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Die Kläger sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet und damit auch nicht Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren ([[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 1 FlurbG). Auf die Tatsache, dass sie früher Eigentümer von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken waren, kommt es nicht an. Maßgebend für die Ermittlung der Beteiligten sind grundsätzlich die Eintragungen im Grundbuch [[FlurbG#12|§ 12]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn selbst wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, als nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1970 - IV B 51.69 - RdL 1971, 72 | Die Kläger sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet und damit auch nicht Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren ([[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 1 FlurbG). Auf die Tatsache, dass sie früher Eigentümer von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken waren, kommt es nicht an. Maßgebend für die Ermittlung der Beteiligten sind grundsätzlich die Eintragungen im Grundbuch [[FlurbG#12|§ 12]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn selbst wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, als nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1970 - IV B 51.69 - RdL 1971, 72 <= [[FlurbG:§ 12/3|RzF - 3 - zu § 12 FlurbG]]>). Dies ist den Klägern nicht gelungen. | ||
Eine zur Klagebefugnis führende materielle Betroffenheit könnte sich im Hinblick auf die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung allenfalls noch aus der Rechtsstellung der Kläger als Pächter von im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücken ergeben (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 12.01.1995 - 13 A 94.520 -, = [[FlurbG:§ 10 Nr. 2d/9|RzF - 9 - zu § 10 Nr. 2d FlurbG]]). Allerdings kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet besitzen. Sie selbst tragen hierzu nichts vor und dem Beklagten ist nicht bekannt, ob und wie viel Pachtflächen sie im Verfahrensgebiet umtreiben. Auch in rechtlicher Hinsicht machen die Kläger allein geltend, deshalb in ihren Rechten verletzt zu sein, weil sie noch Eigentümer ihrer im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücke seien bzw. sie einen Anspruch auf eigentumsrechtliche Rückübertragung dieser Grundstücke hätten. Als Pächter von Grundstücken könnten sie sich indes nur auf Beeinträchtigungen ihres Pachtrechts und die sich aus den §§ [[FlurbG#70|§ 70]], [[FlurbG#71|§ 71]] und [[FlurbG#73|§ 73]] FlurbG ergebenden Rechte berufen (vgl. [[FlurbG#66|§ 66]] Abs. 2 FlurbG und Nr. 2.2 der Hinweise in der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 26.07.2013). Derartige Beeinträchtigungen bzw. sich aus ihnen ergebende Rechte machen sie jedoch nicht geltend. | Eine zur Klagebefugnis führende materielle Betroffenheit könnte sich im Hinblick auf die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung allenfalls noch aus der Rechtsstellung der Kläger als Pächter von im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücken ergeben (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 12.01.1995 - 13 A 94.520 -, = [[FlurbG:§ 10 Nr. 2d/9|RzF - 9 - zu § 10 Nr. 2d FlurbG]]). Allerdings kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet besitzen. Sie selbst tragen hierzu nichts vor und dem Beklagten ist nicht bekannt, ob und wie viel Pachtflächen sie im Verfahrensgebiet umtreiben. Auch in rechtlicher Hinsicht machen die Kläger allein geltend, deshalb in ihren Rechten verletzt zu sein, weil sie noch Eigentümer ihrer im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücke seien bzw. sie einen Anspruch auf eigentumsrechtliche Rückübertragung dieser Grundstücke hätten. Als Pächter von Grundstücken könnten sie sich indes nur auf Beeinträchtigungen ihres Pachtrechts und die sich aus den §§ [[FlurbG#70|§ 70]], [[FlurbG#71|§ 71]] und [[FlurbG#73|§ 73]] FlurbG ergebenden Rechte berufen (vgl. [[FlurbG#66|§ 66]] Abs. 2 FlurbG und Nr. 2.2 der Hinweise in der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 26.07.2013). Derartige Beeinträchtigungen bzw. sich aus ihnen ergebende Rechte machen sie jedoch nicht geltend. | ||
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