß die geltend gemachten Ertragsausfälle der Kläger auf der mangelnden Nutzungsfähigkeit des Ersatzflurstücks beruhten und dabei - was bei Sonderkulturen im Rahmen des [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG zulässig und zweckmäßig ist - den vorübergehenden Unterschied durch einen Vergleich des Nutzungswerts der alten (sonderkulturfähigen) Grundstücke mit dem Nutzungswert des dafür zugewiesenen Ersatzflurstücks ermittelt. Zu Recht hat es deshalb die erhobenen Ausgleichsansprüche der Kläger, die auf die die Nutzung als Hopfengrundstück beeinträchtigende Beschaffenheit des Ersatzflurstücks zurückzuführen waren, als ausgleichsfähige vorübergehende Werteinbußen im Sinne der ersten Alternative des [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG qualifiziert. | Das Flurbereinigungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, daß die geltend gemachten Ertragsausfälle der Kläger auf der mangelnden Nutzungsfähigkeit des Ersatzflurstücks beruhten und dabei - was bei Sonderkulturen im Rahmen des [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG zulässig und zweckmäßig ist - den vorübergehenden Unterschied durch einen Vergleich des Nutzungswerts der alten (sonderkulturfähigen) Grundstücke mit dem Nutzungswert des dafür zugewiesenen Ersatzflurstücks ermittelt. Zu Recht hat es deshalb die erhobenen Ausgleichsansprüche der Kläger, die auf die die Nutzung als Hopfengrundstück beeinträchtigende Beschaffenheit des Ersatzflurstücks zurückzuführen waren, als ausgleichsfähige vorübergehende Werteinbußen im Sinne der ersten Alternative des [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG qualifiziert. |
Version vom 10. August 2021, 16:17 Uhr
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